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gungen an Amtstelle, in den Fabriken oder ZW.=
St Lagern sind i. d. R. gebührenfrei. Im übrigen
s. AB. § 32—41. — Statistik, A. §& 45—47.
In W. bestehen 2 ZWFabriken. — Behandlung
der Zollaus= und -zanschlüsse G. § 39. 41
und Art. Ausgleichungsbeträge. Rösch.
Zugänge bei den direkten Steuern, d. h. Er-
hehungen des bei der allg. Veranlagung festgestell-
ten St Solls eines St"Distrikts. — A. Bei der Ein-
kommensteuer können Z. bes. in f. Fällen
vorkommen: 1. bei Erbanfällen, G. Art. 66;
2. durch den Zuzug eines Steuerpflichtigen nach
W.. G. Art. 68; 3. infolge eines Strafverfahrens
oder freiwill. Selbstanzeige, G. Art. 72, 73 u. 80;
1. durch Nachschätzungen, G. Art. 81; 5. durch Er-
böhung der Steuerveranlagung in der Beschwerde-
instanz, Enw. § 49 Z. 2. Die Zugangsveranlagung
erfolgt durch die vierteljährlich von den Bcezirk-
sicuerämtern anzulegenden Zugangslisten und tritt
je mit dem Monat in Wirkung, der auf denjenigen
folgt, in dem das den Zugang bedingende Ereignis
eingetreten ist, EAnw. § 52. — B. Bei der Kapi-
talsteuer können im Lauf des Steuerjahrs 3Z.
(Erhöhungen des StSolls eines StDistrikts) bes.
in den vorstehend unter Z. 1—3 u. 5 genannten
Fällen und ferner durch Steuernachträge von
Hinterlassenschaften vorkommen, G. Art. 15
Abs. 2 u. 3, Art. 25, 27, Anw. J 16 u. 17. Die Zu-
gangsveranlagung erfolgt in gleicher Weise wie bei
der Einkommensteuer, Kap Anw. § 19. — C. Bei
den Ertragsteuern s. Grund-, Gebäude= und
Gewerbesteuer Z. III. Hochstetter.
Zugänglichkeit der Gebäude s. Baurecht III. 2.
Zugnetz s. Felchen.
Zulassung von Wertpapieren zum Börsen-
handel s. Börsenwesen VI.
Zurücknahme von Gewerbegenehmigungen s.
Entziehung gewerblicher Genehmigungen.
Zurückstellungen, militärische, s. Reklamationen
und Ersatzwesen VII., Einj Freiwillige s. Ersatz-
wesen XVIII.
Zusammengesetzte Gemeinden. — Gemeinde-
ordnung Art. 168—183; VollzVerf. GdO. 8 269
bis 268. — N Allgemeines. # Zus. Gden sind
solche aus mehreren Orten bestehende Gden, denen
eine oder mehrere Teilgemeinden ange-
hören. Teilgden sind solche Gden, die ent-
weder mit eigener Markung versehen find und
den aus dem Markungsbesitz entspringenden Auf-
wand selbst zu tragen haben oder ein bes. für
Gde Zwecke bestimmtes Ortsvermögen in eigener
Verwaltung besitzen. In zus. Gden sind die ge-
setzl. Rechte und Pflichten der Gden zwischen der
Gesamtgde und den ihr selbständig gegenüber-
stehenden mit eigener Rechtsrähigkeit ausgestat-
teten Teilgden geteilt, Art. 168, 169. Die nähere
Roegelung der Verhältnisse der zus. Gde erfolgt
burch die von den Gesamtkollegien mit Genehm.
der Kreisreg. aufgestellte Satzung der Ge-
samtade Art. 183. — 1 II. Gesamtgemeinde: 2
Aun der Wahl des Ortsvorstehers und der Ges.=
Gde Koll. nehmen sämtl. Gdebürger gleichmäßig
teil, Art. 170. Zum Wirkungskreis der Organe
der Gesede gehört: 1. die Verwaltung der ge-
richtl. und voliz. Angelegenheiten innerhalb des
Canzen GE'debez. unbeschadet des Rechts der Teil-
Zugänge bei den direkten Steuern — Zusammengesetzte Gemeinden.
gden, zum Schutz des Eigentums eigene Feld-
und Waldschützen, Nachtwächter usw. aufzustellen;
2. die Besorgung aller sonstigen, die Ges Gde oder
einzelne Teile derselben berührenden Gde Ange-
legenheiten mit Ausnahme der örtl. Angel. der
Teilgden soweit nicht auch die Wahrung der örtl.
Angel. der GesGde übertragen ist. Außerdem
haben die Beh. der GesGde darüber zu wachen,
daß in den Teil Gden alle Gde Zwecke erfüllt wer-
den, Art. 171. Soweit der Aufwand der Gesf.-
Gde nicht aus eigenen Einnahmen gedeckt wird,
erstreckt sich ihr Recht zur Erhebung von Gdellm-
lagen und Gde Steuern auf den ganzen Gesamt-
Gdebez. Die Satzung der GesGde kann dem
Hauptort einen Voraus zur Besoldung des Orts-
vorstehers auferlegen, durch Uebereinkunft zwi-
schen sämtl. Teilgden kann auch der ganze Auf-
wand der Ges Gde gegen Abfindungsbeiträge der
Nebenorte vom Hauptort übernommen werden,
Art. 172, VV. § 259. — 1Kx III. Teilgemeinden: 1#
Ueber die Veränderung der Teilgdebez. gibt Art.
173 nähere Bestimmungen. Die Verwaltung der
rein örtl. Gde Angel. und der für örtl. Zwecke der
Teilgde best. Stiftungen steht der Teilgde zu, sie
hat auf die Kosten dieser Verwaltung, zu denen
bes. die auf dem Markungsbesitz lasten-
den öff. Leistungen gehören, zu befstreiten.
Als solche Markungslasten kommen namentlich in
Betracht Herstellung und Unterhaltung öff. Wege,
Brücken und Stege. Der örtl. Aufwand der Teil-
gde wird zunächst aus dem Ertrag ihres Ver-
mögens und der für Gde Zwecke vorhandene
Stiftungen und aus sonst. bes. Einnahmen gedeckt.
Durch die Satzung (o. I) können der Teilgde hie-
für auch die Gebühren für Erteilung des Gde-
bürgerrechts und die Rekognitionsgeb. überlassen
werden. Soweit der örtl. Aufwand durch diese
Einnahmen nicht gedeckt wird, wird er durch Um-
lage auf die zur Teilgde gehörigen Grundstücke.
Gefälle, Gebäude und Gewerbe aufgebracht, auch
sind die Teilgden zur Erhebung der Gde Steuern
insoweit befugt, als sie von der GesGde nicht be-
ansprucht werden, Art. 179. Die Teilgde wird
vertreten durch einen Teil GEderat von mind. 3
Mitgliedern, bestehend im Hauptort aus dem
Ortsvorsteher, in Nebenorten aus dem Anwalt,
und den in der Teilgde wohnhaften Mital. des
Ges Gderats, in Ermangelung von solchen von in
der Teilgde bes. gewählten Mitgl. In Teilgden
von mehr als 500 Einwohnern besteht ein ebenso
gebildeter Teilbürgerausschuß von gleicher Mit-
gliederzahl. In Teilgden, die nicht mind. 20
wahlberechtigte Gde Bürger zählen, muß die Auf-
stellung eines Teilgderats nicht notwendig erfol-
gen; wird er nicht bestellt, so kommt die Verwal-
tung der örtl. Angel. und die Vertretung der Teil-
gde der Gesamtheit der in örtl. Angel. stimm-
berechtigten Gde Bürger (Teilgdeversammlung) zu,
deren Verhandlungen vom Ortsvorst. oder Anwalt
geleitet werden; von diesen werden auch ihre Be-
schlüsse vollzogen. Durch bes. Uebereinkunft mit
der Ges Gde kann bestimmt werden, daß die Ver-
tretung der Teilgde und die Verwaltung ihrer
örtlichen Angel. durch die Organe der ersteren be-
sorgt und die Ausgaben der Teilgde vorschußweise
aus der Ges Gde Kasse bezahlt werden; in einem