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massiven Treppenhaus besitzen. Beleuchtung nur
durch Tageslicht oder elektrische Lampen mit
Schutzglocken, keine Heizanlage. Neubauten müssen
mind. 12 m von anderen Geb. entfernt bleiben.
Für Lager über 20 000 kg und Lager der Groß-
händler von ZWaren bis zu 2000 kg sind bes.
Vorschr. nach Lage des Falles vorbehalten.
Scholl.
Zelluloibfabriken sind Anl., in welchen aus der
Nitrozellulose in Vbdg mit Kampher Z. in der
Form roher Preßkuchen hergestellt wird, Reichs-
tagsdrucks. Nr. 118 v. 1882/83. Sie sind nach § 16
GewO. i. d. F. RchskBek. 12. 7. 82, Rl. 123,
genehmigungspflichtig. Nur die Herstellung
von Z., nicht auch die Bearbeitung von fertigem
Z., fällt indes unter diese Best. Zuständig zur
Genehmigung ist die Kreisreg., § 63 VWVBez.
Ueber das Versahren s. Verfahren in Gewerbe-
sachen. Strafbest. § 147 Abs. 1 Z. 2, auch Abs. 8
GewpO. — Für die gewerbepoliz. Ueberwachung der
Betr. zur Herstellung von ZWaren und der dazu
hörigen Lagerräume, sowie für die an ZLager
fi Rohstoffe, fertige Waren und Abfälle) zu stel-
enden Anforderungen sind durch Min Erl. 25. 12.
10, Abl. 11 1, geänd. d. Min JErl. 138. 4. 12, Abl.
202, Grundsätze als Anhalt für die zuständigen
PolBeh. und die Gewerbeaufsichtsbeamten bei
ihren Maßnahmen zur Durchführung des § 120 a
GewO. (Schutz der Arbeiter gegen Gefahren für
Leben und Gesundheit) erlassen worden.
Brenner.
Bellulosefabriken (Zellftofffabriken) sind Anl.,
in welchen aus Holzstoff oder ähnlichem Fasermate-
rial auf chemischem Weg Papierstoff hergestellt
wird. ie sind nach § 16 Gew0. i. d. F. der Rchsk.=
rBek. 15. 2. 86,. ReBl. 28, genehmigungepflichtig.
Zuständig zur Genehm. ist die Kreisreg., § 63 VV.
BezO. Ueber das Verfahren s. Verfahren in Ge-
werbesachen. Strafbest. § 147 Abs. 1 Z. 2, auch
Abs. 8 GewO. — Für den Betrieb von Z. hat der
Bdbrt. gemäß § 105 d GewO. hins. der in Buchst.
F. Z. 1 der Tabelle zur RchskBek. 5. 2. 95, RG#Bl.
12, bezeichn. Arbeiten Ausnahmen von dem Gebot
der Sonntagsruhe unter den ebendort genannten
Bedingungen gestattet, s. Sonntagsruhe im Gew.=
Betr. Brenner.
Zentralgenossenschaft der Oberschwäbischen
landw. Vereine s. Genossenschaften.
Zentralkasse der Biehbesitzer. Die bei dem
Min J. gebildete Zentralk. der Viehb. kommt einer
zwangsweisen Versicherung gegen bestimmte Vieh-
verluste gleich, s. Entschädigung bei Viehseuchen.
In Betracht kommen Verluste von Pferden, Eseln,
Maultieren und Mauleseln und Rindvieh, zu deren
Entschäd. von den Bes. der betr. Tiergattungen
alljährlich Beiträge erhoben werden. Entspr. der
ür die versch. Tiergattungen zu leistenden Ent-
chädigungen sind bei der Z. 3 Abt. gebildet, deren
jede einen bes. Fonds besitzt, nämlich: a) Pferde,
b) Esel, Maultiere und Maulesel, c) Rindvieh.
ußerdem besteht noch ein aus den Zinsen der an-
gelegten Gelder gebildeter, allg. Fonds zur Be-
srcitns der VerwKosten der Z. Der Umlagefufß
ür die einzelnen Tiergattungen wird jährlich vom
Min J. nach Bedarf festgesetzt und durch die Gden
Zelluloidfabriken — Zentralstelle für die Landwirtschaft.
von den beitragspfl. Tierbes. nach § 349, 350 A.
11. 7. 12, Rabl. 298, eingezogen. Die Beiträge
für die einz. Tiergattungen werden bei den bes.
Fonds vereinnahmt. Aus diesem Fonds werden
neben den Entschäd. und den Kosten der Schadens-
ermittlung die Kosten der Erhebung der Beiträge
und die Ausbezahlung der Entschäd. bestritten.
Ein Bericht über die VerwErgebn. der 3. d. V.
wird jährlich in dem Bericht über das Veterinär-
wesen im Königreich W. veröffentlicht.
Leonhardt.
Zentralkasse, landw., s. landw. Genossenschafts-
zentralkasse.
Zentralkasse zur Förderung des Fenerlssch-
wesens s. Feuerlöschwesen V.
Zentralleitung des Wohltätigkeitsvereins s.
Wohltätigkeitsanstalten A.
Zentralstelle für die Landwirtschaft. Die unter
dem Min J., in Angelegenheiten des landw. Schul-
wesens unter dem Min ch., steh. Z. f. d. L.,
berufen für die Pflege der Landwirtschaft und die
Vertretung ihrer Interessen, ist in eigenartiger
Doppelstellung ebenso Staatsbeh. wie zugleich als
oberstes Organ des landw. Vereins landw. In-
teressenvertretung nach der mit V. Min J. u. Min.=
KSch. 1. 7. 86 in neuer F. bek. geg. organ. Best.
und dem zugleich veröffentl. Statut des landw.
Vereins. — In ihrer Eigenschaft als Staats-
behörde hat die Z. die Regierung in Absicht
auf die Landw. u. die landw. Handels-, Verkehrs-
und Zollverhältnisse zu beraten, stellt sie Antraäge
au Herbeiführung von der Landw. dienl. und
Beseitigung von der Landw. hinderlichen Einrich-
tungen, besorgt sie die Oberleitung der Feld-
bereinigungen, s. d., und des landw. Meliorations-
wesens, s. d., sorgt sie für Verbreitung gemein-
nütziger landw. Kenntnisse, für Vervollkommnung
des landw. Betriebs, für Förderung des Ab-
satzes der inländ. Erzeugnisse des Pflanzen-
baus, der Tierzucht und der landw. Gewerbe,
werden von ihr die für Förderung der Landw.
bestimmten Staatsgelder, Kap. 34 HFE., und die
ihr zugewiesenen landw. Stiftungen verwaltet.
Außerdem wirkt sie auch bei dem Vollzug der Far-
renhaltungs G., des Eber= und Bockhaltungs G.,
s. d., dem Vollzug des RG. b. Bekämpfung der
Reblaus, s. d., dem RG. b. den Verkehr mit Wein,
weinhaltigen und von ähnlichen Getränken, (. d.,
endlich stehen die in Ausführung des G. 28. 4. 85
errichteten Lehrwerkstätten für Lufschmiede unter
ihrer Leitung. Als Schulaufsichtsbeh.
kommt der Z. die Leitung und Ueberwachung der
Ackerbauschulen, s. d., und der mit diesen Anst.
verbundenen Gutswirtschaften, sowie die Aufsicht
über die acht landw. Winterschulen, s. d., und
über das landw. Fortbildungsschulwesen, s. d.,
zu. Die im HFE. für die Landwirtschaftspflege
ausgeworfenen Summen find (über die Förderung
der Pferdezucht s. Gestütswesen) vornehmlich be-
stimmt zur Förderung von Ackrbau, Weinbau
und Obstbau, Rindvieh-, Schweine-, Schaf= und
Ziegenzucht, auch der Geflügel-, Fisch= und
Bienenzucht, endlich zur Förderung des landw.
Versicherungswesens und landw. Genossenschafts-
wesens. — In Ausübung der Bertretung