Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Zuckersteuer. 
eder in steuerfreien Niederlagen niedergelegt wird. 
Entspr. wird im Fall der Ausfuhr oder Niederleg— 
ung von Fabrikaten, zu deren Herstellung inländ. 
Z. verwendet worden ist, die darauf fallende ZSt. 
erlassen oder, falls versteuerter Z. verwendet wor- 
den ist, vergütet. Zur Erleichterung des Nachweises 
kann die Herstellung der Fabrikate unter amtl. 
Ueberwachung in gollsicher abgeschlossenen Räumen 
zugelassen werden. Ferner kann Rübenzucker zur 
Ltehfütterung, auch für Bienen oder zur Herstel- 
lung von anderen Fabrikaten als Verzehrungs- 
gegenständen i. d. R. nach vorheriger Denatu— 
rierung steuerfrei abgelassen werden. Die Steuer— 
vergütung geschieht durch Erteilung von Ver- 
gütungscheinen, welche zur Bezahlung von 
ZSt. verwendet oder nach Ablauf der Stundungs- 
frist bar eingelöst werden können, G. 8 5. 6. Best. 
über die Vergütung und Befreiung Anl. D (mehrf. 
ergänzt) und F der AB. Ueber die Niederlegung 
von 3Z. und zuckerhaltigen Fabrikaten f. IV. 3. — 
III. Kontrolle über die Herstellung des Zuckers 
in den Zuckerfabriken, 1 G. §97—35, AB. 8§ 10—70. 
— 1. Als Zuckerfabriken gelten alle zur 
Herstellung kristallisierten Rübenzuckers bestimm- 
ten Anstalten, welche nicht lediglich versteuerte 
Produkte weiter bearbeiten, sowie nach Best. des 
Bdris. solche Anst., welche steuerpflichtige Zucker- 
abläufe einem Reiniaungsverfahren unterwerfen 
(Rohzuckerfabriken, Raffinerien, Melassentzucke- 
rungsanstalten). G. § 7. AB. § 3. — 2. Die voll- 
siöndige Gestellung des erzeugten Zuckers wird 
dadurch gesichert, daß die Zuckerfabriken während 
des Betriebs bei Tag und Nacht unter unaus- 
gesetzte steuerliche Ueberwachung ge- 
stellt, auch während des ruhenden Betriebs steuer- 
lich beaufsichtigt werden. Zu diesem Zweck ist 
die geplante Errichtung einer Zuckerfabrik mit 
sämtl. Räumen und Geräten, sowie etwaige Aende- 
rungen der Steuerbehörde rechtzeitig anzuzeigen: 
die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet 
sein, daß die Bewachung gegen die heimliche Weg- 
bringung von Zucker durchgeführt werden und die 
St Beh. den Gang der Fabrikation und den Ver- 
bleib des Zuckers verfolgen kann. Die steuerliche 
Bewachung wird entweder in der Weise durch- 
geführt, daß nur das sog. Zuckerhaus, d. h. 
diei. Räume, in welchen die Kristallisation der 
Säfte. die Bearbeitung und Aufbewahrung von 
kristall. Zucker oder Zuckerabläufen stattfindet, 
gegen die übrigen Fabrikräume und nach außen 
vollständig abgeschlossen werden (Vergitterung und 
Verschlusß von Türen, Fenstern, Lucken u. dal.), 
oder durch Umfriediaung der ganzen Fabrik- 
anlage mit einer mind. 2,5 m hohen Umfriedigung. 
Während des Betriebs wird womöglich nur ein 
einziger Zugang offen gehalten. der ständig be- 
wacht wird. Auf Verlangen hat der Fabrikinbaber 
dic Wachtlokale für die Aufsichtsbeamten und die 
erforderlichen Abfertigungsräume herzustellen, zu 
reinigen, zu heizen und zu beleuchten, auch für die 
Wageeinrichtungen zu sorgen. Vor jeder Be- 
triebseröffnung ist insbes. wegen Aufstellung der 
Bewachung Anzeige zu erstatten. Für ältere 
Zuckerfabriken und für Fabriken, welche keinen 
kristallifierten Zucker herstellen, können Erleichte- 
rungen zugelassen werden, G. § 25. — Während 
Worschr. 
steuerl. Kontrolle zu beachten: 
905 
des Betriebs der Fabriken find eine Reihe von 
zur Erleichterung und Sicherung der 
so dürfen Zucker 
und Zuckerabläufe nur in den hiefür angemeldeten 
und genehmigten Räumen aufbewahrt werden und 
in umfriedigten Fabriken müssen verschließbare 
Näume für die Zeit der Aussetzung der Ueber- 
wachung bereit gestellt werden. Ferner sind über 
den gesamten Fabrikbetrieb verschiedene An- 
schreibungen über die gewonnenen Produkte zu 
machen. Die Steuerbeamten sind befugt, die 
Fabriken während des Betriebs jederzeit, sonst zu 
gewissen Tagesstunden zur Revision zu besuchen 
und Einlaß und Auskunft zu verlangen. 
N I. Steuerliche Abfertigung und weiterer Ver- 
bleib des Zuckers. 1 1. Die Abfertigung des 
Zuckers, welcher aus der Fabrik entnommen 
werden soll, erfolgat auf Grund vorheriger An- 
meldung, worauf Gattung und Gewicht des Zuckers 
durch die von der obersten Landesfinanzbehörde 
für jede Fabrik bestellte Zuckersteuerstelle (A#. 
#s#ä 34) ermittelt wird. Die Abfertigung geschieht 
entweder in den freien Verkehr nach vorheriger 
Versteuerung oder in den gebundenen Verkehr zum 
Zweck der Ueberführung des unversteuerten Zuckers 
in eine andere Fabrik, in eine steuerfreie Nieder- 
lage, zur Ausfuhr oder zur steuerfreien Ablassung. 
—. 2. Die Versendung der Ware erfolgt mit 
Bealeitschein I, für welchen die Best. des VB. 
und des Zollbegleitschein-Regulativs subsidiär An- 
wendung finden, val. Art. Bealeitscheine und 
Zölle IV. — 3. Steuerfreie Niederlagen 
für Zucker werden zugelassen für unversteuerten 
Zucker und aus solchem hergestellte, zur Ausfuhr 
bestimmte Fabrikate. um die Erhebung der Steuer 
auszusetzen; ferner für Fabrikate aus versteuertem 
., um die Steuervergütung bereits bei der 
Niederleaung zu gewähren (Vergütungslager). Als 
ZNiederl. können sowohl öff. als Privatniederl. 
unter amtl. Mitverschluß zugelassen werden, G. 
&40, Zuckerlagerordnung Anl. F der A-. 
4. Die regelmäßigen Abfertiqungen in den Zucker- 
fabriken und in den Fabrikniederlagen und an den 
erlaubten Lösch= und Ladeplätzen fsind i. d. R. ge- 
hührenfrei; in bes. Fällen sind Gebühren zu er- 
heben, G. § 41, AB. & 72—78, geänd. 1907. — 
V. Kontrolle über die Stärkezucker= und ähn- 
lichen Fabriken. Auch solche Anst., welche aucker- 
ähnliche Produkte herstellen, für die keine Steuer 
zu erheben ist, unterliegen einer allg. Steuer- 
aufsicht, jedoch ohne Verschließung und amtl. 
Ueberwachung. Die Inhaber solcher Anstalten 
sind verpflichtet, ihren Betrieb, etwaige Aende- 
rungen und Besitzwechsel der Steuerbeh. anzu- 
zeigen und bestimmte Anschreibungen zu fertigen. 
Es find das die Stärkezucker= und Mal- 
tosefabriken, die Rübensaftfabriken 
(s. o. II. 1.) und die Anstalten, welche versteuerten 
Zucker weiterbearbeiten, jedoch mit Ausnahme der 
Anstalten, welche den gewonnenen Zucker aus- 
schließlich zu anderen zuckerhaltigen Waren weiter- 
verarbeiten. — X VI. Strafvorschriften, 1 G. 
#43 f. Die Defraudation der ZSt. wird mit dem 
4fachen Betrag der vorenthaltenen St. bzw. zur 
Ungebühr beanspruchten Vergütuna, mind. mit 
30 4 bestraft. Die hinterzogene Zuckermenge wird
	        
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