Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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gungen an Amtstelle, in den Fabriken oder ZW.= 
St Lagern sind i. d. R. gebührenfrei. Im übrigen 
s. AB. § 32—41. — Statistik, A. §& 45—47. 
In W. bestehen 2 ZWFabriken. — Behandlung 
der Zollaus= und -zanschlüsse G. § 39. 41 
und Art. Ausgleichungsbeträge. Rösch. 
Zugänge bei den direkten Steuern, d. h. Er- 
hehungen des bei der allg. Veranlagung festgestell- 
ten St Solls eines St"Distrikts. — A. Bei der Ein- 
kommensteuer können Z. bes. in f. Fällen 
vorkommen: 1. bei Erbanfällen, G. Art. 66; 
2. durch den Zuzug eines Steuerpflichtigen nach 
W.. G. Art. 68; 3. infolge eines Strafverfahrens 
oder freiwill. Selbstanzeige, G. Art. 72, 73 u. 80; 
1. durch Nachschätzungen, G. Art. 81; 5. durch Er- 
böhung der Steuerveranlagung in der Beschwerde- 
instanz, Enw. § 49 Z. 2. Die Zugangsveranlagung 
erfolgt durch die vierteljährlich von den Bcezirk- 
sicuerämtern anzulegenden Zugangslisten und tritt 
je mit dem Monat in Wirkung, der auf denjenigen 
folgt, in dem das den Zugang bedingende Ereignis 
eingetreten ist, EAnw. § 52. — B. Bei der Kapi- 
talsteuer können im Lauf des Steuerjahrs 3Z. 
(Erhöhungen des StSolls eines StDistrikts) bes. 
in den vorstehend unter Z. 1—3 u. 5 genannten 
Fällen und ferner durch Steuernachträge von 
Hinterlassenschaften vorkommen, G. Art. 15 
Abs. 2 u. 3, Art. 25, 27, Anw. J 16 u. 17. Die Zu- 
gangsveranlagung erfolgt in gleicher Weise wie bei 
der Einkommensteuer, Kap Anw. § 19. — C. Bei 
den Ertragsteuern s. Grund-, Gebäude= und 
Gewerbesteuer Z. III. Hochstetter. 
Zugänglichkeit der Gebäude s. Baurecht III. 2. 
Zugnetz s. Felchen. 
Zulassung von Wertpapieren zum Börsen- 
handel s. Börsenwesen VI. 
Zurücknahme von Gewerbegenehmigungen s. 
Entziehung gewerblicher Genehmigungen. 
Zurückstellungen, militärische, s. Reklamationen 
und Ersatzwesen VII., Einj Freiwillige s. Ersatz- 
wesen XVIII. 
Zusammengesetzte Gemeinden. — Gemeinde- 
ordnung Art. 168—183; VollzVerf. GdO. 8 269 
bis 268. — N Allgemeines. # Zus. Gden sind 
solche aus mehreren Orten bestehende Gden, denen 
eine oder mehrere Teilgemeinden ange- 
hören. Teilgden sind solche Gden, die ent- 
weder mit eigener Markung versehen find und 
den aus dem Markungsbesitz entspringenden Auf- 
wand selbst zu tragen haben oder ein bes. für 
Gde Zwecke bestimmtes Ortsvermögen in eigener 
Verwaltung besitzen. In zus. Gden sind die ge- 
setzl. Rechte und Pflichten der Gden zwischen der 
Gesamtgde und den ihr selbständig gegenüber- 
stehenden mit eigener Rechtsrähigkeit ausgestat- 
teten Teilgden geteilt, Art. 168, 169. Die nähere 
Roegelung der Verhältnisse der zus. Gde erfolgt 
burch die von den Gesamtkollegien mit Genehm. 
der Kreisreg. aufgestellte Satzung der Ge- 
samtade Art. 183. — 1 II. Gesamtgemeinde: 2 
Aun der Wahl des Ortsvorstehers und der Ges.= 
Gde Koll. nehmen sämtl. Gdebürger gleichmäßig 
teil, Art. 170. Zum Wirkungskreis der Organe 
der Gesede gehört: 1. die Verwaltung der ge- 
richtl. und voliz. Angelegenheiten innerhalb des 
Canzen GE'debez. unbeschadet des Rechts der Teil- 
Zugänge bei den direkten Steuern — Zusammengesetzte Gemeinden. 
gden, zum Schutz des Eigentums eigene Feld- 
und Waldschützen, Nachtwächter usw. aufzustellen; 
2. die Besorgung aller sonstigen, die Ges Gde oder 
einzelne Teile derselben berührenden Gde Ange- 
legenheiten mit Ausnahme der örtl. Angel. der 
Teilgden soweit nicht auch die Wahrung der örtl. 
Angel. der GesGde übertragen ist. Außerdem 
haben die Beh. der GesGde darüber zu wachen, 
daß in den Teil Gden alle Gde Zwecke erfüllt wer- 
den, Art. 171. Soweit der Aufwand der Gesf.- 
Gde nicht aus eigenen Einnahmen gedeckt wird, 
erstreckt sich ihr Recht zur Erhebung von Gdellm- 
lagen und Gde Steuern auf den ganzen Gesamt- 
Gdebez. Die Satzung der GesGde kann dem 
Hauptort einen Voraus zur Besoldung des Orts- 
vorstehers auferlegen, durch Uebereinkunft zwi- 
schen sämtl. Teilgden kann auch der ganze Auf- 
wand der Ges Gde gegen Abfindungsbeiträge der 
Nebenorte vom Hauptort übernommen werden, 
Art. 172, VV. § 259. — 1Kx III. Teilgemeinden: 1# 
Ueber die Veränderung der Teilgdebez. gibt Art. 
173 nähere Bestimmungen. Die Verwaltung der 
rein örtl. Gde Angel. und der für örtl. Zwecke der 
Teilgde best. Stiftungen steht der Teilgde zu, sie 
hat auf die Kosten dieser Verwaltung, zu denen 
bes. die auf dem Markungsbesitz lasten- 
den öff. Leistungen gehören, zu befstreiten. 
Als solche Markungslasten kommen namentlich in 
Betracht Herstellung und Unterhaltung öff. Wege, 
Brücken und Stege. Der örtl. Aufwand der Teil- 
gde wird zunächst aus dem Ertrag ihres Ver- 
mögens und der für Gde Zwecke vorhandene 
Stiftungen und aus sonst. bes. Einnahmen gedeckt. 
Durch die Satzung (o. I) können der Teilgde hie- 
für auch die Gebühren für Erteilung des Gde- 
bürgerrechts und die Rekognitionsgeb. überlassen 
werden. Soweit der örtl. Aufwand durch diese 
Einnahmen nicht gedeckt wird, wird er durch Um- 
lage auf die zur Teilgde gehörigen Grundstücke. 
Gefälle, Gebäude und Gewerbe aufgebracht, auch 
sind die Teilgden zur Erhebung der Gde Steuern 
insoweit befugt, als sie von der GesGde nicht be- 
ansprucht werden, Art. 179. Die Teilgde wird 
vertreten durch einen Teil GEderat von mind. 3 
Mitgliedern, bestehend im Hauptort aus dem 
Ortsvorsteher, in Nebenorten aus dem Anwalt, 
und den in der Teilgde wohnhaften Mital. des 
Ges Gderats, in Ermangelung von solchen von in 
der Teilgde bes. gewählten Mitgl. In Teilgden 
von mehr als 500 Einwohnern besteht ein ebenso 
gebildeter Teilbürgerausschuß von gleicher Mit- 
gliederzahl. In Teilgden, die nicht mind. 20 
wahlberechtigte Gde Bürger zählen, muß die Auf- 
stellung eines Teilgderats nicht notwendig erfol- 
gen; wird er nicht bestellt, so kommt die Verwal- 
tung der örtl. Angel. und die Vertretung der Teil- 
gde der Gesamtheit der in örtl. Angel. stimm- 
berechtigten Gde Bürger (Teilgdeversammlung) zu, 
deren Verhandlungen vom Ortsvorst. oder Anwalt 
geleitet werden; von diesen werden auch ihre Be- 
schlüsse vollzogen. Durch bes. Uebereinkunft mit 
der Ges Gde kann bestimmt werden, daß die Ver- 
tretung der Teilgde und die Verwaltung ihrer 
örtlichen Angel. durch die Organe der ersteren be- 
sorgt und die Ausgaben der Teilgde vorschußweise 
aus der Ges Gde Kasse bezahlt werden; in einem
	        
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