904
Rußland, Oesterreich) ähnliche Verhältnisse ent-
wickelt hatten und zum Teil noch höhere Ausfuhr-
prämien gewährt wurden. Verschiedene Zucker-
konferenzen zwischen Vertretern der beteiligten
Staaten zur Abschaffung der Prämien hatten
keinen Erfolg. In Deutschland war jedoch in-
zwischen zur Verminderung der Prämien die
Rübensteuer erhöht und der Vergütungsatz herab-
gesetzt worden. Ferner wurde im Jahr 1887 eine
Fabriksteuer (Verbrauchsabgabe) vom Zucker (12 A
1 d2) eingeführt, unter gleichzeitiger Ermäßigung
der Rübensteuer (von 85 auf 80 3 für 1 G32),
wodurch eine weitere Ermäßigung der Ausfuhr-
prämie erreicht wurde. Aber die Konkurrenz-
staaten folgten nicht nach. 1891 wurde unter Er-
höhung der Verbrauchsabg. auf 18.4 die Material=
steuer ganz beseitigt, wodurch die indirekte Aus-
fuhrprämie von selbst wegfiel; aber gleichzeitig
wurden — als Uebergangsmaßregel gedachte —
direkte Prämien eingeführt und später, um einen
Druck auf die übrigen Länder auszuüben, durch
das teilweise noch geltende G. 27. 5. 96 auf 3,55 4
für 1 dz beste Raffinade erhöht. Die Mittel für
diese Prämien wurden durch einen mit der Jahres-
erzeugung der einzelnen Fabrik steigenden, mit
10 3 für 1 dz Rohzucker beginnenden Zuschlag
zur Zuckersteuer, die Betriebsteuer, auf-
gebracht; daneben wurde für jede Fabrik entspr.
ihrer bisherigen Erzeugung ein Kontingent fest-
gesetzt, bei dessen Ueberschreitung sich die Betrieb-
steuer um den Betrag der Ausfuhrprämie erhöhte.
Auch diese Erhöhung der Prämien wurde von
Frankreich und Oesterreich zunächst mitgemacht,
aber die Geneigtheit der Staaten zur Abschaffung
der Prämien wuchs, und als England, das selbst
keinen Zucker erzeugt und durch das Prämien-
system bes. billigen Zucker verbrauchte und ver-
arbeitete, im Interesse seiner zuckererzeugenden
Kolonien für die Abschaffung der Prämien ein-
trat, führte endlich die Brüsseler Zucker-
konvention zu dem Vertrag vom 5. 3. 02,
RGl. 7, durch welchen die Abschaffung aller
direkten und indirekten Ausfuhrprämien zwischen
den vertragschließenden Staaten und die Schaffung
gleicher Wettbewerbsbedingungen für den Z. der
verschied. Länder vereinbart wurde. Zu dem
gleichen Zweck darf ferner zur Verhütung von
Kartellbildungen in zuckererzeugenden Ländern
der Zoll für Z. die im Inland erhobene Steuer
höchstens um 6 Frcs. für 1 dz raffin. Z. über-
steigen (Surtaxe, Ueberzoll) und von 3. aus
Staaten, welche Prämien gewähren, sind bes. Aus-
leichszölle mind. in Höhe dieser Prämien zu er-
heben, welche von der ständigen Zuckerkommission
in Brüssel für eine Reihe von Staaten, so auch
gegen Rußland, festgesetzt worden sind, s. RZ#l.
— Die ursprüngl. Vertragstaaten waren Deutsch-
land, OesterrUng., Belgien, Frankreich, Großbrit.,
Italien, Niederlande, Schweden, Norwegen; von
Spanien wurde der Vertrag nicht ratifiziert. Nach-
träglich sind noch beigetreten: Luxemburg, Peru
und die Schweiz. Nach Ablauf der ersten fünf-
jährigen Vertragsperiode konnte der Vertrag auf
weitere 5 J. nur verlängert werden, indem Eng-
land, der Hauptabnehmer für deutschen Z., von
der Pflicht zur Erhebung von Ausgleichzöllen von
Zuckersteuer.
Prämienzucker befreit wurde; dafür aber wurde
die Ausfuhr des neu eintretenden Rußlands über
die westeuropäische Grenze, weil es durch eine
Kontingentierung und Kartellier. seiner Fabriken
versteckte Prämien gewährt, auf jährl. 200 000
Tonnen beschränkt, ReBl. 08 135 u. 140. In
Deutschland kam die Brüsseler Konvention zur
Ausführung, indem durch G. 6. 1. 03, RG#l. 1,
das Z3StG. entspr. geändert und dessen Best. über
die Betriebst., die Kontingentierung und die Aus-
fuhrzuschüsse aufgehoben wurden. Gleichzeitig
wurde die ZSt. auf 14 4X für 1 dz herabgesetzt. —
Die dritte Verlängerung auf 5 J. vom 1. 9. 13 ab
ist durch Vertrag 17. 3. 12, Rl. 249, vereinbart
worden, wobei Rußland zur Unterbringung seiner
reichen Ernte 1911 (überall sonst Fehlernte) schon
für das Betriebsjahr 1911/12 150 000 To., für die
beiden f. J. je 50 000 To. Erhöhung seines Aus-
fuhrkontingents bewilligt werden mußte. England
ist aus den Vertragstaaten ausgeschieden, Italiens
Verbleib noch unentschieden. — 1 II. Die Zucker-
steuer in Deutschland. 1 Die 8Zt. ist eine Reichs-
steuer. Zu dem G. 27. 5. 96, REl. 117, ab-
geändert infolge der Brüsseler Konvention durch
G. 6. 1. 03, RGBl. 1, hat der Bdrt. die geltenden
ZSt AusfBest. (AB.) 18. 6. 03, R3Bl. 284, be-
schlossem. 1. Der inländ. Rübenzucker unterliegt
der Verbrauchsabgabe von 14 K für 1 qz.
(Die gesetzl. vorgesehene Ermäßigung der Str. auf
10 K ist nicht zu Stande gekommen. G. 3.7. 13
RGBl. 521.) Als Zucker gilt der durch Be-
arbeitung von Rüben oder Rübenprodukten
(Sirup, Melasse) gewonnene feste oder flüs-
sige Zucker, mit Ausnahme der Rübensäfte
und Abläufe der Zuckerfabriken. Jedoch in
der Bdri. ermächtigt, Zuckerabläufe und Rüben-
säfte sowie Mischungen mit solchen (ausgen.
für den eigenen Haushalt bereitete Rübensäfte)
der Z St. zum vollen und zu einem ermäßigten
Satz zu unterstellen und hat kraft dieser Ermäch-
tigung die bei der Zuckererzeugung ursprünglich
gewonnenen Abläufe (Sirnup, Melasse) und
ihre weiteren Bearbeitungen, sofern ihr Quotient,
d. h. deren Zuckergehalt in Prozenten der Trocken-
masse, 70 oder mehr beträgt, der ZSt. mit 10 4
für 1 dz Reingewicht unterstellt. Rübensäfte sind
somit steuerfrei. Das sind im Gegensatz zu den
Abläufen Säfte von Rüben, welche vor dem Aus-
scheiden der Pflanzensäuren gekocht wurden, wo-
durch der Rüben-(Frucht-)zucker in nicht kristalli-
sationsfähigen Invertzucker verwandelt wird, G.
„2; AB. 8 1. Für die Untersuch., der Abläufe
durch Beamte und Chemiker sind eingeh. Vorschr.
erlassen, AB. § 2, 58, und Anlagen A—C hiezu. —
2. Die ZSt. ist zu entrichten, sobald der Zucker
aus der Steuerkontrolle in den freien Verkehr
tritt u. zwar vom Inhaber der Fabrik, vorbehält-
lich der Ueberweisung des Steueranspruchs auf ein
anderes Amt mit Zuckerbegleitschein II, wofür die
Vorschr. für Zollbegleitscheine maßgebend sind,
AB. § 55, 61 und Art. Begleitscheine. Die Zöt.
ist gegen Sicherheitsleist, auf 6 Mon. zu stunden.
Nach= und Rückforderungen verjähren in 1 J.,
hinsichtlich defraudierter Gefälle in 3 J., G. § 3, 4,
AB. § 5—8. — 3. Befreit von der Z8t.
bleibt Z., welcher unter Steuerkontrolle ausgeführt