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der Sonntagsruhe unter best. Bedingungen
durch Buchst. D Z. 28 der Tabelle zur RchskBek.
5. 2. 95, RGl. 12, zugelassen, s. Sonntagsruhe
im Gewetr.
Zivilliste s. König X. 1. a.
Zivilfestungsstrafanstalt s. Gefängniswesen l.
Zivilversorgungsschein s. Militäranwärter.
Zivilvorsitzender der Ersatzkommmissionen und
der Oberersatzkommissionen s. Ersatzwesen II.
Zockangel s. Angelfischerei.
Zölle, Zollwesen. Zölle sind öff. indirekte Ab-
gaben von Waren, welche bei der Ueberschreitung
der Grenze eines Zollgebiets erhoben werden. Als
Finanzzölle bezeichnet man solche Z., die im
wesentl. dazu bestimmt sind, Einnahmen zu liefern,
während Schutzzölle ausschließlich oder vorwiegend
den Schutz der einheimischen Gütererzeugung be-
zwecken. — 1 I. Zollrecht. 1 Die grundlegenden
Best. über das Zollrecht enthält Art. 33—40 NV.,
das Vereinszollgesetz (V#.) 16. 7. 69, Rgbl. 225,
das Zolltarifgesetz 25. 12. 02, REG# Bl. 303, mit dem
Zolltarif, sowie die Handelsverträge. Nähere Best.
treffen die vom Bdrt. auf Grund von Art. 7 Abf. 2
NV. erlassenen Ausfbest., insbes. das zur richtigen
Anwendung des Zolltarifs dienende Amtliche
Warenverzeichnis, welches die einzelnen
Waren nach ihrer handelsüblichen Benennung oder
in Sammelstichworten zusammengefaßt in alpha-
betischer Ordnung unter Beifügung von Tarif-
nummer und Zollsätzen aufführt und zahlreiche
Anmerkungen zu den einzelnen Artikeln und
Vorbemerkungen mit Grundsätzen über die
Anwendung des Zolltarifs und Warenverzeich-
nisses enthält. — Die Anleitung für
die Zollabfertigung (s. u. III.) ent-
hält Best., welche bei der Abfertigung von
Waren zum Eingang in Betracht kommen
9. Einfuhrverbote und Sbeschränkungen, II. Zum
olltarifgesetz, III. Zum Zolltarif). Außerdem be-
steht eine große Anzahl von Regulativen, An-
weisungen und Ordnungen, welche bei den ein-
zelnen Gegenständen erwähnt sind. Hier ist zu
erwähnen die Anweisung des Bdrts. zur Ausf.
des V.G. 5. 7. 88, R.ZBl. 489, mehrfach ergänzt.
In wenigen untergeordneten Punkten stehen noch
dic Beschlüsse der Generalkonferenzen des Zoll-
vereins in Geltung. Vielfach sind auch die Zoll-
verwaltungsbeh. zur Erlassung von Best. ermäch-
tigt. — 1X II. Zollgebiet. 1 Deutschland bildet ein
Zoll= und Handelsgebiet, umgeben von gemein-
schaftlicher Zollgrenze, R##. Art. 33. — Zoll-
aMusschlüsse. Nicht zum Zollgebiet gehören
wegen ihrer Lage einige badische Gden und die
Inzerl Helgoland, Rl. 90, 207; im Interesse der
Freiheit des Handels der Freihafen von Hamburg
und die Zollausschlußgebiete von Cuxhafen, Bre-
men, Bremerhaven, Geestemünde u. Emden. Diesen
Zollausschl. stehen sehr nahe die formell zum Zoll-
gebiet gehörenden, aber zollrechtl. als Zollausland
behandelten Freibezirke und Freigebiete von Brake,
Stettin, Neufahrwasser und Altona, VBG. 8 107.
Zollanschlüsse. Dem Zollgebiet zollrechtlich
angeschlossen sind: das Großh. Luxemburg und die
österr. Gden Jungholz und Mittelberg, Nöbßl. 91
59. Ueber die mit den Zollanschl. gemeinschaftl.
Einnahmen wird bes. abgerechnet; die Zollaus-
Brenner.
Zivilliste — Zölle, Zollwesen.
schlüsse haben für die Nichtentrichtung der Zölle
usw. Ausgleichungsbeträge (Abfindungen, Aversen)
zu zahlen, s. Ausgleichungsbeträge. — Die Zoll-
grenze bilden die Landesgrenzen gegen das
Ausland und die Zollausschl., V.GG. § 16. —
III. Zolltarif. 1 Bei der Einfuhr von Waren
in das deutsche Zollgebiet werden Z. nach Maß-
gabe des ZTarifs erhoben, welcher eine Anlage
zum ZT. 25. 12. 02 bildet (in einzelnen Punkten
geändert durch die Reichsteuer G.). Der ZT. führt
die einzelnen Waren und Warengattungen nach
ihrer Beschaffenheit in systematischer Ordnung in
19 Abschnitten unter 946 Nummern teilweise mit
weiteren Untereinteilungen unter Angabe des
ZSatzes oder der ZFreiheit auf. Die vom Reich-
schatzamt gefertigte Ausgabe enthält außerdem die
vertragsmäß. ZSätze und die Tarasätze, sowie im
Anhang die Anleitung für die Zoll-
abfertigung. Eine vom Reichsamt des In-
nern hergestellte Ausgabe weist bei den einzelnen
Nummern die Vertragsbestimmungen nach. Im
d. 3T. sind nur die ZeSätze für einzelne
Waren (Getreide) gesetzlich gebunden, derart, daß
unter die festgesetzten Minimalsätze durch ver-
rragsmäßige Abmachungen nicht herabgegangen
werden kann (beschränkter Doppeltarif), ZT. 5 1.
Die im autonomen Tarif bestimmten Sätze sind
durch die Handelsverträge vielfach herabgesetzt oder
ebunden (Vertragstarif). Diese Ermäßigungen
ommen allen Staaten zugut, welche vertrags-
mäßig die Meistbegünstigung genießen (zurzeit
alle wichtigen Staaten, ausgenommen China und
Haiti; Canada nur teilweise, Rel. 10 459). Zur
Vergeltung können einzelnen Ländern gegenüber
vom BRdrt. die Z. verdoppelt und zollfreie Waren
für zollpflichtig erklärt werden, Kampfzölle, 8T.
§ 10. — Nach dem Tarif gollpflichtige Waren
bleiben unter gewissen Umständen
zollfrei, ZT6. § 5, 6, 8, z. B. Waren in
Mengen unter 50 g, Warensendungen bis zu
250 g Rohgewicht; gebrauchte Kleider und Wäsche
nicht zum Verkauf eingehend, gebrauchtes Anzugs-
gut, Reisegut; auf Erlaubnis neue Ausstattungs-
gegenstände, gebrauchtes Erbschaftsgut; u. U.
Eisenbahnbetriebs= und -Baumaterial usw.
ferner unter Zollbefreiungen u. VII.) — Die Er-
hebung des Z. geschieht i. d. R. nach dem Gewicht
½% seltener nach Stückzahl (Wagen, Vieh,
Taschenuhren usw.) und Maß (Holz, gesalzene
Heringe). Ein Wertzoll wird zurzeit nur von
beschädigtem Strandgut erhoben, V.8G. § 82; von
Pferden ein nach dem Wert abgestufter Stückgoll.
Die Verzollung erfolgt nach dem Rohgewicht, wenn
der Tarif dies vorschreibt, und für alle Waren, für
welche der Zollsatz 6 & für den d#2 nicht übersteigt,
ZXG. § 3. Zum Reingewicht gehört bei
Flüssigkeiten auch die unmittelbare Umschließung
(Fässer, Flaschen usw.). Das Reingewicht wird
entweder durch Verwiegung oder durch Abzug der
vom Bdrt. in Prozenten des Rohgewichts fest-
gesetzten Tara ermittelt, Taratarif RZBl. 06 31
und obenerwähnte Ausgabe des Zolltarifs. Nähere
Best. enthält die Taraordnung, RBl. 06 250.
Ueber das amtliche Warenverzeichnis und die An-
leitung für die Hellabfertigung s. o. 3. I. — An-
wendung der Vertragszollsätze auf bestimmte