Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Landeseinkommensteuer G. zuletzt vor oder gleich- 
zeitig mit der Veranlagung des W. festgestellte 
steuerpflichtige Eink., in W. nach MV. § 10 das für 
1914 steuerpflichtige Eink. Als festgestellt gilt das 
niedrigste Eink. der Steuerstufe, in welcher der 
Steuerpflichtige veranlagt ist oder ohne Berücksich- 
tigung persönlicher Verhältnisse zu veranlagen ge- 
wesen wäre. Beitragsfrei sind Eink. bis 
zu 5000 AKA. Von dem festgestellten Eink. werden 
5 v. H. des abgabepflichtigen Vermögens ab- 
gezogen, nach dem Abzug verbleibende Restbeträge 
unter 1000 A sind beitragsfrei. Bei EinkMinde- 
rungen von mehr als 40 v. H. tritt auf Antrag 
entsprechende Ermäßigung des zweiten oder letzten 
Drittels des W. ein. — 1 V. Der Beitragsatz, ## 
§ 32, vom Vermögen ist in der Weise durch- 
gestaffelt, daß von den ersten 50 000 jedes Ver- 
mögens 0,15 v. H., von den nächsten 50 000 4 
0,35 v. H., von den nächsten 100 000 . 0,5 v. H., 
von den nächsten 300 000 K 0,7 v. H., von den 
nächsten 500 000 4 0,85 v. H., v. d. nächsten 
1 000 000 KI 1,1 v. H., v. d. nächsten 3 000 000 A 
1,8 v. H., v. d. nächsten 5 000 000 K 1,4 v. H. und 
v. d. 10 000 000 A übersteig. Beträgen jedes Verm. 
1,5 v. H. zu entrichten ist. — Die Abgabe vom 
Einkommen ist ebenfalls progressiv, jedoch 
nicht durchgestaffelt, und steigt von 1 bis 8 v. H. in 
der Weise, daß bis zu 10 0O000 4 1 v. H. zu ent- 
richten ist. Von da ab steigt die Skala beim Ein- 
kommen Gmal um 5000 M, 4mal um 10000 M, 
je Imal um 20 000 M, 100 000 A und 300 000 M, 
beim Beitragsatz 5mal um 0,2 v. H., Gmal um 
0,5 v. H. und Zmal um 1 v. H., so daß der Höchst- 
satz bei Einkommen über 500 000 A 8 v. H. be- 
trägt. Die Wirkung der Progression ist durch die 
Bestimmung gemildert, daß der wegen Ueber- 
schreitung einer Einkommen-(Beitragsatz-)grenze 
zu entrichtende Beitragsteil nur insoweit erhoben 
wird, als er aus der Hälfte des die Grenze über- 
schreitenden Einkommensbetrags gedeckt werden 
kann. — Ermäßigungen, § 33, A. 8§ 53. 
Bei Beitragspflichtigen mit Verm. bis zu 100 000 
Mark oder Eink. bis zu 10 000 4, die Kindern 
auf Grund gesetzl. Verpflichtung Unterhalt ge- 
währen, ermäßigt sich der W. für das 3. und jedes 
folgende minderj. Kind um 5 v. H.; bei Beitrags- 
pflichtigen mit Verm. bis zu 200 000 oder Eink. 
bis zu 20 000 4 ermäßigt sich der W. für den 
3. und jeden weiteren Sohn, der seine ges. Dienst- 
pflicht bei Heer oder Flotte abgeleistet hat oder in 
den Jahren 1914 bis 1916 ableistet, um je 10 v. H. 
— NI VI. Berfahren. 1. Zuständig zur Ver- 
anlagung und Erhebung sind die von der Landes- 
regierung bestimmten Stellen, § 35, in Württ. 
(MV. 5 1—3) unter dem Steuerkoll. Abt. f. dir. St. 
als Oberbeh. die BezSt Ae. (Kameralämter und 
Hauptsteuer A. Stuttgart). Für die örtliche Zustän- 
digkeit maßgebend ist der Wohnsitz oder Aufenthalt 
des Beitragspflichtigen, § 34. Das Verm. der Bei- 
tragspflichtigen, denen ein Veranlagungs= oder 
Feststellungsbescheid zu erteilen ist, s. 2. hienach, 
wird in Württ. durch die Eink Steuereinschätzungs- 
kommissionen in Verbindung mit der Einkét.= 
Einschätzung für 1914 festgestelltt Ausnahmen 
hievon sind zugelassen für die Gesellschaften, die 
Wehrbeitrag. 
Personen, die im wesentlichen nur Kapitalverm. 
und -Einkommen haben und für verspätete Ver- 
anlagungen, M. § 10. — Wegen Ueberwachung 
der Ausführung des Ges. durch die Reichsbevoll- 
mächtigten s. § 67. — 2. Die Veranlagung 
erfolgt auf Grund von Vermögenserklär., 
§ 36—38, in denen das Gesamtvermögen nach Be- 
standteilen und Wert aufzuführen ist. Soweit sich 
der Wert nicht aus dem Nenn= oder Kurswert oder 
den geleisteten Zahlungen ergibt, kann sich der 
Beitragspflichtige auf die tatsächl. Mitteilungen 
beschränken, die er behufs Schätzung des Werts 
beizubringen vermag. Gesetzlich verpflichtet zur 
Abgabe einer Erklärung ist jeder, der ein Ver- 
mögen über 20 000 4 oder bei mehr als 4000 4 
Eink. mehr als 10 000 J Verm. hat. Die Ver- 
anlagungsbeh. kann von allen Beitragspflichtigen 
(s. I. o.) eine Erklärung verlangen und soll dies 
bei allen tun, die vermutlich über 10 000 J Ver- 
mögen haben, AB. § 5, 16. Die Erklärung kann 
mit Geldstr. bis zu 500 K erzwungen werden, bei 
nicht rechtzeitiger Abgabe kann ein Zuschlag von 
5—10 v. H. des W. auferlegt werden. Zur Er- 
klärung verpflichtet sind auch die gesetzl. Vertreter# 
von Beitragspflichtigen, § 43. Die Frist für die 
Erklärung W A#. "1 18, 14, 17) luft in Württ. 
vom 17. 1. bis 15. 2. 14, MV. § 5, 6 u. Staats- 
anzeiger Nr. 20 v. 1914. S. auch unten VIII, 
letzter Satz. Im Veranlagungsver- 
fahren, § 39—46, ist die durch Geldftr. 
bis 150 erzwingbare uneidliche Vernehmung 
von Zeugen und Sachverst. zulässig; Nachweise, 
bes. Bücher= usw. Vorlage können vom Bei- 
tragspflicht. und seinem gesetzl. Vertreter ver- 
langt werden. Die zur Ermittlung des Werts von 
Aktien usw. ohne Börsenkurs, § 19, erforderlichen 
Angaben haben die Gesellschaftsvorstände oder 
-geschäftsführer dem Beitragspflichtigen und auf 
Verlangen bei Vermeidung von Zwangstrafen bis 
zu 150 J der Veranlagungsbeh. zu liefern. 
Reichs-, Staats- und Gde Beh., mit Ausn. der Post- 
behörden, Schuldbuch= und Sparkassenverwalt. 
usw., haben unentgeltliche Auskunft zu erteilen, 
MV. § 16. Inwieweit die Unterlagen der landes- 
rechtlichen Steuerveranlagung bei der Feststellung 
des W. benutzt werden können, bestimmt der Bdrt. 
auf Antrag der Landesregierung, § 70. Für die 
bei der Veranlagung Mitwirkenden besteht strenge 
Geheimhaltungspflicht. Das Verf. mit Ausnahme 
des Rechtsmittel- und Strafverfahrens ist kosten- 
frei, § 66; die Kosten der vom Beitragspfl. ver- 
schuldeten Ermittlungen fallen jedoch diesem nach 
§ 44 zur Last. Ueber den zu zahlenden W. wird 
ein Veranlagungsbescheid erteilt, der 
zugleich die für eine spätere Veranlagung zur 
Besitzsteuer (s. d.) maßgeb. Vermögensfeststellung 
enthält. Die vom W. Freigestellten erhalten einen 
Feststellungsbescheid über den für die Be- 
sitzstteuer maßgebenden Vermögenstand, falls sie ge- 
setzlich (s. o. u. 8 86 Abs. 1) zur Vermögens- 
erklärung verpflichtet waren. Nachholung der 
unterbliebenen Veranlagung ist zulässig; eine 
Neuveranlagung kann erfolgen, wenn nach- 
träglich neue Tatsachen und Beweismittel bekannt 
werden, die eine höhere Veranlagung rechtfertigen, 
  
 
	        
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