Zölle, Zollwesen.
als entnommen nachzuweisen ist. Die Transit-
und Teilungsl. stehen entw. unter amtl. Mitver-
schluß (Verschlußlager), in welchem Fall im
wesentl. die Best. des allg. Niederl Regul. Anwend.
finden, oder aber sie sind offene Läger.
Letztere werden i. d. R. nur für Waren, auf denen
nicht mehr als 3 X Zoll auf 1 dz ruht, sowie
für die im Regul. bes. bezeichneten Waren zu-
gelassen, in unbedenklichen Fällen durch die oberste
Landesfinanzbeh. auch in weiteren Fällen. Zur
zollfreien Versendung oder zur Ausfuhr aus off.
Lägern ist i. d. R. spezielle Revision erforderlich,
die Entnahme in den freien Verkehr dagegen erfolgt
ohne weitere Förmlichkeit unter halbjährlicher Ab-
meldung und Zollberechnung. Für die Verzollung
ist bei den off. Lägern grundsätzlich das Ein-
lagerungsgewicht maßgebend. — Für die Lagerung
einzelner Warengattungen sind zur Berücksichti-
aung der bes. Bedürfnisse des Handels bes. Regul.
(Ordnungen) erlassen worden. Das Weinl.=
RNegul. 21. 6. 88, RZBl. 253, mehrfach geänd.,
läßt für den Handel mit ausländ. Wein und
Spirituosen zur Ermöglichung des Mischens und
Abfüllens auf Flaschen Teilungsl. unter amil.
Mitverschluß oder einen eisernen (fortlaufenden)
Kredit zu. Nach § 11 ZTG. sind ferner bes.
Lager, Transitl. ohne amtl. Mitverschluß, für
Getreide, für Bau= und Nutzholz sowie Oel-
mühlenlager vorgesehen. Für Getreide werden
ausschließlich für den Absatz in das Zollausland
reine Transitl. ohne amtl. Mitverschluß bewilligt,
und es können gemischte Transitl. an den
vom Bdrt. bestimmten Orten (für W. in Fried-
richshafen) bewilligt werden, wenn das gelagerte
Getreide auch in das Zollgebiet abgesetzt werden
soll. In solchen Lagern, welche i. S. des Privat-
lagerregulativs nicht Transit-, sondern Teilungsl.
sind, ist die Behandlung und Umvackung der ge-
lagerten Waren uneingeschränkt ohne Anmeldung
zulässig. Bezüglich der Mischung mit inländ. Ge-
treide und der Abschreibung bedingt die Aufhebung
des Identitätsnachweises (s. Einfuhrschein)
wesentl. Unterschiede. Bei der Ausfuhr von Ge-
mischen aus aus= und inländischem Getreide, für
welches der Identitätsnachweis nicht beseitigt ist,
wird der in dem Gemisch enthaltene Anteil an
zollpflichtigen Waren als ausländisch behandelt,
weshalb die Mischung von solchen Getreidearten
zuvor anzumelden ist. (Näheres s. Getreidel Zoll=
ordnung 11. 1.06, RZBl. 352.) Ebenso können für
nicht gehobeltes Bau= und Nutzholz reine
oder gemischte Transitl. ohne amtl. Mitverschluß
auch außerhalb von abgeschlossenen Räumen (im
Wasser usw.) bewilligt werden. Dabei ist die zeit-
weilige Entnahme des Holzes vom Lager zur Be-
arbeitung auf anderes Bau- und Nutzholz oder zu
groben Holzwaren zulässig, unter Gewährung
eines entspr. Nachlasses am Zoll für die bei der
Bearbeitung der ausgeführten Hölzer entstehenden
Abfälle. (Näheres f. HolzZollordnung 11. 1. 06,
RZBl. 108). Den Inhabern von Oelmühlen
wird bei der Ausfuhr der von ihnen hergestellten
Oele der Zoll für eine den ausgeführten Erzeug-
nissen entspr. Menge der auf das Oelmühlenlager
aebrachten ausländischen Oelfrüchte nachgelassen.
Das Ausbeuteverhältnis bestimmt der BRdrt.
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Bei der Ausfuhr von Oel aus Raps und Rübsen
können statt des Zollnachlasses Einfuhrscheine, (. d.,
gewährt werden. Näheres s. Oehlmühlen Zoll O.
11. 1. 06, RZBl. 372. — 3. Fortlaufende
Konten. Die in VBG. 8 110 zur Erleichterung
des Vertriebs ausländischer Waren nach dem
Auslande vorgesehenen fortlaufenden Konten sind
ibrem Wesen nach offene Läger für Waren von
hohem Zollwert. Sie werden nur an Großhand-
lungen bewilligt. Mit Rücksicht auf den Zollwert
sind strengere Vorschr. hinsichtlich des Identitäts-
nachweises vorgesehen. Näheres s. Kontenregulativ
06, RZBl. 4066. — 1x VI. Zollstundung, Lager-
ansgleich. 1 Die gesetzl. Grundlagen für die Zoll-
stundung enthält § 12 des ZTG. Hienach können
auf Antrag Z. gegen Sicherheitsleistung für eine
Frist bis zu 3 Mon. nach näherer Anordnung des
Bdrts. gestundet werden. Von der Stundung aus-
genommen sind aber die Z. für Getreide, Hülsen-
früchte, Raps und Rübsen, sowie die daraus her-
gestellten Müllerei= und Mälzereierzeugnisse. Diese
Ausnahmebehandlung, welche eine Verschärfung
des Zollschutzes bezweckt, erstreckt sich sogar auf
die Aufnahme dieser Waren in Zollniederlagen
und die zollfreie Ablassung zur Veredlung, indem
bei ihrer Verbringung in den freien Verkehr als
Ausgleich für die zollfreie Lagerung den Zoll-
gesällen für die Dauer der Lagerung 4 v. H. als
soag. Lagerausgleich zuzuschlagen find.
Näheres s. Zollstundungsordnung, R3ZBl. 06 128,
und insbes. hinsichtl. der Sicherheitsleistung die
landesrechtl. Vorschr. für die Stundung der Zölle
und Reichsteuern v. 15. 1. 00, St Koll Abl. 73 f.,
geänd. Abl. 06 25. Eine bes. Art der Zollstundung
bilden die Privatniederl. und die fortdauernde
leiserne) Zollstundung für den Handel mit Wein,
o. V. 2. Val. auch Stichw. Stundung. —
VII. Zollerleichterungen und -Befreiungen. *
1. Durchfuhr durch das Ausland.
Inländ. Waren, welche auf dem Transvbort aus-
laind. Gebiet berühren, bleiben beim Wiederein-
tritt in das Zollgebiet zollfrei, wenn die vorge-
schriebenen Kontrollmaßregeln eingehalten werden
(Deklaration beim Ausgang, zollamtl. Abfertiqaung
beim Aus= und Wiedereingang. i. d. R. Verschluß-
anlage), V.8G. § 111; Aufsbest. des Brts. hiezu
25. 3. 76, Rabl. 89. Für die Berührung des
Auslands auf dem Bodensee, welcher zollrechtl. als
Ausland gilt. sind von den deutschen Bodensee-
uferstaaten für die fahrplanmäßigen Fahrten der
Dampfschiffe bes. Best. vereinbart worden, wonach
an Stelle der sonst verlangten Deklaration für
Frachtgüter einfache Ladekarten, für Passagier-
effekten einfache Beklebung durch Papiermarken
treten und, falls die Schiffe ausländ. Häfen nicht
herühren, weitere Erleichterungen zugelassen sind.
Regul. b. Verkehr mit Passagiergütern auf dem
Bodensee, St Koll Abl. 1870 27. — 2. Meß= und
Marktverkehr. Zur Erleichterung des Be-
suchs auswärtiger Messen und Märkte kann die
zollfr. Rückbringung der unverkauften, aus dem
freien Verkehr des Inlands stammenden Waren
aestattet und ebenso bei der Wiederausfuhr von
Maren, welche auf vereinsländischen Messen und
Märkten unverkauft geblieben sind, Zollerlaß ge-
währt werden, V8G. § 112. — 3. Retour-