Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Unter 300 A wird kein Rentendarl. abgegeben. Die 
Darlehensforderungen müssen durch mit 1. Rang 
eingetragene Hypotheken an Grundstücken von 
mind. doppeltem Wert gesichert sein, wobei der Bei- 
trag zum Reservefonds nicht mitgerechnet wird. 
Bei Beleihung von Grundst., die in Ortschaften 
von weniger als 2500 (in O#tädten von weniger 
als 2000) Einw. gelegen sind, muß die doppelte 
Sicherheit mind. zu ½ in Feldgütern bestehen. 
Die Hypotheken müssen zusammen einen jährl. 
Ertrag gewähren, der die auf 50 J. berechnete 
Jahresrente mind. 1 Kfach deckt. Verwaltungs- 
kosten hat der V. seit mehr als 50 J. nicht mehr 
auf die Mitgl. umgelegt. Die Verw. wird mög- 
lichst einfach und billig geführt. Die Mittel zur 
Abgabe von Rentendarl. verschafft sich der V. durch 
den Verkauf von Schuldverschreibungen (Obli- 
gationen) des Kr V. Die Sicherheit der VGläubi- 
ger besteht in den dem V. von seinen Mitgl. und 
seinen chuldnern bestellten Hypotheken und 
Pfandrechten und in dem Reservefonds. Der Kr V. 
dient ausschließl. dem Realkredit seiner Mitgl. und 
betreibt sonst keinerlei hiemit nicht zusammen- 
hängende Bankgeschäfte. Er steht unter der Auf- 
icht der Staatsreg., die zur Handhabung dieser 
ufsicht einen RegKommissär aufgestellt hat. Die 
Schuldverschreibungen des KrV. find als Dienst- 
kautionen, wie auch zur Anlage von Gde= und 
Stiftungsgeldern zugelassen und für W. als zur 
Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt und 
werden von der N. in I. Kl. belehnt. Von den 
landw. Bez Vereinen werden jeweils für den Zeit- 
raum von 38 J. Vertrauensmänner des W. Kr. 
im Bezirk aufgestellt, mit der Aufgabe, die ländl. 
Grundbesitzer ihres Bez. über die Einrichtungen 
des Kr V. zu unterrichten, sie direkt an den Kr V. 
u weisen oder das Darl. zu vermitteln. So soll 
ie Form und die Abgabe der Rentendarl. auch bei 
den kleineren Grundbesitzern Eingang finden. Die 
Stelle des Vertrauensmannes ist ein Ehrenamt. 
Val. die Anleitung für die Vertrauensmänner des 
W. Kr V., Denkschr. über Landw. und die Landw.= 
Pflege in W. 08 48, b. Verzeichnis der Ver- 
trauensmänner Wochenbl. f. Landw. 11 187. — 
S. auch Bankwesen V. Baier. 
Württembergischer Weinbauverein s. Weinbau. 
Württembergischer Obstbauverein s. Obstbau. 
Wundärzte. Die w. Einrichtung der approb. 
Wie., schon durch KVO. 24. 3. 58, Rabl. 70, ein- 
geschränkt, wurde durch die GewO. vollends auf- 
ehoben. Die gepr. WiAe. bleiben zur Aus- 
übung der Praxis nach der ihnen erteilten Ermäch- 
tigung weiter befugt. Ihre Approb. gilt nur für 
W. Treten bei We., die nicht zugleich innere Ae. 
fsind, bei Ausübung des Berufs in auffallender 
Weise Rückschritte in Kenntnissen oder techn. Fer- 
tigkeit zutag, so kann die ihnen erteilte Ermächti- 
ung auf Antrag der Kreisreg. vom Min J. be- 
furt oder entzogen werden, Min V. 8. 4. 72, 
kgbl. 143. Die zur Klasse der WAc. II. Abt. ge- 
hörigen Geburtshelfer sind bei schwierigen Ge- 
burtsfällen zur Beiziehung eines Arztes verpflich- 
tet, auch ihnen kann die Ermächtigung wieder ent- 
zogen werden. — Wie. haben sich bei Beginn 
ihrer Tätigkeit beim OA#l. anzumelden, dsgl. 
Württembergischer Weinbauverein — Zahnärzte. 
beim Wechsel des Wohnorts oder bei Aufgabe 
des Berufs Anzeige zu erstatten. Sie haben 
dem O. auf dessen Verlangen jederzeit die zu 
seiner Geschäftsführung erforderl. Aufschlüsse 
unentgeltlich zu erteilen, Art. 10. OA#. 
10. 7. 12, Rgbl. 270. Die Abgabe starkwirkender 
Arzneimittel in den Apotheken auf Anweis. von 
Mie. ist beschränkt, MV. 9. 9. 96 u. 19. 6. 01, 
Rgbl. 189 u. 151. Auch Wie. dürfen Notarznei- 
mittel in kleinen Mengen vorrätig halten und in 
Notfällen bei Kranken verwenden oder an solche 
abgecben. Der O A. hat bei der erstmaligen und 
bei jeder f. Anweis. zum Bezug solcher Arznei- 
mittel zu bestimmen, in welchen Mengen die ein- 
zelnen Präparate vorrätig gehalten werden dürfen 
und den Vorstand der dem Wohnsitz des WiA. zu- 
nächst gelegenen inländ. Apotheke zur Abgabe 
schriftlich zu ermächtigen. Andern als der aus- 
drücklich ermächtigten Apotheke ist jede derartige 
Abgabe von Arzneimitteln verboten. Bei Zu- 
widerhandlungen hiegegen können dem W., ab- 
gesehen von der verwirkten Strafe, die bezügl. Be- 
fugnisse durch die Kreisreg. entzogen werden. Be- 
züglich der Gebühren der Wie. s. Medi senalüax, 
er. 
Wurzeln und Zweige, überragende, s. Wald- 
abstand I. 2. 
Wutkrankheit s. ansteckende Krankheiten 8, u. 
Tollwut. 
ahnärzte, im allg. s. AUerzte. — Prüfung 
der ZAe. Rchsk Bek. 15. 8.09, Rgbl. 98; Ap- 
prob Behörde Min J. Voraussetzung für Zu- 
lassung zur Prüf. ist das Reifezeugnis eines d. 
Gymn., Realghmn. oder einer Oberrealschule, letzt. 
mit Ergänzungsprüfung im Latein., Erstehen der 
Vorpr. nach mind. 1 /jähr. Hochschulstudium und 
weiteres 17/ jähr. Studium. — Für Abgabe stark- 
wirkender Arzneimittel in Apotheken auf das Re- 
zept eines ZW. gelten für die nach 1. 1. 72 (Inkraft- 
treten der Gew O.) approb. Ze. dieselben Best. wie 
für Aerzte; das gleiche ist der Fall bezügl. des Vor- 
rätighaltens, der Verwendung und der Abgabe von 
Arzneimitteln seitens der ZAe., § 1, 11 MV. 9. 9. 
96, 23. 12. 09, Rgbl. 189 u. 442. Die Abgabe 
der in dem Verzeichnis zur vorgen. V. aufgeführ- 
ten Arzneimittel auf Anweisung eines vor 1. 1. 72 
ermächt. ZA. ist nur insoweit erlaubt, als das 
Mittel in Ausübung der Zahnheilkunde verordnet 
wird, was auf dem Rezept durch den Beisatz 
„zahnärztliche Verordnung“ bestätigt sein muß. 
Solche ZAe. dürfen auch Notarzneimittel nur zur 
Ausübung der Zahnheilkunde in kl. Mengen vor- 
rätig halten und bei Kranken verwenden oder an 
solche abgeben; bei Zuwiderhandlung gegen diese 
Vorschr. kann, abges. von strafrechtl. Ahndung, die 
Entziehung dieser Befugnis durch die Kreisreg. in 
Frage kommen. Anmeldung beim O###., Er- 
teilung von Auskunft an denselben Art. 10 OA#. 
10. 7. 12, Rgbl. 270, MErl. 5. 7. 04 b. Anerken- 
nung ausländ. Doktortitel, Abl. 363: Es erscheint 
im öff. Nutzen angezeigt, auch diej. vor Erlaß der 
V. 13. 11. 99 b. Führung der mit akad. Graden 
verb. Titel, Rgbl. 923, in Amerika erworbenen 
zahnärztl. Doktortitel vom Gebrauch im Inland
	        
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