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(Rück-waren, d. h. vereinsländ. Erzeugnisse,
welche auf Bestellung, zum Kommissionsverkauf,
zur Ansicht, öff. Ausstellungen oder zum vorüber-
gehenden Gebrauch nach dem Ausland gesandt
werden und von dort zurückkommen, können, falls
kein Zweifel über die Nämlichkeit besteht, zollfrei
belassen werden. Auch umgekehrt kann Zollfreiheit
gewährt werden für Waren, welche zu öff. Aus-
stellungen oder zum vorübergehenden Gebrauch
ein= und wieder ausgeführt werden. Einfuhr zur
Ansicht gilt nicht als vorübergeh. Gebrauch; jedoch
ist einzelnen Staaten (Schweiz, Oesterr Ung.) die
Zollfreiheit für zur Auswahl oder zum ungewissen
Verkauf eingeführte und wieder ausgeführte
Waren vertragsmäßig zugestanden. — 4. Ver-
edlungsverkehr (VV.) Gegenstände, welche
zur Verarbeitung, Vervollkommnung oder Repara-
tur mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr ein-
gehen (aktiver VV.), können vom Eingangszoll be-
freit werden; in bes. Fällen kann dies auch ein-
treten, wenn Gegenstände zu den gleichen Zwecken
ausgeführt werden und veredelt wieder zurück-
kommen (passiver VV.), V G. § 114, 115. Näh.
Veredlungsordn. 5. 4. 06, RZBl. 536. Hienach
kann die zollfreie Einfuhr zur Veredlung im
Inland zugelassen werden, wenn die Vorteile des
betr. VWV. vom Standpunkt des gesamten heimi-
schen Wirtschaftslebens gegenüber den für andere
heimische Erwerbsgruppen zu befürchtenden Nach-
teilen überwiegen. Die V. im Ausland soll nur
ausnahmsweise zugelassen werden, bes. wenn die
betr. Veredlungsarbeiten im Inland nicht oder
nicht in genügendem Umfang oder in gleicher Güte
bewirkt werden können, oder zur Erprobung von
Verfahren und Mustern. Ueber das Vorliegen
dieser Voraussetzungen entscheidet für einen
ständigen, im Zollgebiet noch nicht gestatteten VV.
der Bdrt., in den übrigen Fällen die oberste
Landesfinanzbeh. In der Praxis wird hiebei
zwischen dem Lohn V. (für ausländ. Rechnung)
und dem Eigen V. des Inlands unterschieden, bei
welch letzterem die zu veredelnde Ware regelmäßig
in das Eigentum des inländ. Veredlers übergeht.
Letzterer soll angehalten werden, tunlichst inländ.
Rohwaren zu verwenden; der ausländ. Auftrag-
eber wird hiezu nur dann veranlaßt werden
önnen, wenn das Inland für die betr. Ver-
edlungsarbeit ein gewisses Monopol (hins. Billig-
keit oder Güte) besitzt. Der Ausbesserungsverkehr
ist ohne Prüfung der oben erwähnten Voraus-
sctzungen zulässig. Ebenso sind zahlreiche Ver-
edlungen auf Grund der Handelsverträge (insbes.
mit OesterrUng. und der Schweiz) zwischen den
Vertragstaaten ohne weiteres zugelassen. Die
Nämlichkeit der zu veredelnden Waren ist regel-
mäßig festzuhalten (Anlegung von Erkennungs-
zeichen, genaue Beschreibung; Veredlung unter
amtl. Verschluß oder Ueberwachung, ausnahms-
weise auch bloß Buchkontrolle. Je nachdem der
Nachweis der Wiederausfuhr für die einzelnen
Warenposten oder für eine bestimmte Menge einer
angeschriebenen Ware erbracht wird, wird unter-
schieden zwischen Stück= oder Mengen-Ver-
edlung. Nicht wieder ausgeführte Waren sind
zu verzollen; Schwund und tarifmäßig gollfreie
oder ausgeführte und vernichtete Abfälle können
Zölle, Zollwesen.
zollfrei belassen werden. — 5. In bezug auf den
sog. kleinen Grenzverkehr können nach
Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse Erleichterungen
zugelassen werden, VB8G. § 116, die zumeist in
den betr. Handelsverträgen vereinbart sind (bes.
mit Oesterreich und der Schweiz). — 6. Inländ.
Strandgüter von Schiffen, welche nach dem
Auslauf verunglückten, können zollfrei zurück-
gebracht werden, VZG. 8 117. — 7. Aus
illigkeitsgründen wird endlich in zahl-
reichen Fällen für die aus dem freien Verkehr
ausgeführten Güter beim Wiedereingang und für
eingeführte Güter beim Wiederausgang Zollerlaß
gewährt, VG. § 118. Der Bdrt. hat für bestimmte
Fälle die obersten Landesfinanzbeh. zum Erlaß
ermächtigt und weiterhin für bestimmte Fälle die
Uebertragung dieser Befugnis an die Direktivbeh.,
die Hauptämter und die Zollstellen zugelassen,
vgl. Nr. 32 der Anweis. zur Ausführung des V.8G.
von 88, RZBl. 489, späterhin mehrfach ergänzt
u. erweitert, bes. 1891, 1899 1907, 1909, 1910, 1911.
Vorübergehende Zollerleichterungen
s. Rchsk Bek. 8. B. u. 12. 5. 15, RE#l. 135. 277. —
VIII. Organisation der Zollverwaltung. *
Dem Reich steht die Gesetzgebung und Auf-
sicht, den Einzelstaaten die Verwaltung der Zölle
und Reichsteuern zu, RV. Art. 4, 36. Eine um-
fangreiche Tätigkeit übt der Reichskanzler (R.=
Schatzamt) aus zur Vorbereitung der Gesetzgebung
und der dem Bdrt. durch Art. 7 RV. zugewiesenen
Befugnis zur Erlassung allg. Verwalt Vorschr. und
zur Beseitigung von Mängeln bei der Ausführung.
In weitem Umfang wird übrigens die Einheit-
lichkeit ohne Beschlußfassung des Bdrts. durch
bloße Anregungen des Rchsk. (RSchatzamts) er-
reicht, sofern sich die einzelnen Bundesregierungen
den Anregungen anzuschließen vermögen. Ueber
die Aufsicht des Reichs durch die Reichsbevollmächt.
und Stationskontrollöre s. Reichseinnahmen. —
Die Kandesgollverwaltung gliedert sich in die Zent-
ralbehörden, meist als oberste Landesfinanzbehör-
den bezeichnet, in W. das Finanzministerium, in
Mittel= oder Direktivbehörden, in W. das St Koll.,
Abt. f. Zölle und indir. St., und in Lokalbeh.
oder Hauptämter für die Handhabung der örtl.
Aufsicht und Tätigkeit. In W. bestehen 4 Haupt-
zollämter (Stuttg., Heilbr., Ulm, Friedrichshafen).
In Unterordnung unter die Hauptämter sind an
kleineren Plätzen 138 Zollämter, an einzelnen
Hauptamtsitzen noch bes. Abfertigungstellen, endlich
mirt wesentl. beschränkteren Befugnissen an der
Grenze 3 Nebenzollämter mit der Kontrollierung
und Erhebung der Z. beauftragt. Den Kameral-
ämtern und dem Hauptsteueramt Stuttgart kommt
hinsichtl. der Z. nur eine unterstützende Tätigkeit
zu (Kontrolle der Verschnittweine und des goll-
begünstigten Benzins), während ihnen im Gebiet
der Reichsteuerverwaltung zum Teil eine weiter-
gehende Tätigkeit zugewiesen ist (im wesentl.:
Feststellung und Erhebung der Branntweinst.,
Schaumweinst., Grundwechselabgabe, Zuwachsst.,
Mitwirkung bei den Reichstempelabg. und bei der
Aufsicht über vergälltes Salz, über Zigaretten,
Säßsstoffhandel- vgl. Wirkungskreis der einz.
Stellen im Anhang zum W. Staatshandbuchy. Die
Handhabung des Grenzschutzes liegt in Unter-