Zollabfertigung — Zuckersteuer.
ordnung unter das Hauptzollamt Friedrichshafen
dem Obergrenzkontrolleur und der Grenzwache ob.
— IX. Zollstrafen; Zollkartell. 1 Das Zoll-
strafrecht kennt dreierlei Arten von Straftaten:
Konterbande, Defraudation und Ordnungstrafen.
Konterbande ist das Unternehmen, Gegen-
stände, deren Aus-, Ein= oder Durchfuhr verboten
ist, verbotwidrig aus-, ein= oder durchzuführen.
Sie ist bedroht mit der Konfiskation der betr.
Gegenstände (ev. Wertersatz) und, sofern nicht in
bes. Ges. eine höhere Str. festgesetzt ist, mit einer
Strafe gleich dem doppelten Wert jener Gegen-
stände, mind. aber 380 4. — Defraudation
ist das Unternehmen. die Aus= oder Eingangs-
abgaben zu hinterziehen. Sie wird bestraft mit
Konfiskation der betr. Gegenstände und dem vier-
fachen Betrag der hinterzogenen Abgaben. Vor-
aussetzung für beide Straftaten ist das Unter-
nehmen, also dolus. Der § 136 VZZG. führt jedoch
eine Reihe von Tatsachen an, welche für sich allein
das gesetzl. Merkmal für Konterbande und Defrau-
dation begründen. Kann jedoch der Angeschuldigte
nachweisen, daß er solche nicht habe verüben
können oder nicht beabsichtigt habe, ferner im Fall
der Uebertretung der Vorschr. des V8G. oder der
öfs. bekannt gemachten Verwalt Vorschr., § 137, 152,
tritt nur eine Orbnungstr. bis zu 150 4+ ein.
Eine solche bis 900 .K ist vorgesehen bei Ver-
letung des amtl. Warenverschlusses ohne Hinter-
ziehungsabsicht, wenn nicht nachgewiesen wird,
daß die Verletzung durch einen unverschuldeten Zu-
fall entstanden ist, § 150. Strafverschärfung ev.
Freiheitstr. tritt ein: bei Wiederholung der Konter-
bande und Defraudation binnen bestimmter Zeit,
* 140—143, bei Verübung dieser Straftaten unter
erschwerenden Umständen, § 144, 145, Banden-
schmugael, & 146, Schmuggel unter dem Schutz
einer Versicherung, § 147. und für bewaffneten
Schmuggel, § 148. Die subsidiarische Ver-
tretungsverbindlichkeit der Handel- und Gewerbe-
treibenden für ihre Diener usw., der Eisenbahn-
und Dampfschiff Verwalt. für ihre Angestellten und
Bevollmächt. und sämtl. Personen für ihre Ehe-
nhatten und Kinder sieht & 153 vor. Endlich sind
Strafen für Bestechung der Beamten und für
Widersetzlichkeit vorgesehen, § 160, 161. — Ver-
jährung tritt ein für Konterbande und Defrau-
dation nach 3 J., für Ordnungswidrigkeiten nach
1 J. Der Anspruch Sauf Nachzahlung defraud.
Zollgefälle verjährt in 5 J. — Ein Zollkartell
zum Zweck der gegenseitigen Hilfe zur Unter-
drückung von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-
gesetze ist zwischen Deutschland und Oesterrng.
vereinbart in Anlage D zum Handelsvertrag von
1891, Röl. 92 63, val. mit Zusatzvertrag 1905,
RGBl. 06 143. Zur Ausführung dieses Kartells
unterwirft das RE. 9. 6. 95, RBl. 253, das
Unternehmen der Hinterziehung der österr.-ung.
Ein= und Ausganasabgaben und der Konterbande
im wesentl. denselben Strafen, wie die Zuwider-
handlungen gegen die deutschen Gesetze. —
X. Sonstiges. Verwaltungskosten-Vergütung.
Den Bst. werden vom Reich nach Art. 38
RV. nur die Kosten der Grenzzollverwalt.,
nicht auch für die Verwaltung im Innern ver-
gütet und zwar gemäß Bdrteschl. 30. 6. 82, er-
903
gänzt insbes. d. Beschl. 4. 7. 95: a) Die Gehalte
der Beamten der Grenzzollverwaltung nach
den innerhalb jeder Beamtenklasse tatsächlich ge-
gewährten, alle 3 J. festzustellenden Durchschnitt-
sätzen; b) die etatsmäß. Zulagen und Nebenbezüge
mit den wirkl. gezahlten Beträgen; c) die Kosten
der Bureaubedürfnisse, der räumlichen Unter-
bringung der Aemter und die Veraütung für die
Pensionslast in Prozenten der Gehalte und Zu-
lagen; d) die sonst. Kosten im wirkl. Betrag. —
Gebühren und Verwaltungskosten-
beiträge sind geregelt durch die Zoll-
gebührenordnung 28. 6. 05, R3ZBl. 170;
geänd. 1910 87. Im allg. werden für Amts-
bhandlungen an den Amtstellen während der ordtl.
Dienststunden weder Gebühren erhoben noch den
Beamten bes. Vergütungen bezahlt. Die Gebühren
und Verwaltungskostenbeitr. für bes. Inanspruch-
nahme von Beamten, deren Kosten vom Reich ver-
gütet werden, fließen in die Reichskasse, die übr.
in die Landeskassen. — Statistik des Waren-
verkehrs mit dem Ausland (. d Rösch
Zollabfertigung s. Zölle iv.
Zollanschlüsse s. Zölle II.
Zollausschlüsse s. Zölle II.
Zollbefreiungen s. Zölle VII.
Zollerhebung s. Zölle IV.
ollerleichterungen s. Zölle VII.
Zollgebiet s. Zölle II.
Zollkartell s. Zölle IX.
Zollkontrolle s. Zölle IV.
Zollniederlage s. Zölle V.
Zollrecht s. Zölle I.
Zollstrafen s. Zölle IX.
Zollstundung s. Zölle VI.
Zolltarif s. Zölle III.
Zollverwaltung s. Zölle VIII.
Zuchthäuser s. Gefängniswesen l.
Zuckerraffinerien s. Rohzuckerfabriken.
Zuckersteuer. I. Allgemeines, Brüsseler Kon-
vention. 1 Eine 3St. wurde in D. erstmals für
den Zollverein i. J. 1841 und zwar seit 1844 allg.
als Rübensteuer eingeführt; in der Annahme, daß
zu 1 Ztr. Zucker 20 Ztr. Rüben erforderlich seien,
war der Ztr. Zucker mit 50 8 belastet. Seit
1861 wurden Ausfuhrvergütungen gewährt. Durch
die Fortschritte der Technik und die Steigerung
des Zuckergehalts der Rüben durch verbesserten
Anbau wurde aber die Ausbeute fortdauernd ge-
steigert. Während man bei Bemessung der Aus-
fuhrvergütung 1869 annahm, daß zu 1 Ztr. Zucker
12,5 Ztr. Rüben erforderlich seien, waren 1886
nur noch 8,5 Ztr. erforderlich. Hiedurch wurde die
Belastung des im Inland verzehrten Zuckers, der
Steuerertrag verhältnismäßig immer niederer,
und mehr und mehr überstiegen die Ausfuhr-
vergütungen die auf den Zucker entfallende Rüben-
steuer, d. h. die Ausfuhrvergütungen enthielten
eine wachsende Ausfuhrprämie. Das war für die
Reichsfinanzen recht mißlich, mußten doch von dem
Gesamtsteuerertrag 1887/88 mit 118,4 Mill. Mk.
nicht weniger als 105,6 Mill. Mk. zu Vergütungen
verwendet werden. Die einfache Abschaffung der
Prämien war nicht möglich, ohne die hochentwickelte
deutsche Zuckerausfuhr zu vernichten, da sich in den
übrigen zuckererzeugenden Ländern (Frankreich,