Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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gebräuchliche Benennung der Waren. Hierauf er- 
folgt die (meist allg.) Revision, i. d. R. die Anlage 
des amtl. Warenverschlusses und die Ausfertigung 
des Begleitscheins, welcher die Angaben der Dekl., 
die Ergebnisse der Revision und Angaben über die 
Verschlußanlage enthalt. Bei der Versendung von 
Begleitscheingutern ausschl. im EhB#Verkehr tann 
die Verschlußanlage auch dann unterbleiben, wenn 
keine spezielle Nachschau stattgefunden hat, EBO. 
§ 40. Mit der Unterzeichnung des Begleitsch. 
übernimmt der Begleitsch#hmer die Verpflich- 
tung, die im Begleitsch. bezeichneten Waren in 
unveränderter Gestalt und Menge binnen be- 
stimmter Frist mit unverletztem Verschluß bei dem 
Begleitschémpfangsamt zu stellen. Bei dem 
Empfangsamt findet entspr. den Anträgen des 
Warenführers oder -zempfängers (Verzollung, 
Niederlegung, Weitersendung) die schließliche Ab- 
fertigung statt, worauf der Begleitsch. für erledigt 
erklärt und die Erfüllung der vom Begleitsch Nehm. 
übernommenen Verpflicht. durch Uebersendung 
eines Erledigungsscheins an das Ausfertigungs- 
amt bestätigt wird, BegleitschRegulativ b. 7. 88, 
RZl. 501. — c) Die Weitersen dung mit 
Begleitzettel (s. EBZO.) stellt ein erleichter- 
tes Verfahren für die Versendung mit der Eisen- 
bahn dar. Hiezu hat der Warenführer (Bevoll- 
mächtigte der Eisenbahn) der Grenzzollstelle nur 
eine allg. Anmeldung, die Begleitzettelanmeldung, 
soweit möglich unter Benützung der Waren- 
erklärung des Versenders nebst den Frachtbriefen 
zu übergeben. Der Bevollmächt. der EB. haftet 
mit der Unterzeichnung der Anmeldung für die 
Richtigkeit der angegebenen Zahl und Art der 
Packstucke oder Zahl und Bezeichnung der mit 
losen Massengütern beladenen Wagen und über- 
nimmt die Verpflichtung, die Wagen usw. binnen 
best. Frist in vorschriftsmäß. Zustand und mit 
unverletztem Verschluß einem zur Erledigung be- 
fugten Amt zu gestellen. Die Zollstelle nimmt 
hicrauf die allg. Revision durch Vergleichung der 
Wagen mit der Anmeldung vor, legt i. d. R. den 
amtl. Wagenverschluß an und füllt den Vordruck 
zu dem Begleitzettel aus. Am Bestimmungsort hat 
der Vertreter der EBVerwaltung die Wagen der 
Zollstelle mit den zugehörigen Papieren und 
Schlüsseln vorzuführen, welche die Abgabe der Be- 
leitzettel dem Ausfertigungsamt durch Ueber- 
sendong von Eingangscheinen bestätigt. — Vor 
der weiteren Abfertigung bei dem Empfangsamt 
sind die Waren speziell zu deklarieren, worauf die 
schließliche Abfertigung entsprechend den gestellten 
Anträgen wie beim Begleitsch Verfahren erfolgt. 
— # V. Niederlagen, fortlaufende Konten. * 
Ausländische Waren können in Zollniederlagen 
bis zu ihrer weiteren Bestimmung, d. h. bis zur 
Wiederausfuhr oder Verbringung in den freien 
Verkehr des Zollinlands zollfrei gelagert werden. 
Das V3. unterscheidet in § 97 f. öffentliche 
Niederlagen, Privatläger und fort- 
laufende Konten. — 1. Die öff. Niederl., 
welche nach Bedarf an der Grenze und bei den 
Zollstellen im Innern errichtet werden, sind entw. 
allg. Niederl. oder beschränkte Niederl. oder 
Freiläger. In die allg. u. beschränkten 
Niederl., welche regelmäßig unter amtl. Verschluß 
Zölle, Zollwesen. 
stehen, dürfen i. d. R. nur Waren, auf denen ein 
Zollanspruch haftet, aufgenommen und in den 
ersieren i. d. R. nicht länger als 5 J., in den 
letzteren i. d. R. nicht länger als 6 Mon. gegen 
Entrichtung eines die Selbstkosten nicht üuber- 
steigenden Lagergelds gelagert werden. Wegen der 
Verpflichtungen der Niederl Verwaltung vgl. V.#G. 
§ 102. Ueber die aufgenommenen Waren wird 
ein Niederl Schein erteilt. Die Zollverwaltung ist 
befugt, die aufgenommenen Waren dem Vorleger 
dieses Scheins auszuhändigen. Sie führt über die 
gelagerten Waren unter Festhaltung der Identität 
der einzelnen Kolli ein Niederlageregister. Der 
Verfügungsberechtigte kann die Waren behufs 
Teilung, Reinigung usw. unter amtl. Aufsicht nach 
vorheriger Anmeldung umpacken. Zur Ergänzung, 
Auffüllung usw. eingebrachte Waren aus dem 
freien Verkehr nehmen die Eigenschaft fremder 
unverzollter Waren an. Die Entnahme von Waren 
aus der Niederlage erfolgt auf Grund der einzu- 
reichenden Niederl Abmeldung unter amtl. Ab- 
fertigung entspr. den gestellten Anträgen. Der 
weiteren Abfertigung wird das bei der Einlage- 
rung festgestellte Gewicht, im Fall einer Gewichts- 
verminderung durch natürliche Einflüsse i. d. R. 
das Auslagerungsgewicht zugrund gelegt. Näheres 
s. NiederlRegulativ von 1888, R3ZBl. 551, mit 
verschied. Aend. — Freiläger, VB3G. 8 107, 
neuerdings als Freigebiete und Frei- 
bezirke bezeichnet, können an wichtigen See- 
plätzen errichtet werden. Der Verkehr in ihnen 
ist durch die bes. Regulative so wenig beschränkt, 
daß sie tatsächlich den als Zollausland geltenden 
Vollausschlüssen nahekommen, s. o. Z. II. — 
2. Privatläger für zollpflicht. Waren können 
auch in Privatraumen mit oder ohne Mitverschluß 
der Zollverwalt. zugelassen werden. Das Privatl.= 
Regulativ 21. 6. 88, RZBl. 233, mehrfach geänd., 
unterscheidet Privat-Transitl., „Tei- 
lungsl. und -Kreditl. Die beiden ersteren 
dienen zur Förderung des Durchfuhrhandels und 
zur Verschiebung des Zollansatzes auf einen 
späteren Zeitpunkt. In den Transit-(Kollo--) 
lägern wird die Identität der einzelnen Kolli 
wic bei den allg. Niederl. festgehalten, auch finden 
auf sie die Best. des NiederlRegul. ergänzend An- 
wendung. Zur Umpackung ist vorherige An- 
meldung sowie Ab= und Anschreibung der neu- 
gebildeten Kolli im Niederlageregister erforderlich. 
In den Teilungslägern dagegen wird die 
Identität der einzelnen Kolli nicht festgehalten, die 
eingelagerten Waren gleicher Art werden als ver- 
tretbar behandelt und nur der Menge nach an- 
und abgeschrieben; Umpackungen sind daher ohne 
vorherige Anmeldung und ohne Beschränkung zu- 
lässig. — Kreditlager dienen lediglich zur 
Sicherung des auf den zum Lager abgelassenen 
Waren ruhenden gestundeten Zolls. Die Ablassung 
auf Kreditl. gilt als Verzollung, VBG. § 9. Die 
Zollberechnung geschieht in der Art, daß die vom 
Lager entnommenen Waren wie bei den offenen 
Transitlagern halbjährlich zur Zollberechnung ab- 
gemeldet werden, wobei die Einhaltung der 
6Gmonatl. Lagerfrist dadurch kontrolliert wird, daß 
in den Abmeldungen jeweils mind. der vom vor- 
hergehenden Halbjahr übernommene Lagerbestand
	        
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