Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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massiven Treppenhaus besitzen. Beleuchtung nur 
durch Tageslicht oder elektrische Lampen mit 
Schutzglocken, keine Heizanlage. Neubauten müssen 
mind. 12 m von anderen Geb. entfernt bleiben. 
Für Lager über 20 000 kg und Lager der Groß- 
händler von ZWaren bis zu 2000 kg sind bes. 
Vorschr. nach Lage des Falles vorbehalten. 
Scholl. 
Zelluloibfabriken sind Anl., in welchen aus der 
Nitrozellulose in Vbdg mit Kampher Z. in der 
Form roher Preßkuchen hergestellt wird, Reichs- 
tagsdrucks. Nr. 118 v. 1882/83. Sie sind nach § 16 
GewO. i. d. F. RchskBek. 12. 7. 82, Rl. 123, 
genehmigungspflichtig. Nur die Herstellung 
von Z., nicht auch die Bearbeitung von fertigem 
Z., fällt indes unter diese Best. Zuständig zur 
Genehmigung ist die Kreisreg., § 63 VWVBez. 
Ueber das Versahren s. Verfahren in Gewerbe- 
sachen. Strafbest. § 147 Abs. 1 Z. 2, auch Abs. 8 
GewpO. — Für die gewerbepoliz. Ueberwachung der 
Betr. zur Herstellung von ZWaren und der dazu 
hörigen Lagerräume, sowie für die an ZLager 
fi Rohstoffe, fertige Waren und Abfälle) zu stel- 
enden Anforderungen sind durch Min Erl. 25. 12. 
10, Abl. 11 1, geänd. d. Min JErl. 138. 4. 12, Abl. 
202, Grundsätze als Anhalt für die zuständigen 
PolBeh. und die Gewerbeaufsichtsbeamten bei 
ihren Maßnahmen zur Durchführung des § 120 a 
GewO. (Schutz der Arbeiter gegen Gefahren für 
Leben und Gesundheit) erlassen worden. 
Brenner. 
Bellulosefabriken (Zellftofffabriken) sind Anl., 
in welchen aus Holzstoff oder ähnlichem Fasermate- 
rial auf chemischem Weg Papierstoff hergestellt 
wird. ie sind nach § 16 Gew0. i. d. F. der Rchsk.= 
rBek. 15. 2. 86,. ReBl. 28, genehmigungepflichtig. 
Zuständig zur Genehm. ist die Kreisreg., § 63 VV. 
BezO. Ueber das Verfahren s. Verfahren in Ge- 
werbesachen. Strafbest. § 147 Abs. 1 Z. 2, auch 
Abs. 8 GewO. — Für den Betrieb von Z. hat der 
Bdbrt. gemäß § 105 d GewO. hins. der in Buchst. 
F. Z. 1 der Tabelle zur RchskBek. 5. 2. 95, RG#Bl. 
12, bezeichn. Arbeiten Ausnahmen von dem Gebot 
der Sonntagsruhe unter den ebendort genannten 
Bedingungen gestattet, s. Sonntagsruhe im Gew.= 
Betr. Brenner. 
Zentralgenossenschaft der Oberschwäbischen 
landw. Vereine s. Genossenschaften. 
Zentralkasse der Biehbesitzer. Die bei dem 
Min J. gebildete Zentralk. der Viehb. kommt einer 
zwangsweisen Versicherung gegen bestimmte Vieh- 
verluste gleich, s. Entschädigung bei Viehseuchen. 
In Betracht kommen Verluste von Pferden, Eseln, 
Maultieren und Mauleseln und Rindvieh, zu deren 
Entschäd. von den Bes. der betr. Tiergattungen 
alljährlich Beiträge erhoben werden. Entspr. der 
ür die versch. Tiergattungen zu leistenden Ent- 
chädigungen sind bei der Z. 3 Abt. gebildet, deren 
jede einen bes. Fonds besitzt, nämlich: a) Pferde, 
b) Esel, Maultiere und Maulesel, c) Rindvieh. 
ußerdem besteht noch ein aus den Zinsen der an- 
gelegten Gelder gebildeter, allg. Fonds zur Be- 
srcitns der VerwKosten der Z. Der Umlagefufß 
ür die einzelnen Tiergattungen wird jährlich vom 
Min J. nach Bedarf festgesetzt und durch die Gden 
  
Zelluloidfabriken — Zentralstelle für die Landwirtschaft. 
von den beitragspfl. Tierbes. nach § 349, 350 A. 
11. 7. 12, Rabl. 298, eingezogen. Die Beiträge 
für die einz. Tiergattungen werden bei den bes. 
Fonds vereinnahmt. Aus diesem Fonds werden 
neben den Entschäd. und den Kosten der Schadens- 
ermittlung die Kosten der Erhebung der Beiträge 
und die Ausbezahlung der Entschäd. bestritten. 
Ein Bericht über die VerwErgebn. der 3. d. V. 
wird jährlich in dem Bericht über das Veterinär- 
wesen im Königreich W. veröffentlicht. 
Leonhardt. 
Zentralkasse, landw., s. landw. Genossenschafts- 
zentralkasse. 
Zentralkasse zur Förderung des Fenerlssch- 
wesens s. Feuerlöschwesen V. 
Zentralleitung des Wohltätigkeitsvereins s. 
Wohltätigkeitsanstalten A. 
Zentralstelle für die Landwirtschaft. Die unter 
dem Min J., in Angelegenheiten des landw. Schul- 
wesens unter dem Min ch., steh. Z. f. d. L., 
berufen für die Pflege der Landwirtschaft und die 
Vertretung ihrer Interessen, ist in eigenartiger 
Doppelstellung ebenso Staatsbeh. wie zugleich als 
oberstes Organ des landw. Vereins landw. In- 
teressenvertretung nach der mit V. Min J. u. Min.= 
KSch. 1. 7. 86 in neuer F. bek. geg. organ. Best. 
und dem zugleich veröffentl. Statut des landw. 
Vereins. — In ihrer Eigenschaft als Staats- 
behörde hat die Z. die Regierung in Absicht 
auf die Landw. u. die landw. Handels-, Verkehrs- 
und Zollverhältnisse zu beraten, stellt sie Antraäge 
au Herbeiführung von der Landw. dienl. und 
Beseitigung von der Landw. hinderlichen Einrich- 
tungen, besorgt sie die Oberleitung der Feld- 
bereinigungen, s. d., und des landw. Meliorations- 
wesens, s. d., sorgt sie für Verbreitung gemein- 
nütziger landw. Kenntnisse, für Vervollkommnung 
des landw. Betriebs, für Förderung des Ab- 
satzes der inländ. Erzeugnisse des Pflanzen- 
baus, der Tierzucht und der landw. Gewerbe, 
werden von ihr die für Förderung der Landw. 
bestimmten Staatsgelder, Kap. 34 HFE., und die 
ihr zugewiesenen landw. Stiftungen verwaltet. 
Außerdem wirkt sie auch bei dem Vollzug der Far- 
renhaltungs G., des Eber= und Bockhaltungs G., 
s. d., dem Vollzug des RG. b. Bekämpfung der 
Reblaus, s. d., dem RG. b. den Verkehr mit Wein, 
weinhaltigen und von ähnlichen Getränken, (. d., 
endlich stehen die in Ausführung des G. 28. 4. 85 
errichteten Lehrwerkstätten für Lufschmiede unter 
ihrer Leitung. Als Schulaufsichtsbeh. 
kommt der Z. die Leitung und Ueberwachung der 
Ackerbauschulen, s. d., und der mit diesen Anst. 
verbundenen Gutswirtschaften, sowie die Aufsicht 
über die acht landw. Winterschulen, s. d., und 
über das landw. Fortbildungsschulwesen, s. d., 
zu. Die im HFE. für die Landwirtschaftspflege 
ausgeworfenen Summen find (über die Förderung 
der Pferdezucht s. Gestütswesen) vornehmlich be- 
stimmt zur Förderung von Ackrbau, Weinbau 
und Obstbau, Rindvieh-, Schweine-, Schaf= und 
Ziegenzucht, auch der Geflügel-, Fisch= und 
Bienenzucht, endlich zur Förderung des landw. 
Versicherungswesens und landw. Genossenschafts- 
wesens. — In Ausübung der Bertretung
	        
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