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Unter 300 A wird kein Rentendarl. abgegeben. Die
Darlehensforderungen müssen durch mit 1. Rang
eingetragene Hypotheken an Grundstücken von
mind. doppeltem Wert gesichert sein, wobei der Bei-
trag zum Reservefonds nicht mitgerechnet wird.
Bei Beleihung von Grundst., die in Ortschaften
von weniger als 2500 (in O#tädten von weniger
als 2000) Einw. gelegen sind, muß die doppelte
Sicherheit mind. zu ½ in Feldgütern bestehen.
Die Hypotheken müssen zusammen einen jährl.
Ertrag gewähren, der die auf 50 J. berechnete
Jahresrente mind. 1 Kfach deckt. Verwaltungs-
kosten hat der V. seit mehr als 50 J. nicht mehr
auf die Mitgl. umgelegt. Die Verw. wird mög-
lichst einfach und billig geführt. Die Mittel zur
Abgabe von Rentendarl. verschafft sich der V. durch
den Verkauf von Schuldverschreibungen (Obli-
gationen) des Kr V. Die Sicherheit der VGläubi-
ger besteht in den dem V. von seinen Mitgl. und
seinen chuldnern bestellten Hypotheken und
Pfandrechten und in dem Reservefonds. Der Kr V.
dient ausschließl. dem Realkredit seiner Mitgl. und
betreibt sonst keinerlei hiemit nicht zusammen-
hängende Bankgeschäfte. Er steht unter der Auf-
icht der Staatsreg., die zur Handhabung dieser
ufsicht einen RegKommissär aufgestellt hat. Die
Schuldverschreibungen des KrV. find als Dienst-
kautionen, wie auch zur Anlage von Gde= und
Stiftungsgeldern zugelassen und für W. als zur
Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt und
werden von der N. in I. Kl. belehnt. Von den
landw. Bez Vereinen werden jeweils für den Zeit-
raum von 38 J. Vertrauensmänner des W. Kr.
im Bezirk aufgestellt, mit der Aufgabe, die ländl.
Grundbesitzer ihres Bez. über die Einrichtungen
des Kr V. zu unterrichten, sie direkt an den Kr V.
u weisen oder das Darl. zu vermitteln. So soll
ie Form und die Abgabe der Rentendarl. auch bei
den kleineren Grundbesitzern Eingang finden. Die
Stelle des Vertrauensmannes ist ein Ehrenamt.
Val. die Anleitung für die Vertrauensmänner des
W. Kr V., Denkschr. über Landw. und die Landw.=
Pflege in W. 08 48, b. Verzeichnis der Ver-
trauensmänner Wochenbl. f. Landw. 11 187. —
S. auch Bankwesen V. Baier.
Württembergischer Weinbauverein s. Weinbau.
Württembergischer Obstbauverein s. Obstbau.
Wundärzte. Die w. Einrichtung der approb.
Wie., schon durch KVO. 24. 3. 58, Rabl. 70, ein-
geschränkt, wurde durch die GewO. vollends auf-
ehoben. Die gepr. WiAe. bleiben zur Aus-
übung der Praxis nach der ihnen erteilten Ermäch-
tigung weiter befugt. Ihre Approb. gilt nur für
W. Treten bei We., die nicht zugleich innere Ae.
fsind, bei Ausübung des Berufs in auffallender
Weise Rückschritte in Kenntnissen oder techn. Fer-
tigkeit zutag, so kann die ihnen erteilte Ermächti-
ung auf Antrag der Kreisreg. vom Min J. be-
furt oder entzogen werden, Min V. 8. 4. 72,
kgbl. 143. Die zur Klasse der WAc. II. Abt. ge-
hörigen Geburtshelfer sind bei schwierigen Ge-
burtsfällen zur Beiziehung eines Arztes verpflich-
tet, auch ihnen kann die Ermächtigung wieder ent-
zogen werden. — Wie. haben sich bei Beginn
ihrer Tätigkeit beim OA#l. anzumelden, dsgl.
Württembergischer Weinbauverein — Zahnärzte.
beim Wechsel des Wohnorts oder bei Aufgabe
des Berufs Anzeige zu erstatten. Sie haben
dem O. auf dessen Verlangen jederzeit die zu
seiner Geschäftsführung erforderl. Aufschlüsse
unentgeltlich zu erteilen, Art. 10. OA#.
10. 7. 12, Rgbl. 270. Die Abgabe starkwirkender
Arzneimittel in den Apotheken auf Anweis. von
Mie. ist beschränkt, MV. 9. 9. 96 u. 19. 6. 01,
Rgbl. 189 u. 151. Auch Wie. dürfen Notarznei-
mittel in kleinen Mengen vorrätig halten und in
Notfällen bei Kranken verwenden oder an solche
abgecben. Der O A. hat bei der erstmaligen und
bei jeder f. Anweis. zum Bezug solcher Arznei-
mittel zu bestimmen, in welchen Mengen die ein-
zelnen Präparate vorrätig gehalten werden dürfen
und den Vorstand der dem Wohnsitz des WiA. zu-
nächst gelegenen inländ. Apotheke zur Abgabe
schriftlich zu ermächtigen. Andern als der aus-
drücklich ermächtigten Apotheke ist jede derartige
Abgabe von Arzneimitteln verboten. Bei Zu-
widerhandlungen hiegegen können dem W., ab-
gesehen von der verwirkten Strafe, die bezügl. Be-
fugnisse durch die Kreisreg. entzogen werden. Be-
züglich der Gebühren der Wie. s. Medi senalüax,
er.
Wurzeln und Zweige, überragende, s. Wald-
abstand I. 2.
Wutkrankheit s. ansteckende Krankheiten 8, u.
Tollwut.
ahnärzte, im allg. s. AUerzte. — Prüfung
der ZAe. Rchsk Bek. 15. 8.09, Rgbl. 98; Ap-
prob Behörde Min J. Voraussetzung für Zu-
lassung zur Prüf. ist das Reifezeugnis eines d.
Gymn., Realghmn. oder einer Oberrealschule, letzt.
mit Ergänzungsprüfung im Latein., Erstehen der
Vorpr. nach mind. 1 /jähr. Hochschulstudium und
weiteres 17/ jähr. Studium. — Für Abgabe stark-
wirkender Arzneimittel in Apotheken auf das Re-
zept eines ZW. gelten für die nach 1. 1. 72 (Inkraft-
treten der Gew O.) approb. Ze. dieselben Best. wie
für Aerzte; das gleiche ist der Fall bezügl. des Vor-
rätighaltens, der Verwendung und der Abgabe von
Arzneimitteln seitens der ZAe., § 1, 11 MV. 9. 9.
96, 23. 12. 09, Rgbl. 189 u. 442. Die Abgabe
der in dem Verzeichnis zur vorgen. V. aufgeführ-
ten Arzneimittel auf Anweisung eines vor 1. 1. 72
ermächt. ZA. ist nur insoweit erlaubt, als das
Mittel in Ausübung der Zahnheilkunde verordnet
wird, was auf dem Rezept durch den Beisatz
„zahnärztliche Verordnung“ bestätigt sein muß.
Solche ZAe. dürfen auch Notarzneimittel nur zur
Ausübung der Zahnheilkunde in kl. Mengen vor-
rätig halten und bei Kranken verwenden oder an
solche abgeben; bei Zuwiderhandlung gegen diese
Vorschr. kann, abges. von strafrechtl. Ahndung, die
Entziehung dieser Befugnis durch die Kreisreg. in
Frage kommen. Anmeldung beim O###., Er-
teilung von Auskunft an denselben Art. 10 OA#.
10. 7. 12, Rgbl. 270, MErl. 5. 7. 04 b. Anerken-
nung ausländ. Doktortitel, Abl. 363: Es erscheint
im öff. Nutzen angezeigt, auch diej. vor Erlaß der
V. 13. 11. 99 b. Führung der mit akad. Graden
verb. Titel, Rgbl. 923, in Amerika erworbenen
zahnärztl. Doktortitel vom Gebrauch im Inland