Wehrbeitrag.
507; MingvV. 8. 12. 18, Rgbl. 325; StKoll Anw. 5.
12. 13, St Koll Abl. 572, einmaliger außerordent-
licher Beitrag vom Vermögen und Einkommen zur
Deckung der Kosten der Wehrvorlage von 1913. Den
Bedarf übersteigende Mehrerträge werden zurück-
erstattet, § 1, 69. — x I. Beitragspflichtige Per-
sonen, #& 10, 11. 1. Reichsangehörige,
soweit fie nicht ohne Wohnsitz im R. sich seit mehr
als 2 Jahren dauernd im Ausland aufhalten,
Personen ohne Staatsangehörig-
keit mit Wohnfitz oder dauerndem Aufenthalt im
Angehört außerdeutscher Staaten,
die sich dauernd des Erwerbs wegen im R. auf-
halten: mit dem gesamten Vermögen, ausgenom-
men ausländ. Grund= und Betriebsvermögen und
dem Einkommen nach u. IV. — 2. Alle übri-
gen natürlichen Personen mit dem in-
ländischen Grund= und Betriebsvermögen (A#.
§ 40) und dem Eink. nach u. IV. — 8. Aktien-
esellschaften und Kommanditgesell-
schaften auf Aktien: a) wenn fsie ihren
Sitz im Reich haben, mit ihren wirklichen
Reserven, ausgenommen die Fonds für Wohl-
fahrtszwecke, AB. § 48; b) ohne Sitz im R.
mit dem inländ. Grund-= und Betriebsvermögen,
AB. § 49. — Befreit find gemeinnützige in-
ländische Gesellsch. gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1, und
Gesellsch,, die in den letzten 5 J. durchschnittlich
weniger als 3 v. H. Gewinn verteilt haben, wenn
der Kurswert ihrer Anteile 80 v. H. des ein-
gezahlten Kapitals nicht übersteigt. — 4 II. Bei-
tragspflichtiges Vermögen, 1 § 2—9, gegliedert in
1. Grundvermögen (Grundstücke mit Zu-
behör, grundstücksgleiche Berechtigungen); 2. Be-
triebsvermögen (die dem Betr. der Land-
oder Forstwirtschaft, des Bergbaus oder eines Ge-
werbes gewidmeten Gegenstände einschl. der An-
teile am Betriebsverm. von Erwerbsgesellsch., bei
denen der Gesellschafter als Mitunternehmer an-
zusehen ist, z. B. offene Handelsgesellsch., einfache
Kommanditgesellsch.); 8. Kapitalvermögen
das gesamte sonst. Verm., insbes., selbständige
echte, Kapitalforderungen, Aktien, Geschäfts-
anteile aller Art, Geld, Guthaben, der Kapital-
wert bestimmter Renten und noch nicht fälliger
Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenver-
sicherungen, vgl. AB. § 87. — Nicht als Verm.
gelten Möbel, Hausrat u. , sofern sie nicht
unter 1. oder 2. fallen. Lehen-, Fideikommiß-,
Stammgutvermögen gilt als Verm. des In-
habers, der den nicht auf den Wert seiner
Nutzung entfallenden Teil des W. ohne Genehmig-
ung Dritter dem Vermögen entnehmen oder
dieses in gleicher Höhe dringlich belassen darf.
Verm. von Ehegatten, die nicht dauernd ge-
trennt leben, wird zusammengerechnet, sie haften
für die Abgabe als Gesamtschuldner (§ 138).
er W. von der Nutznießung unterliegenden
Verm. fällt im Zweifel dem Eigentümer zur
Last, § 14; über Behandlung ungeteilter Ver-
mögensmassen s. MV. § 8. — Vom Verm. sind
abzuziehen dingliche und pers. Schulden und
Lasten (ausgen. die zu nicht beitragspflichtigen
VermTeilen in wirtschaftl. Beziehung stehenden,
AB. § 49, und Haushaltungschulden). Im Fall
875
von o. I., 2. u. 3. b sind nur die zu beitrags-
pflicht. Vermögensteilen in wirtschaftl. Beziehung
stehenden Schulden und Lasten (AB. § 48) ab-
zugsfähig. — Beitragsfrei (§ 12) sind Ver-
mögen bis zu 50 000 bei einem Eink. (A#. 8 61
Abs. 3) bis zu 2000 4, Verm. bis zu 80 000 MA
bei einem Eink. von mehr als 2000 bis zu 40004K
im übrigen Verm. bis zu 10 A. —
I III. Feststellung den Bermögens. *æ Maßgebend
(§ 15) der Stand vom 31. 12. 13, für Betriebe,
bei denen regelmäßige jährl. Abschlüsse stattfinden
(AB. § 23), kann der Stand am Schluß des letzten
Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs zugrund gelegt
werden, d. h. (MV. § 6) des Jahres, dessen Abschluß
bei Abgabe der Vermögenserkl. endgültig festgestellt
ist. Das Verm. wird auf volle Tausend nach unten
abgerundet. Aufschiebend bedingt oder befristet
erworbenes Verm. bleibt unberücksichtigt, auflösend
bedingt oder befriftet erworbenes Verm. wird wie
unbedingt erworbenes behandelt; das gleiche gilt
von bedingten oder befristeten Lasten; zweifelhafte
Lasten sind wie aufschiebend bedingte zu behandeln,
26—30. — Für die Bewertung, § 16—25,
30 Abs. 2, gilt grundsätzlich der gemeine Wert,
AB. § 22, bei Grundstücken (einschl. der Gebäude
und Betriebsmittel), die dauernd land= oder forst-
wirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu
dienen bestimmt find, der Ertragswert (das
25fache des Reinertrags, den sie nach ihrer wirt-
schaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Be-
wirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeits-
kräften nachhaltig gewähren können), bei bebauten
Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen
Zwecken zu dienen bestimmt sind und bei denen
die Bebauung und Benutzung der ortsüblichen Be-
bauung und Benutzung entspricht, der Ertrags-
wert (das 25fache des Mietertrags, der in den
letzten 3 Jahren im Durchschnitt erzielt worden
ist oder hätte erzielt werden können, nach Abzug
von einem Fünftel für Nebenleistungen und In-
standhaltungskosten oder dem als erforderlich nach-
gewiesenen höheren Betrag (mögen die Arbeiten
durch den Beitragspflichtigen selbst oder durch ent-
lohnte Arbeitskräfte geleistet sein). Statt des Er-
tragswerts kann der Beitragspflichtige die Zu-
ndlegung des gemeinen Werts verlangen.
äheres über den Ertragswert AB. § 24—36.
Börsenfähige Wertpapiere sind mit dem Kurs-
wert anzusetzen, andere Wertpapiere mit dem
Verkaufswert, sonstige Kapitalforderungen und
Schulden mit dem Nennwert, sofern nicht bes.
Umstände eine Abweichung begründen; find sie
unverzinslich befristet, so kommen 4 v. H.
Zwischenzinsen in Abzug; bei mit Dividendenschein
gEehondelten Wertpapieren kann für die Zeit seit
uszahlung des letzten Gewinns ein diesem entspr.
Betrag abgezogen werden, s. AB. 8 88. Noch nicht
fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und
Rentenversicherungen kommen mit *¾/8 der ein-
gehahlten Prämien oder mit dem nachgewiesenen
ückkaufswert in Anrechnung, unbeitreibliche For-
derungen bleiben außer Ansatz. Ueber die
Bewertung von Nutzungen und Leistungen
s. 8 21—24. — ITV. Beitragspflichtiges Einkom-
men, 8 81, AB. § 40—47. Das auf Grund der