Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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der heimische Weinbau durch den Württ. Weinbau- 
verein, E. V., mit dem Sitz in Stuttgart. Monat- 
schrift des Vereins: „Der Weinbau“. Et 
ert. 
Weinbauinspektor s. Landwirtsch. Sachverst. 6.a. 
Weinbaukurse s. Lehrkurse für bes. landwirt- 
schaftliche Zweige 15. 
Weinbauschule in Weinsberg. Zweck: Junge 
Männer, bes. aus dem Weingärtnerstand, durch 
Unterricht u. prakt. Uebungen zu tüchtigen Wein- 
gärtnern zu erziehen. Fugbeich ist die Sch. 
Musterbetrieb. Unterrichtskurs zweizährig; 
Schülerzahl 20, Aufnahmen jährl. 1. Januar. 
Organ. Bestimmungen d. Sch. abgedr. in „Die 
Landwirtschaft usw.“ 1908 76. Haller. 
Weinbauversuchsanstalt. Min VU. 30. 7. 01, 
Rabl. 213. Zweck: Züchtung und Abgabe rein- 
gezüchteter Weinhefen, Untersuchung fehlerhafter 
od. kranker Weine, Unterricht im chemischen und 
mikroskopischen Laboratorium, Abhaltung von 
Spezialkursen, Ratserteilung, Vorträge. 
Haller. 
Weinberge, neubestockte, s. Grund-, Gebäude- 
und Gewerbesteuer IV. 3 u. Weinbau. 
Weingärtnergenossenschaften, s. 
schaften. 
Weingesetz 7. 4. 09, Rl. 393, RchskBek. zur 
Ausf. d. Wein G. 9. 7. 09, Rl. 549, geänd. Bek. 
20. 7. 10, Rl. 945, u. Bek. 21. 5. 14, RE#Bl. 127, 
27. 6. 14, RBl. 2354 Weinzollordnung 
15. 7. 09, Bek. 17. 7. 09, ZBl. 333, geänd. 28. 4. 
10 u. 29. 6. 10, ZBl. 187 u. 404; Verzeichnis der 
Orte mit Zollstellen, ZBl. 09 788 und spät. Bek.; 
AchskBek. b. die am Weinbau beteil. Gebiete des 
D. R. 1. 8. 10, Rgbl. 463, VV. Min J. 8. 8. 09, 
Rabl. 146, u. 14. 9. 09, Rgbl. 300; Min V. b. 
Ueberwachungsdienst 5. 1. 10, Abl. 1; ferner 
Min JErl. 27. 9. 11, Abl. 309; Min IV. b. Ver- 
wendung der auf Grund des Wein G. auferlegten 
Geldstr. 26. 2. 10, Rgbl. 196; Min JJust V. 8. 3. 10, 
Abl. 67, b. Geldstr.; Min JBek. b. Mitteilung des 
Ergebnisses der Anzeigen wegen Verfehlungen 
gegen das Wein G. 9. -. 10, Abl. 168; Min Just. 
10. 2. 10, Abl. 27, u. MinJ Abl. 169, u. vom 
9. 3. 12, Min Just Abl. 24 u. Min I#lbl. 170, b. die 
Weinsachverständigen, 21. 9. 10, Abl. 492; Min J.= 
Bek. b. die Verwertung eingezogener Weine usw., 
29. 5. 11, Abl. 199, Min Just Erl. 29. 4. u11, 
Min Just Abl. 237 u. MinI Abl. 199; V. Nin. u. 
F., b. Gebührenfestsetzung für die Untersuchung 
Genossen- 
ausländ. Weine 28. 3. 12, Rabl. 72.— # A. Allg. 
Inhalt und Umfang des Wein G. 1 Das Wein G. 
ist vom 1. 9. O9 ab an Stelle des Ges. betr. den 
Verkehr mit W., weinhalt. und weinähnl. Geträn- 
ken 24. 5. 01, Rgbl. 175, getreten. Es versteht 
unter W. das durch alkoholische Gärung aus dem 
Saft der frischen Weintraube hergestellte Getr. 
Doch handelt es nicht allein von den unter diesen 
Begriff fallenden Getr., sondern befaßt sich auch 
mit Traubenmost und Traubenmaische, auf die im 
allg. die Vorschr. über W. anzuwenden sind, ferner 
mit den dem W. ähnl. Getr. aus Frucht= und 
Pflanzensäften oder Malzauszügen, mit Herstel- 
lung von Haustrunk aus TrMaische, Tr Most, 
Rückständen der Wuereitung oder aus getrockneten 
Weinbauinspektor — Weingesetz. 
Weeren und dessen Verwendung, sowie mit 
weinhaltigen Getränken, Schaumwein und Kognak. 
Der Vollzug des Wein G. liegt den Bundesreg. ob. 
Der Rchsk. hat die Ausführung des Ges zu über- 
wachen und bes. auf Gleichmäßigkeit der Hand- 
habung hinzuwirken. Die Vorschr. anderer Her- 
stellung und Vertrieb von W. betr. G. bleiben 
unberührt, soweit nicht die Vorschr. des Wein G. 
entgegenstehen. Hier sind bes. zu nennen: NGG., 
G. zum Schutz der Warenbezeichnungen 12. 5. 94, 
NGl. 441, G. gegen den unl. Wettbewerb, G. b. 
Verwendung gesundbeitschädl. Farben bei der Her- 
stellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und 
Gebrauchsgegenständen, 5. 7. 87, RöEl. 277, G. 
b. Verkehr mit blei= und zinkhaltigen Gegenst. 
25. 6. 87, Rl. 278, Sußstoff G. 7. 7. 02, 
RGBl. 253. — 1l B. Die Herstellung von Wein. 1## 
I. Es ist verboten, Wein, Traubenmost oder 
Traubenmaische nachzumachen. — II. Gestattet ist, 
Wein (auch Traubenmost) aus Erzeugnissen ver- 
chiedener Herkunft oder Jahre herzustellen (Ver- 
chnitt). Dessertwein (Süd-, Süßwein) darf je- 
doch zum Verschneiden von weißem Wein anderer 
Art nicht verwendet werden. — III. Zucker und 
Zuckerwasser zuzusetzen (die Zuckerung) ist 
unter f. Voraussetzungen zulässig (§ 3 Wein G.): 
1. Art und Maß der Zuckerung: Es darf technisch 
reiner, nicht färbender Rüben-, Rohr-, Invert= oder 
Stärkezucker, auch in reinem Wasser gelöst, nur 
inländ. Erzeugnissen zugesetzt werden (die Zucke- 
rung ausländ. Erzeugnisse ist in allen Fällen un- 
zulässig) und zwar Traubenmosten oder Weinen 
(Traubenmaischen jedoch nur bei Herstellung von 
Rotwein und auch dann nur der vollen Trauben- 
maische), um einem natürl. Mangel an Zucker bew. 
Alkohol oder einem Uebermaß an Säure insoweit 
abzuhelfen, als es der Beschaffenheit des aus 
Trauben gleicher Art #und Herkunft in guten 
Jahren ohne Zusatz gewonnenen Erzeugn. ent- 
spricht; der Zusatz an Zuckerwasser darf jedoch in 
keinem Fall mehr als ½ der ges. Flüssigkeit be- 
tragen. — 2. Es darf nur in der Zeit vom Beginn 
der Weinlese bis 31. 12. gezuckert werden; die 
Zuckerung darf aber vom 1. 10. bis 31. 12. bei 
ungezuckerten W. früh. Jahrgänge nachgeholt wer- 
den. — 3. Ort der Zuckerung. In W. ist 
die Zuckerung überall zulässig. — 4. Anzeige 
der Zuckerung an die Ortpo es. 
a) Die Absicht, Traubenmaische und Tr Most oder 
ein zu zuckern, ist der OrtspolBeh. derj. Gde, 
innerhalb deren die Zuckerung erfolgen soll, an- 
zuzeigen. — b) Die Anzeige ist für die neue 
Ernte vor Beginn des Zuckerns nach dem RGBl. 09 
556 enthaltenen Muster 1 zu erstatten; für W. 
früherer Jahrgänge ist jeder einzelne Fall des Z. 
spät. eine Woche zuvor nach Must. 2 anzuzeigen. 
— 5. Die Angabe der Zuckerung gegen- 
überdem Abnehmer. Wer W. gewerbsmäßi 
in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Abn. au 
Verlangen vor der Uebergabe mitzuteilen, ob der 
W. (auch Tr Most oder Tr Maische) gezuckert ist 
und sich beim Erwerb von W. die zur Erteilung 
dieser Auskunft erforderl. Kenntnis zu sichern. — 
IV. Sonstige Stoffe irgendwelcher Art 
außer Zucker und Zuckerwasser dürfen dem W. 
 
	        
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