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der heimische Weinbau durch den Württ. Weinbau-
verein, E. V., mit dem Sitz in Stuttgart. Monat-
schrift des Vereins: „Der Weinbau“. Et
ert.
Weinbauinspektor s. Landwirtsch. Sachverst. 6.a.
Weinbaukurse s. Lehrkurse für bes. landwirt-
schaftliche Zweige 15.
Weinbauschule in Weinsberg. Zweck: Junge
Männer, bes. aus dem Weingärtnerstand, durch
Unterricht u. prakt. Uebungen zu tüchtigen Wein-
gärtnern zu erziehen. Fugbeich ist die Sch.
Musterbetrieb. Unterrichtskurs zweizährig;
Schülerzahl 20, Aufnahmen jährl. 1. Januar.
Organ. Bestimmungen d. Sch. abgedr. in „Die
Landwirtschaft usw.“ 1908 76. Haller.
Weinbauversuchsanstalt. Min VU. 30. 7. 01,
Rabl. 213. Zweck: Züchtung und Abgabe rein-
gezüchteter Weinhefen, Untersuchung fehlerhafter
od. kranker Weine, Unterricht im chemischen und
mikroskopischen Laboratorium, Abhaltung von
Spezialkursen, Ratserteilung, Vorträge.
Haller.
Weinberge, neubestockte, s. Grund-, Gebäude-
und Gewerbesteuer IV. 3 u. Weinbau.
Weingärtnergenossenschaften, s.
schaften.
Weingesetz 7. 4. 09, Rl. 393, RchskBek. zur
Ausf. d. Wein G. 9. 7. 09, Rl. 549, geänd. Bek.
20. 7. 10, Rl. 945, u. Bek. 21. 5. 14, RE#Bl. 127,
27. 6. 14, RBl. 2354 Weinzollordnung
15. 7. 09, Bek. 17. 7. 09, ZBl. 333, geänd. 28. 4.
10 u. 29. 6. 10, ZBl. 187 u. 404; Verzeichnis der
Orte mit Zollstellen, ZBl. 09 788 und spät. Bek.;
AchskBek. b. die am Weinbau beteil. Gebiete des
D. R. 1. 8. 10, Rgbl. 463, VV. Min J. 8. 8. 09,
Rabl. 146, u. 14. 9. 09, Rgbl. 300; Min V. b.
Ueberwachungsdienst 5. 1. 10, Abl. 1; ferner
Min JErl. 27. 9. 11, Abl. 309; Min IV. b. Ver-
wendung der auf Grund des Wein G. auferlegten
Geldstr. 26. 2. 10, Rgbl. 196; Min JJust V. 8. 3. 10,
Abl. 67, b. Geldstr.; Min JBek. b. Mitteilung des
Ergebnisses der Anzeigen wegen Verfehlungen
gegen das Wein G. 9. -. 10, Abl. 168; Min Just.
10. 2. 10, Abl. 27, u. MinJ Abl. 169, u. vom
9. 3. 12, Min Just Abl. 24 u. Min I#lbl. 170, b. die
Weinsachverständigen, 21. 9. 10, Abl. 492; Min J.=
Bek. b. die Verwertung eingezogener Weine usw.,
29. 5. 11, Abl. 199, Min Just Erl. 29. 4. u11,
Min Just Abl. 237 u. MinI Abl. 199; V. Nin. u.
F., b. Gebührenfestsetzung für die Untersuchung
Genossen-
ausländ. Weine 28. 3. 12, Rabl. 72.— # A. Allg.
Inhalt und Umfang des Wein G. 1 Das Wein G.
ist vom 1. 9. O9 ab an Stelle des Ges. betr. den
Verkehr mit W., weinhalt. und weinähnl. Geträn-
ken 24. 5. 01, Rgbl. 175, getreten. Es versteht
unter W. das durch alkoholische Gärung aus dem
Saft der frischen Weintraube hergestellte Getr.
Doch handelt es nicht allein von den unter diesen
Begriff fallenden Getr., sondern befaßt sich auch
mit Traubenmost und Traubenmaische, auf die im
allg. die Vorschr. über W. anzuwenden sind, ferner
mit den dem W. ähnl. Getr. aus Frucht= und
Pflanzensäften oder Malzauszügen, mit Herstel-
lung von Haustrunk aus TrMaische, Tr Most,
Rückständen der Wuereitung oder aus getrockneten
Weinbauinspektor — Weingesetz.
Weeren und dessen Verwendung, sowie mit
weinhaltigen Getränken, Schaumwein und Kognak.
Der Vollzug des Wein G. liegt den Bundesreg. ob.
Der Rchsk. hat die Ausführung des Ges zu über-
wachen und bes. auf Gleichmäßigkeit der Hand-
habung hinzuwirken. Die Vorschr. anderer Her-
stellung und Vertrieb von W. betr. G. bleiben
unberührt, soweit nicht die Vorschr. des Wein G.
entgegenstehen. Hier sind bes. zu nennen: NGG.,
G. zum Schutz der Warenbezeichnungen 12. 5. 94,
NGl. 441, G. gegen den unl. Wettbewerb, G. b.
Verwendung gesundbeitschädl. Farben bei der Her-
stellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und
Gebrauchsgegenständen, 5. 7. 87, RöEl. 277, G.
b. Verkehr mit blei= und zinkhaltigen Gegenst.
25. 6. 87, Rl. 278, Sußstoff G. 7. 7. 02,
RGBl. 253. — 1l B. Die Herstellung von Wein. 1##
I. Es ist verboten, Wein, Traubenmost oder
Traubenmaische nachzumachen. — II. Gestattet ist,
Wein (auch Traubenmost) aus Erzeugnissen ver-
chiedener Herkunft oder Jahre herzustellen (Ver-
chnitt). Dessertwein (Süd-, Süßwein) darf je-
doch zum Verschneiden von weißem Wein anderer
Art nicht verwendet werden. — III. Zucker und
Zuckerwasser zuzusetzen (die Zuckerung) ist
unter f. Voraussetzungen zulässig (§ 3 Wein G.):
1. Art und Maß der Zuckerung: Es darf technisch
reiner, nicht färbender Rüben-, Rohr-, Invert= oder
Stärkezucker, auch in reinem Wasser gelöst, nur
inländ. Erzeugnissen zugesetzt werden (die Zucke-
rung ausländ. Erzeugnisse ist in allen Fällen un-
zulässig) und zwar Traubenmosten oder Weinen
(Traubenmaischen jedoch nur bei Herstellung von
Rotwein und auch dann nur der vollen Trauben-
maische), um einem natürl. Mangel an Zucker bew.
Alkohol oder einem Uebermaß an Säure insoweit
abzuhelfen, als es der Beschaffenheit des aus
Trauben gleicher Art #und Herkunft in guten
Jahren ohne Zusatz gewonnenen Erzeugn. ent-
spricht; der Zusatz an Zuckerwasser darf jedoch in
keinem Fall mehr als ½ der ges. Flüssigkeit be-
tragen. — 2. Es darf nur in der Zeit vom Beginn
der Weinlese bis 31. 12. gezuckert werden; die
Zuckerung darf aber vom 1. 10. bis 31. 12. bei
ungezuckerten W. früh. Jahrgänge nachgeholt wer-
den. — 3. Ort der Zuckerung. In W. ist
die Zuckerung überall zulässig. — 4. Anzeige
der Zuckerung an die Ortpo es.
a) Die Absicht, Traubenmaische und Tr Most oder
ein zu zuckern, ist der OrtspolBeh. derj. Gde,
innerhalb deren die Zuckerung erfolgen soll, an-
zuzeigen. — b) Die Anzeige ist für die neue
Ernte vor Beginn des Zuckerns nach dem RGBl. 09
556 enthaltenen Muster 1 zu erstatten; für W.
früherer Jahrgänge ist jeder einzelne Fall des Z.
spät. eine Woche zuvor nach Must. 2 anzuzeigen.
— 5. Die Angabe der Zuckerung gegen-
überdem Abnehmer. Wer W. gewerbsmäßi
in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Abn. au
Verlangen vor der Uebergabe mitzuteilen, ob der
W. (auch Tr Most oder Tr Maische) gezuckert ist
und sich beim Erwerb von W. die zur Erteilung
dieser Auskunft erforderl. Kenntnis zu sichern. —
IV. Sonstige Stoffe irgendwelcher Art
außer Zucker und Zuckerwasser dürfen dem W.