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Zweifel ergeben. Häufig bestreiten die Gden,
wenn inf. der Errichtung von Gebäuden die Frage
sich erhebt, ob hiedurch nicht die Ettergrenze
Linensgerüc ist, daß eine solche Hinausrückung
tattgefunden hat. Diese Frage ist für die Gden
von praktischer Bedeutung, weil ihnen, wie oben
unter D. 1. bemerkt, die Unterhaltungslast an
den Staatstraßen innerhalb Etters obliegt. Trotz
des Widerspruchs der Gden haben aber die Verw.=
Just Beh. stets dahin entschieden, daß durch die Er-
stellung neuer Gebäude am Rand des geschlossenen
Wohnbezirks die Ettergrenze hinausgerückt werde.
Da sich naturgemäß die neuen Gebäude nicht
regelmäßig an die schon bestehenden anschließen,
"R war es in Ermangelung einer ges. Vorschr.
ache der Praxis, zu bestimmen, wie weit ein
Gebäude vom geschlossenen Wohnbezirk entfernt
sein kann, um noch als zum Ortsetter gehörig
angesehen werden zu können, und die Praxis hat
sich hierin für eine Entfernung von 200 Fuß =
57 m entschieden. Die Erstellung eines Gebäudes
in größerer Entfernung hat also i. d. R. die
Linausrckung der Ettergrenze nicht zur Folge.
insichtlich der Fälle, in denen abweichend von
der Regel auch bei einem Abstand von mehr als
200 Fuß noch Zugehörigkeit zum Ortsetter anzu-
nehmen ist, haben sich sichere und erschopsende An-
haltspunite in der Praxis nicht herausgebildet.
Das letztere gilt auch in Beziehung auf die Frage,
wie nahe an der Straße ein Gebäude stehen muß,
wenn es bei Bestimmung der Ettergrenze in Be-
tracht gezogen werden soll. Aus Einzelfällen ist
hervortaheben. Ein von der Straße durch einen
Hof und einen Garten getrenntes Brauereigebäude
wurde zu den Gebäuden an der Straße gezählt
und ebenso der 9 m betragende Abstand eines
binter der Baulinie stehenden durch einen Zaun
umfriedigten Gebäudes als unerheblich angesehen.
In nachbarrechtlicher Beziehung u. für einige
baupolizeiliche Bestimmungen gelten nach Art.
246 AGBGB. als innerhalb Etters gelegen die-
jenigen Grundstücke, welche von Baustraßen um-
schlossen sind, oder von einer Baulinie nicht mehr
als 50 m abstehen. Die Frage, ob sich ohne räum-
lichen Zusammenhang mit dem Hauptetter ein
Nebenetter bilden könne, hat weder in der Theorie
noch in der Praxis eine bestimmte Beantwortung
gefunden. Die Anlage und Unterhaltung der
Ortstraßen ist Sache der Gden, ebenso die Unter-
haltung der Staatstraßen innerhalb Etters (s. o.
D. 1. a) und der Nachbarschaftstr. (s. o. D. 2.).
Die Festlegung neuer Ortstr. (Baustr.), öff. Plätze,
Verbindungsw. und Feuergassen erfolgt durch den
Ortsbauplan (2. Abschn. der BauO. 28. 7. 10).
Dabei bildet die Baulinie die Grenze, welche
gegen die Straße mit Bauten nicht überschritten
werden darf, in Ermangelung einer Baulinie
tritt an ihre Stelle die Straßengrenze. Zur
Durchführung der Ortsbaupläne ist den Gden ein
Enteignungsrecht gegenüber den Grundstücks-
eigentümern verliehen, Art. 15 Abs. 2 bis 6
BauO. Die Unterhaltung der Ortstr. hat so
zu geschehen, daß sie den Anforderungen des
Verkehrs und der öff. Gesundheitspflege ent-
sprechen; sie sind daher zu ebnen und zu befestigen
und, soweit ein Bedürfnis besteht, auch mit Ein-
Wegrecht, öffentliches.
richtungen für Basseroersorgung und aableitung,
Beleuchtung und mit Gehwegen zu bversehen,
Art. 19 BauO. Die Herstellung der Ortstr. soll
vor ihrem Anbau erfolgen, und die Anlieger sind
berechtigt, die Herstellung zu verlangen, wenn und
soweit an der Str. wenigstens auf einer Seite
Gebäude in fortlaufender eihe stehen oder Sicher-
heit für die Ueberbauung oder die Deckung der
Straßenkosten geleistet wird. Art. 22 BauO. Durch
die Ortsbausatzung können die Anlieger zu den
Kosten der Herstellung der Str. einst l. der Be-
leuchtung und der Gehwege ganz oder teilweise
herangezogen werden, Art. 24 BauO, und von
dieser Befugnis haben alle größeren Gden Ge-
brauch gemacht. Der Anspruch der Gden auf Er-
satz dieser Straßenkostenbeiträge verjährt nicht in
4 Jahren, sondern unterliegt der gewöhnl. Ver-
jährung von 30 J., da diese Beiträge nicht als Ge-
bühren, Kosten oder Auslagen für Amtshand-
lungen anzusehen sind, Art. 141 AEBGB. Die
Erstellung von Privatstr., deren Anlage durch ein
öff. Interesse nicht erfordert wird, kann gestattet,
Uu. U. auch verlangt werden; die Herstellungs= und
Unterhaltungskosten haben die Antragsteller zu
tragen, Art. 23 BauO. Wenn ein Gebaudeeigent.
durch die ortsbauplanmäßige Aenderung der
Höhenlage einer Straße in der bisherigen Be-
nützung des Geb. beeinträchtigt wird, so kann er
Schadenersatz verlangen, # wenn ein Grund-
stück durch Schließung eines öff. W. seine Zugäng-
lichkeit verliert, Art. 18 BauO. Ein Rechts-
anspruch auf Beibehaltung des genehm. Orts-
bauplans steht aber niemand zu, doch soll derselbe
natürlich nur aus zwingenden Gründen geändert
werden. — Die #x Unterhaltung der Feld-(Güter-)
wege 1K liegt, soweit es sich nicht um öff. W.
handelt und soweit nicht durch Herkommen oder
privatrechtl. Titel etwas anderes begründet ist,
en Eigentümern derj. Güter ob, für welche die
Wege benützt werden. Jedoch ist den Gde Beh., in
Teil Gden den Teil Gde Beh., überlassen, die Unter-
haltung solcher W. unter Entbindung der Grund-
eigentümer von der Beitragspflicht auf die Gde-
Kasse (Teil Gde Kasse) zu übernehmen. In denj.
Gden, in welchen die Unterhaltung der Feldwege
grundsätzlich von der Gde besorgt wird, gilt dies
auch für neu anzulegende W., sofern diese der
ganzen Markungsgenossenschaft oder wenigstens
den Besitzern eines Gewandes dienen. Die Gde-
Beh. sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß die
Feldw. mit den zu ihrer Verbindung dienenden
Brücken und Stegen, sowie Dohlen, Abzugsgräben,
Sicherheitschranken usw. in geordnetem, dem Be-
dürfnis der Güterbesitzer entspr. Zustand, erhalten
werden. Wenn einzelne Personen die Feldw. in
gang ungewöhnlicher Weise für andere Zwecke als
ie des Anbaus und der Ernte oder der hergebrach-
⅝ten Abfuhr des Holzes aus den Waldungen be-
nützen, so kann ihnen hiefür vom Gdeat eine bes.
Vergütung auferlegt werden. Bei der etwaigen
Teilung eines durch einen Feldw. zugänglichen
Grundstücks hat die Gde Beh. dafür zu sorgen, daß
für jeden Teilhaber sein Anteil vom eg aus
zugänglich ist, ohne daß er fremden Grund und
Boden benützen muß. Die Kosten der dabei not-
wendig werdenden neuen Weganlagen haben die