Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Behandlung der Körperschaftswaldungen und 
größeren Privatwaldungen, welche sich in einer 
Hand befinden und planmäßig bewirtschaftet 
werden. Hier stets weiterem vorgängig die 
Weisungen der Forstdir. einzuholen, § 7. Straf- 
androhung für Nichteinhaltung der Auf- 
forstungsfrist: FPG. Art. 20 Z. 8. E. Speidel. 
Aufgebot s. Personenstandswesen III., Land- 
sturm und Landwehr. 
Aufkaufen von Waren s. Ambulanter Gew.= 
Betrieb l. 1. 
Auflauf. 1. Begriff. A. ist die Ansammlung 
einer größeren Anzahl nicht durch einen zuvor be- 
stimmten gemeinsamen Zweck zusammengeführter 
Menschen auf öff., d. h. allgemein zugänglichen 
Straßen, Wegen oder Plätzen. 2. Aufgaben 
der Polizei und der bewaffneten 
Macht. Soweit ein A. die öff. Ordnung und 
Sicherheit bedroht oder beeinträchtigt, z. B. durch 
Verkehrs-= oder Ruhestörung, Begehun von Ge- 
walttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, hat 
die Polizei die Aufgabe, solche Gefährdungen zu 
verhindern und den etwa bereits gestörten Rechts- 
zustand wiederherzustellen. Dies geschieht nötigen- 
falls mittels Anwendung der pol. Zwangsgewalt 
durch die pol. Organe (Schutzmannschaft, Land- 
jäger). Reichen diese nicht aus, so kann unter be- 
immten Voraussetzungen zur Ergänzung des 
olizeizwangs die bewaffnete Macht heran- 
gezogen werden. Hierüber gilt in W. teils w., 
teils — zufolge Art. 10 der Mil Konvention 21./25. 
11. 70, Rgbl. 71 8 — preuß. Landesrecht, nämlich: 
w. G. betr. Verfahren bei dem Aufgebot der be- 
waffneten Macht gegen Zusammenrottungen und 
Aufruhr, sowie die Haftverbindlichkeit der Gemein- 
den für infolge von Zus Rottungen und Aufr. ent- 
standenen Schaden, 28. 8. 49, Rabl. 493, und pr. 
G. über den Waffengebrauch des Militärs 20. —. 37 
nebst den noch gültigen Bestimmungen der pr. V. 
zur Aufrechterhaltung der öff. Ordnung und der 
dem Gesetz schuldigen Achtung 17. 8. 35, beide in 
W. verkündigt durch Min V. 27. 5. 78, Rabl. 125. 
Die wichtigsten Grundsätze sind die folgenden: 
a) Voraussetzungen für das Einschreiten 
der bewaffneten Macht. Dieses ist behufs Be- 
zwingung der dem Gesetz entgegengestellten Ge- 
walt begründet, wenn die Obrigkeit durch zu- 
sammengerottete Haufen mit Gewalt gehindert 
wird, die in gesetzmäßiger Form erlassenen Ver- 
fügungen und Verordnungen der zuständ. Behör- 
den zu vollstrecken, oder die öffentliche Ruhe und 
Sicherheit aufrecht zu erhalten, und die den Poli- 
zeibehörden zu Gebote stehenden Mittel (wozu in 
Garnisonorten auch die gewöhnlichen Sicherheits- 
wachen zu rechnen sind) zur Ueberwindung der 
Gewalt nicht zureichen, ferner wenn die Ein- 
wohner einer Ortschaft oder mehrerer Ortschaften 
der Vollziehung eines Gesetzes Trotz bieten und 
die Unfähigkeit der Ortsobrigkeit zur Her- 
stellung eines gesetzl. Zustandes aus ihren eigenen 
Erklärungen oder aus den Tatumständen sich er- 
gibt. b) Der milit. Beistand wird a. Berufung 
der Zivilbehörde geleistet. Die Aufforde- 
rung wird, womöglich nach Anhörung der in Be- 
  
Aufgebot — Auflauf. 
tracht kommenden Gemeindebehörde, i. d. R. durch 
das Min J. an das MinKKr., ausnahmsweise bei 
entschiedener dringender Gefahr durch das Ober- 
amt an den Garnisonbefehlshaber gerichtet, wobei 
letzternfalls die vorgesetzte Polizeibehörde alsbald 
in Kenntnis zu setzen ist. Die Aufforderung ge- 
schieht schriftlich unter bestimmter Angabe von 
Gegenstand und Zweck, so daß die milit. Anord- 
nungen mit Zuverlässigkeit getroffen werden kön- 
nen. Falls in Notfällen eine schriftl. Aufforderung 
nicht sogleich möglich ist, soll sie tunlichst bald nach- 
geholt werden. Die Gründe für die Beiziehung 
ausw. Militärs sind von der Behörde, von der die 
Aufforderung ausgeht, sofort durch ein Proto- 
koll festzustellen, das, sobald es ohne Gefährdung 
des Zwecks der Maßregel sich ermöglichen läßt, 
öff. bekannt zu machen und den Behörden der 
betr. Gemeinden zur Aeußerung zuzustellen ist. 
c) Verhältnis von Zivilbehörde und 
Militär. Die Bestimmung. der Gattung und 
Stärke der zu entsendenden Truppen hängt vom 
Ermessen der MilBehörde ab, der von der Zivil- 
behörde jeder hiezu dienliche Aufschluß zu geben 
ist. Ob und in welcher Art das zum Beistand 
einer Zivilbehörde kommandierte Militär die 
Waffe anwenden soll, entscheidet lediglich das 
Militär und dessen Befehlshaber. Das Militär 
hat, sobald es die Umstände zulassen, etwaige durch 
Anwendung der Waffen herbeigeführte Verletzun- 
gen Dritter der nächsten Polizeibehörde anzu- 
zeigen, die ihrerseits die Sorge für die Verletzten 
zu übernehmen und die erforderlichen gericht- 
lichen Einleitungen zu veranlassen hat. Das zum 
Schutz der Gesetze in eine Gemeinde entsendete 
Militär hat diese zu verlassen, sobald nach dem 
Urteil der Zivilbehörde, die hierüber die Gemeinde- 
behörde zu hören hat, die gesetzliche Ordnung als 
vollständig hergestellt zu betrachten ist. d) Ver- 
halten des Militärs: aa) gegenüber einem 
A. Der Truppenbefehlshaber fordert zunächst die 
zusammengelaufene Menschenmenge zum Ausein- 
andergehen auf und erzwingt, wenn auf die zweite 
Wiederholung seinem Gebot oder dem durch Trom- 
melschlag oder Trompetenschall gegebenen Zeichen 
nicht sofort genügt wird, durch Waffengebrauch den 
schuldigen Gehorsam; bb) gegenüber tätlichem 
Widerstand oder Angriff, insbes. mit Waffen oder 
andern gefährl. Werkzeugen, mittelst Werfens von 
Steinen oder andern Gegenständen ist die bewaffn. 
Macht — auf Anordnung ihres Befehlshabers — 
zur Anwendung der Schußwaffe befugt. e) Wir- 
kungen des milit. Einschreitens bezügl. be- 
stimmter Personenklassen. Nach Bei- 
ziehung der bewaffn. Macht sind die Hauseigen- 
tümer und ihre Stellvertreter verpflichtet, das 
Haus zu verschließen und niemand den Ausgang 
zu gestatten, der nicht bei Unterdrückung des A. 
mitzuwirken hat oder von dem zu besorgen wäre, 
daß er der zusgerott. Menge — in bösl. Absicht 
oder bloßer Neugier — sich anschließen könnte. 
Eltern, Erzieher, Fabrik= und Dienstherrn haben 
die Verpflichtung, ihre Kinder, Zöglinge, Arbeiter 
und Dienstboten zurückzuhalten und ihnen zu ver- 
bieten, sich unter die Volkshaufen zu mischen. Die 
 
	        
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