Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Auflösung des Landtags — Aufzüge. 71 
Arbeiter, Handwerksgehilfen, Lehrlinge und Dienst- 
boten find gehalten, solchen Weisungen gehorsam 
zu sein. 3S. Wegen der Kosten des mil. Beistands 
und des Ersatzes des Schadens, der bei 
einem die Zuhilfenahme der bewaffn. Macht be- 
gründenden A. oder Aufruhr entstanden ist, gelten 
ie Vorschr. Art. 12 f. G. 28. 8. 49, die insoweit, 
als sie dem bürgerl. Recht angehören, in Art. 108 
AcB#B. vorbehalten find. Danach sind a) die 
Kosten der Verpflegung des Mil. während 
der Dauer seiner Anwesenheit von der Gde., die 
Kosten des Hin= und Hermarsches dagegen un- 
mittelbar durch die Schuldigen zu ersetzen. Die 
Mil Kosten sind nach dem Maßstab zu berechnen, 
nach dem der Staat den Gden gegenüber für 
Leistungen an das Mil. Ersatz gewährt; b) für 
den durch zusgerott. Personen mit offener Gewalt 
an Pers. oder Eigentum verursachten Schaden 
haftet, vorbehältlich der Ausnahmefälle Art. 16 G. 
28. 8. 49, die Gemeinde, in deren Gebiet die 
Rechtsverletzungen geschehen find; c) die Gde legt 
den nach a und b ihr erwachsenden Aufwand au 
die im Gde Gebiet wohnenden Staatsbürger na 
dem Verhältnis der Staatssteuern um, ist aber 
berechtigt und verpflichtet, denselben von den 
Tätern, den übrigen Teilnehmern, sowie von denj. 
zurückzufordern, die unter Verletzung ihrer Dienst- 
licht durch grobe Nachlässigkeit den Eintritt des 
adens zu verhindern unterlassen hben: 
d) Ueber die Verbindlichkeiten der Gden und über 
ihren Rückgriff auf Dritte entscheiden im Streit- 
salle die bürgerl. Gerichte, über Anstände wegen 
Umlagen der zu bezahlenden ummen die 
VerwG., Art. 10 Nr. 7 VerwRPflG. s. VerwR- 
Pflege II A 7. — 4. Wegen der Erklärung des Be- 
lagerungszustandes, (. d. — 5. Instraf- 
rechtl. Hinsicht gtilt teils Reichs-, teils 
Landesrecht. a) Nach § 116 St G. it jeder Teil- 
nehmer an einem A., der sich nicht nach der 
dritten Aufforderung des zuständigen Beamten 
oder Befehlshabers der bewaffn. M. entfernt, 
strafbar, und zwar in erhöhtem Maße bei Leistung 
tätlichen Widerstands oder Gewaltverübung mit 
vereinten Kräften; b) Hauseigentümer und ihre 
Stellvertreter, Eltern, Erzieher, Dienstherrn, 
abrikarbeiter. Handwerksgebilfen. Lehrlinge und 
ienstboten, welche die ihnen unter 2. e dar- 
gelegten Verpflichtungen versäumen, unterliegen 
einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen, in leichteren 
Fällen einer Geldstrafe bis zu 80 4, Art. 19. G. 
28. 8. 49 in Vbd. mit Art. 49 Nr. 3 Polst G., Art. 3 
G. 26. 12. 71, Rgbl. 380, und Art. 1 G. 18. 6. 75, 
Rabl. 325. Ziegele. 
Auflösung des Landtags s. Landtag V. 
Aufruhr. 1. Begriff. A. ist nach § 115 
St G. die Teilnahme an einer öff., d. h. den An- 
schluß einer unbestimmten Mehrheit von Personen 
ermöglichenden Zusammenrottung, bei der mit ver- 
einten Kräften eine der in § 113 u. 114 St G. 
bezeichneten Handlungen (Widerstand gegen die 
Staatsgewalt und Beamtennötigung) begangen 
wird. Dabei bedeutet Zufrott. ein „zu gemein- 
schaftl. rechtswidr. Handeln erfolgendes räumliches 
Zusammentreten oder Zusammenhalten mehrerer 
  
oder 
Personen derart, daß sie nach außen als eine ver- 
einte Macht erkennbar sind“, Frank, St G. f. d. d. 
Reich, 5.|/7. Aufl. 212.— 2. Wegen der Aufgaben der 
Polizei und der bewaffn. Macht bei einem 
A., wegen der Kosten des mil. Beistands und 
der Haftpflicht für Schadenersatz, sowie 
wegen der bes. Verpflichtungen be- 
stimmter Personen nach Beiziehung der 
bewaffn. M. s. Auflauf. Wegen der Ergreifung 
weiterer außerordentl. Maßnahmen s. Belage- 
rungszustand. — 3. Ueber die strafrechtl. Fol- 
gen des A. s. § 115 StGB. Ziegele. 
Aufsichtsamt für Privatversicherung s. Private 
Versicherungsunternehmungen II. 
Aufsuchen von Warenbestellungen s. Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen I. 2. und ambulanter 
Gewerbebetrieb I. u. II. 2. 
Aufwandsentschädigung an Familien s. Fami- 
lienunterstützung III. 
Aufzuchtgraben dient zur Aufnehme junger 
ische und zwar vorwiegend aus der Brutanstalt 
mmender Salmoniden, nachdem sie den Dotter- 
sack verloren Haben, Ein A. kann auf einfachste 
und billigste Weise dadurch hergestellt werden, d 
man ein Stück Bach an seinem oberen Lauf dur 
ein enges Drahtgitter oben und unten abschließt, 
um Raubfische und sonftig Brutfeinde fernzuhal- 
ten und das Entweichen der Brut zu verhindern. 
Sicherer ist ein A., den man von einem Bach ab- 
leitet und dahin wieder zurückführt. Der Brut 
wird durch Einlegen von Hohlziegeln ins Wasser 
für Verstecke e orct. auch können geeignete 
asserpflanzen, an denen sich dann gerne kleine 
Futtertiere ansiedeln, eingepflanzt werden. Zum 
besseren Schutz der Brut überdeckt man den ganzen 
A. mit einem leicht abnehmbaren Gitter. Bei F 
ringem Nahrungsgehalt des Wassers oder bei 
ftarker Besetzung des A. ist künstliche Fütterung 
recht wohl möglich. Im Herbst wird alles Wasser 
abgeleitet, die einsömmerigen Fische kommen in 
offene Bäche, Flüsse oder Teiche und der A. bleibt 
über Winter womöglich trocken liegen. Die im A. 
„gestreckte“ Brut erweist sich in reißenden Ge- 
wässern bei Hochwasser, Eisgefahr usw. viel wider- 
standsfäh. als in Brutteichen aufgezog. an Wasser- 
ström. nicht gewöhnt. Besatzmaterial. Sieglin. 
Aufzüge. Mit A. wird ein Doppeltes bezeich- 
net: Einmal A. i. S. des Vereins Ges. s. Vereins- 
und Versammlungsrecht III., sodann A. i. S. von 
Fahrstuhl. Hier ist nur der letztere zu be- 
handeln. — 1. Unter A. wird verstanden eine 
Einrichtung zur Beförderung von Personen 
achen in der Höhenrichtung in Gebäuden, 
Bergwerken, bei Bauten für Schiffe u. dgl. mittels 
mechanischer Kraft. 2. Die Schutzvorschrif- 
ten im allgemeinen. Die perfönl. und 
Sachschäden, die sich aus Einrichtung und Betrieb 
der A. (Fahrstühle) ergeben können, rechtfertigen 
die Erlassung entspr. Schutzvorschr. Solche find 
enthalten in § 367 Nr. 12 St G., wo allg. eine 
Sefäßrdung durch unverwahrte Oeffnungen mit 
Strafe bedroht ist, sowie in Art. 98 Abs. 1 BO., 
wonach Personen= und Waren A., Schacht= und ahn- 
liche Oeffn. in den Böden und Wänden der Ge- 
bäude nach Bedürfnis und, soweit es die Zweck-
	        
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