Zuckersteuer.
eder in steuerfreien Niederlagen niedergelegt wird.
Entspr. wird im Fall der Ausfuhr oder Niederleg—
ung von Fabrikaten, zu deren Herstellung inländ.
Z. verwendet worden ist, die darauf fallende ZSt.
erlassen oder, falls versteuerter Z. verwendet wor-
den ist, vergütet. Zur Erleichterung des Nachweises
kann die Herstellung der Fabrikate unter amtl.
Ueberwachung in gollsicher abgeschlossenen Räumen
zugelassen werden. Ferner kann Rübenzucker zur
Ltehfütterung, auch für Bienen oder zur Herstel-
lung von anderen Fabrikaten als Verzehrungs-
gegenständen i. d. R. nach vorheriger Denatu—
rierung steuerfrei abgelassen werden. Die Steuer—
vergütung geschieht durch Erteilung von Ver-
gütungscheinen, welche zur Bezahlung von
ZSt. verwendet oder nach Ablauf der Stundungs-
frist bar eingelöst werden können, G. 8 5. 6. Best.
über die Vergütung und Befreiung Anl. D (mehrf.
ergänzt) und F der AB. Ueber die Niederlegung
von 3Z. und zuckerhaltigen Fabrikaten f. IV. 3. —
III. Kontrolle über die Herstellung des Zuckers
in den Zuckerfabriken, 1 G. §97—35, AB. 8§ 10—70.
— 1. Als Zuckerfabriken gelten alle zur
Herstellung kristallisierten Rübenzuckers bestimm-
ten Anstalten, welche nicht lediglich versteuerte
Produkte weiter bearbeiten, sowie nach Best. des
Bdris. solche Anst., welche steuerpflichtige Zucker-
abläufe einem Reiniaungsverfahren unterwerfen
(Rohzuckerfabriken, Raffinerien, Melassentzucke-
rungsanstalten). G. § 7. AB. § 3. — 2. Die voll-
siöndige Gestellung des erzeugten Zuckers wird
dadurch gesichert, daß die Zuckerfabriken während
des Betriebs bei Tag und Nacht unter unaus-
gesetzte steuerliche Ueberwachung ge-
stellt, auch während des ruhenden Betriebs steuer-
lich beaufsichtigt werden. Zu diesem Zweck ist
die geplante Errichtung einer Zuckerfabrik mit
sämtl. Räumen und Geräten, sowie etwaige Aende-
rungen der Steuerbehörde rechtzeitig anzuzeigen:
die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet
sein, daß die Bewachung gegen die heimliche Weg-
bringung von Zucker durchgeführt werden und die
St Beh. den Gang der Fabrikation und den Ver-
bleib des Zuckers verfolgen kann. Die steuerliche
Bewachung wird entweder in der Weise durch-
geführt, daß nur das sog. Zuckerhaus, d. h.
diei. Räume, in welchen die Kristallisation der
Säfte. die Bearbeitung und Aufbewahrung von
kristall. Zucker oder Zuckerabläufen stattfindet,
gegen die übrigen Fabrikräume und nach außen
vollständig abgeschlossen werden (Vergitterung und
Verschlusß von Türen, Fenstern, Lucken u. dal.),
oder durch Umfriediaung der ganzen Fabrik-
anlage mit einer mind. 2,5 m hohen Umfriedigung.
Während des Betriebs wird womöglich nur ein
einziger Zugang offen gehalten. der ständig be-
wacht wird. Auf Verlangen hat der Fabrikinbaber
dic Wachtlokale für die Aufsichtsbeamten und die
erforderlichen Abfertigungsräume herzustellen, zu
reinigen, zu heizen und zu beleuchten, auch für die
Wageeinrichtungen zu sorgen. Vor jeder Be-
triebseröffnung ist insbes. wegen Aufstellung der
Bewachung Anzeige zu erstatten. Für ältere
Zuckerfabriken und für Fabriken, welche keinen
kristallifierten Zucker herstellen, können Erleichte-
rungen zugelassen werden, G. § 25. — Während
Worschr.
steuerl. Kontrolle zu beachten:
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des Betriebs der Fabriken find eine Reihe von
zur Erleichterung und Sicherung der
so dürfen Zucker
und Zuckerabläufe nur in den hiefür angemeldeten
und genehmigten Räumen aufbewahrt werden und
in umfriedigten Fabriken müssen verschließbare
Näume für die Zeit der Aussetzung der Ueber-
wachung bereit gestellt werden. Ferner sind über
den gesamten Fabrikbetrieb verschiedene An-
schreibungen über die gewonnenen Produkte zu
machen. Die Steuerbeamten sind befugt, die
Fabriken während des Betriebs jederzeit, sonst zu
gewissen Tagesstunden zur Revision zu besuchen
und Einlaß und Auskunft zu verlangen.
N I. Steuerliche Abfertigung und weiterer Ver-
bleib des Zuckers. 1 1. Die Abfertigung des
Zuckers, welcher aus der Fabrik entnommen
werden soll, erfolgat auf Grund vorheriger An-
meldung, worauf Gattung und Gewicht des Zuckers
durch die von der obersten Landesfinanzbehörde
für jede Fabrik bestellte Zuckersteuerstelle (A#.
#s#ä 34) ermittelt wird. Die Abfertigung geschieht
entweder in den freien Verkehr nach vorheriger
Versteuerung oder in den gebundenen Verkehr zum
Zweck der Ueberführung des unversteuerten Zuckers
in eine andere Fabrik, in eine steuerfreie Nieder-
lage, zur Ausfuhr oder zur steuerfreien Ablassung.
—. 2. Die Versendung der Ware erfolgt mit
Bealeitschein I, für welchen die Best. des VB.
und des Zollbegleitschein-Regulativs subsidiär An-
wendung finden, val. Art. Bealeitscheine und
Zölle IV. — 3. Steuerfreie Niederlagen
für Zucker werden zugelassen für unversteuerten
Zucker und aus solchem hergestellte, zur Ausfuhr
bestimmte Fabrikate. um die Erhebung der Steuer
auszusetzen; ferner für Fabrikate aus versteuertem
., um die Steuervergütung bereits bei der
Niederleaung zu gewähren (Vergütungslager). Als
ZNiederl. können sowohl öff. als Privatniederl.
unter amtl. Mitverschluß zugelassen werden, G.
&40, Zuckerlagerordnung Anl. F der A-.
4. Die regelmäßigen Abfertiqungen in den Zucker-
fabriken und in den Fabrikniederlagen und an den
erlaubten Lösch= und Ladeplätzen fsind i. d. R. ge-
hührenfrei; in bes. Fällen sind Gebühren zu er-
heben, G. § 41, AB. & 72—78, geänd. 1907. —
V. Kontrolle über die Stärkezucker= und ähn-
lichen Fabriken. Auch solche Anst., welche aucker-
ähnliche Produkte herstellen, für die keine Steuer
zu erheben ist, unterliegen einer allg. Steuer-
aufsicht, jedoch ohne Verschließung und amtl.
Ueberwachung. Die Inhaber solcher Anstalten
sind verpflichtet, ihren Betrieb, etwaige Aende-
rungen und Besitzwechsel der Steuerbeh. anzu-
zeigen und bestimmte Anschreibungen zu fertigen.
Es find das die Stärkezucker= und Mal-
tosefabriken, die Rübensaftfabriken
(s. o. II. 1.) und die Anstalten, welche versteuerten
Zucker weiterbearbeiten, jedoch mit Ausnahme der
Anstalten, welche den gewonnenen Zucker aus-
schließlich zu anderen zuckerhaltigen Waren weiter-
verarbeiten. — X VI. Strafvorschriften, 1 G.
#43 f. Die Defraudation der ZSt. wird mit dem
4fachen Betrag der vorenthaltenen St. bzw. zur
Ungebühr beanspruchten Vergütuna, mind. mit
30 4 bestraft. Die hinterzogene Zuckermenge wird