Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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(Rück-waren, d. h. vereinsländ. Erzeugnisse, 
welche auf Bestellung, zum Kommissionsverkauf, 
zur Ansicht, öff. Ausstellungen oder zum vorüber- 
gehenden Gebrauch nach dem Ausland gesandt 
werden und von dort zurückkommen, können, falls 
kein Zweifel über die Nämlichkeit besteht, zollfrei 
belassen werden. Auch umgekehrt kann Zollfreiheit 
gewährt werden für Waren, welche zu öff. Aus- 
stellungen oder zum vorübergehenden Gebrauch 
ein= und wieder ausgeführt werden. Einfuhr zur 
Ansicht gilt nicht als vorübergeh. Gebrauch; jedoch 
ist einzelnen Staaten (Schweiz, Oesterr Ung.) die 
Zollfreiheit für zur Auswahl oder zum ungewissen 
Verkauf eingeführte und wieder ausgeführte 
Waren vertragsmäßig zugestanden. — 4. Ver- 
edlungsverkehr (VV.) Gegenstände, welche 
zur Verarbeitung, Vervollkommnung oder Repara- 
tur mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr ein- 
gehen (aktiver VV.), können vom Eingangszoll be- 
freit werden; in bes. Fällen kann dies auch ein- 
treten, wenn Gegenstände zu den gleichen Zwecken 
ausgeführt werden und veredelt wieder zurück- 
kommen (passiver VV.), V G. § 114, 115. Näh. 
Veredlungsordn. 5. 4. 06, RZBl. 536. Hienach 
kann die zollfreie Einfuhr zur Veredlung im 
Inland zugelassen werden, wenn die Vorteile des 
betr. VWV. vom Standpunkt des gesamten heimi- 
schen Wirtschaftslebens gegenüber den für andere 
heimische Erwerbsgruppen zu befürchtenden Nach- 
teilen überwiegen. Die V. im Ausland soll nur 
ausnahmsweise zugelassen werden, bes. wenn die 
betr. Veredlungsarbeiten im Inland nicht oder 
nicht in genügendem Umfang oder in gleicher Güte 
bewirkt werden können, oder zur Erprobung von 
Verfahren und Mustern. Ueber das Vorliegen 
dieser Voraussetzungen entscheidet für einen 
ständigen, im Zollgebiet noch nicht gestatteten VV. 
der Bdrt., in den übrigen Fällen die oberste 
Landesfinanzbeh. In der Praxis wird hiebei 
zwischen dem Lohn V. (für ausländ. Rechnung) 
und dem Eigen V. des Inlands unterschieden, bei 
welch letzterem die zu veredelnde Ware regelmäßig 
in das Eigentum des inländ. Veredlers übergeht. 
Letzterer soll angehalten werden, tunlichst inländ. 
Rohwaren zu verwenden; der ausländ. Auftrag- 
eber wird hiezu nur dann veranlaßt werden 
önnen, wenn das Inland für die betr. Ver- 
edlungsarbeit ein gewisses Monopol (hins. Billig- 
keit oder Güte) besitzt. Der Ausbesserungsverkehr 
ist ohne Prüfung der oben erwähnten Voraus- 
sctzungen zulässig. Ebenso sind zahlreiche Ver- 
edlungen auf Grund der Handelsverträge (insbes. 
mit OesterrUng. und der Schweiz) zwischen den 
Vertragstaaten ohne weiteres zugelassen. Die 
Nämlichkeit der zu veredelnden Waren ist regel- 
mäßig festzuhalten (Anlegung von Erkennungs- 
zeichen, genaue Beschreibung; Veredlung unter 
amtl. Verschluß oder Ueberwachung, ausnahms- 
weise auch bloß Buchkontrolle. Je nachdem der 
Nachweis der Wiederausfuhr für die einzelnen 
Warenposten oder für eine bestimmte Menge einer 
angeschriebenen Ware erbracht wird, wird unter- 
schieden zwischen Stück= oder Mengen-Ver- 
edlung. Nicht wieder ausgeführte Waren sind 
zu verzollen; Schwund und tarifmäßig gollfreie 
oder ausgeführte und vernichtete Abfälle können 
Zölle, Zollwesen. 
zollfrei belassen werden. — 5. In bezug auf den 
sog. kleinen Grenzverkehr können nach 
Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse Erleichterungen 
zugelassen werden, VB8G. § 116, die zumeist in 
den betr. Handelsverträgen vereinbart sind (bes. 
mit Oesterreich und der Schweiz). — 6. Inländ. 
Strandgüter von Schiffen, welche nach dem 
Auslauf verunglückten, können zollfrei zurück- 
gebracht werden, VZG. 8 117. — 7. Aus 
illigkeitsgründen wird endlich in zahl- 
reichen Fällen für die aus dem freien Verkehr 
ausgeführten Güter beim Wiedereingang und für 
eingeführte Güter beim Wiederausgang Zollerlaß 
gewährt, VG. § 118. Der Bdrt. hat für bestimmte 
Fälle die obersten Landesfinanzbeh. zum Erlaß 
ermächtigt und weiterhin für bestimmte Fälle die 
Uebertragung dieser Befugnis an die Direktivbeh., 
die Hauptämter und die Zollstellen zugelassen, 
vgl. Nr. 32 der Anweis. zur Ausführung des V.8G. 
von 88, RZBl. 489, späterhin mehrfach ergänzt 
u. erweitert, bes. 1891, 1899 1907, 1909, 1910, 1911. 
Vorübergehende Zollerleichterungen 
s. Rchsk Bek. 8. B. u. 12. 5. 15, RE#l. 135. 277. — 
VIII. Organisation der Zollverwaltung. * 
Dem Reich steht die Gesetzgebung und Auf- 
sicht, den Einzelstaaten die Verwaltung der Zölle 
und Reichsteuern zu, RV. Art. 4, 36. Eine um- 
fangreiche Tätigkeit übt der Reichskanzler (R.= 
Schatzamt) aus zur Vorbereitung der Gesetzgebung 
und der dem Bdrt. durch Art. 7 RV. zugewiesenen 
Befugnis zur Erlassung allg. Verwalt Vorschr. und 
zur Beseitigung von Mängeln bei der Ausführung. 
In weitem Umfang wird übrigens die Einheit- 
lichkeit ohne Beschlußfassung des Bdrts. durch 
bloße Anregungen des Rchsk. (RSchatzamts) er- 
reicht, sofern sich die einzelnen Bundesregierungen 
den Anregungen anzuschließen vermögen. Ueber 
die Aufsicht des Reichs durch die Reichsbevollmächt. 
und Stationskontrollöre s. Reichseinnahmen. — 
Die Kandesgollverwaltung gliedert sich in die Zent- 
ralbehörden, meist als oberste Landesfinanzbehör- 
den bezeichnet, in W. das Finanzministerium, in 
Mittel= oder Direktivbehörden, in W. das St Koll., 
Abt. f. Zölle und indir. St., und in Lokalbeh. 
oder Hauptämter für die Handhabung der örtl. 
Aufsicht und Tätigkeit. In W. bestehen 4 Haupt- 
zollämter (Stuttg., Heilbr., Ulm, Friedrichshafen). 
In Unterordnung unter die Hauptämter sind an 
kleineren Plätzen 138 Zollämter, an einzelnen 
Hauptamtsitzen noch bes. Abfertigungstellen, endlich 
mirt wesentl. beschränkteren Befugnissen an der 
Grenze 3 Nebenzollämter mit der Kontrollierung 
und Erhebung der Z. beauftragt. Den Kameral- 
ämtern und dem Hauptsteueramt Stuttgart kommt 
hinsichtl. der Z. nur eine unterstützende Tätigkeit 
zu (Kontrolle der Verschnittweine und des goll- 
begünstigten Benzins), während ihnen im Gebiet 
der Reichsteuerverwaltung zum Teil eine weiter- 
gehende Tätigkeit zugewiesen ist (im wesentl.: 
Feststellung und Erhebung der Branntweinst., 
Schaumweinst., Grundwechselabgabe, Zuwachsst., 
Mitwirkung bei den Reichstempelabg. und bei der 
Aufsicht über vergälltes Salz, über Zigaretten, 
Säßsstoffhandel- vgl. Wirkungskreis der einz. 
Stellen im Anhang zum W. Staatshandbuchy. Die 
Handhabung des Grenzschutzes liegt in Unter- 
  
 
	        
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