Zusatzversicherung — Zuwachssteuer von Grundstücken.
solchen Fall hat bei einem Widerstreit der Interes-
sen der GesGde u. der Teil Gde oder wenn aus
anderen Gründen eine gesonderte Vertretung der
letzteren geboten ist, der Bezirksrat, in den großen
und mittl. Städten die Kreisreg., die Rechte und
Pflichten der Teilgde auszuüben. Tritt ein solcher
Widerstreit zwischen Teilgden ein, die von dem-
selben Ges Gderat vertreten sind, so bestimmt der
Bczirksrat, in den großen und mittl. Städten die
Kreisreg., die von ihm bezw. ihr zu vertretende
Teilgde Art. 175. — In jeder Teilgde, die nicht
Sitz des Ortsvorst. ist, muß ein Anwalt CTeil-
gdevorsteher) aufgestellt werden. Beträgt die Zahl
der wahlberecht. Bürger mind. 10, so wird er ge-
wählt, andernfalls vom Omt bezw. Kreisreg.
bestellt und zwar je auf 6 Jahre, Art. 176. —
Sind die zur Markung einer Teilgde gehör.
Grundstücke ganz oder zum weit überwiegenden
Teil im Eigentum einer Person oder mehrerer
gemeinsch. wirtschaftender Personen und bestreiten
diese Personen allen Aufwand für örtl. Zwecke
ohne Beiziehung des übrigen in der Markung
begriffenen steuerpfl. Vermögens, so kommt die
Vertretung und die Besorgung der örtl. Ange-
legenheiten diesen Eigentümern oder deren Be-
vollmächtigten zu, Art. 177, 181. — Das Kassen-
und Rechnungswesen wird in den Teilgden von
einem Ortsrechner besorgt, in Teilgden mit einem
Teilgderat hat der Ortsrechner mind. alle 3 Jahre
die Teilgderechnung abzuschließen, die dann nach
den allg. Vorschr. der Durchsicht, Prüfung und
Abhör. unterliegt, Art. 178, 180. In anderen
Teilgden ist die Führung einer förmlichen öff.
Rechnung i. d. R. überflüssig. Haller.
Zusatzversicherung s. Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung XVIII.
Zuständigkeit der Beschauer. Zur Vornahme
der Schlachtvieh= und Fleischbeschau ausschließl.
zust. sind die approb. TAe. bei Pferden, Eseln,
Mauleseln, Maultieren, vgl. 5 18 Abs. 1 FBWG.
3. 6. 00, RGBl. 547, und Z. 1 RchskBek. 10. 7. 02,
°R#Bl. 242, außerdem in den Fällen des § 11
Abs. 2 u. 3, des § 18 u. § 31 der Ausfbest. A zum
JFBG. Weiterhin sind für die Untersuchung des
in das Zollinland eingeführten Fleisches gem. 8§ 11
Abs. 1 der Ausfbest. D z. FGB. nur approb. Tue.
zu bestellen. Bezüglich der Zuständigkeit der nicht
als TA. approb. Beschau zur Vornahme der Be-
schau, zur Erteilung der Schlachterlaubnis und
zur selbständ. Beurteilung des Fleisches s. § 5,
§ 11 Abs. 1 u. 3, § 21 Abs. 3 u. § 30 der Ausf.=
Best. A v. F B., vgl. im übr. § 34 der Ml. 1. 2.
09, Rabl. 27, und Abschn. IV bei Fleischbeschau.
eonhardt.
Zusammenstellung der in W. gelt. die Fischerei
belreff. gesetzl. Bestimmungen, I. Aufl. von Prof.
Dr. Sieglin, 1894, II. Aufl. von Hofrat Hinderer,
Chr. Scheufele in Stuttgart, 1906.
Zuwachssteuer von Grundstücken. Die Zötr.
vom unverdienten Wertzuwachs bei Grdst. wurde
durch Reichsges. v. 14. 2. 11, NG#Bl. Z, eingeführt,
in der Art, daß 50 v. H. der Str. dem Reich,
40 v. H. den Gden und 10 v. H. den Bdsst. als
VerwkKosten Verg. zufiel, G. § 58. Nachdem durch
das Besitzsteuer G. 31. 7. 13 eine Str. vom Ge-
samt-Vermögenszuwachs eingeführt worden ist,
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hat das Reich auf seinen Anteil an der Grdst.=
ZStr. v. 30. 6. 13 an verzichtet, so daß nur noch
die Hälfte der gesetzl. Str. zu erheben ist, G.
3. 7. 13, RG#Bl. 521. Die dem Bdrt. u. Reichs-
kanzler zustehenden Befugnisse find auf die Lan-
deszentralbehörde (Fin Min.) übergegangen. Die
im G. vorgesehene anderweite landesrechtl. Regel-
ung ist in W. noch nicht getroffen, jedoch ist
die Abstandnahme von der Veranlag. u. Er-
hebung der Str. in solchen Gden zugelassen wor-
den, in denen der ordentl. Str Anfall 1912 weniger
als 100 4 betragen hat, Min Verf. 29. 9. 13, Rabl.
241. — AusfBestimmungen d. Bdrt 27. 3. 11,
R ZBl. 79; Min Verf. Just., Inn., Fin. 28. 4. 11,
Str#Kgll. Abl. 155; Anw. Str Koll. 2. 5. 11, Abl.
163, beide geänd. 1912, Abl. 217, 219. Aus-
legungsmaterial enth. die Amtl. Mitteil. des
Reichsschatzamts über die 8Str. — Oberbehörde
f. d. Verw. d. Zötr.: Steuerkoll. Abt. f. dir.
Stru.; ZStr Aemter: Kam Aemter, HptstrA. Stutt-
gart, Min V. 28. 4. 11. — Die Bestimmungen d.
Ges., welches den Stoff außerordentl. fiskalisch,
kafuistisch und kleinlich regelt, find in den Grund-
zügen folg.: K I. Obj. u. fubi. Steuerpflicht. 4
Das G. stellt den allg. Leitsatz auf, daß die Ztr.
erhoben wird beim Uebergang des Eigentums an
inl. Grundstücken von dem Wertzuwachs, der ohne
Zutun des Eigentümers entstanden ist; was als
unverd. Wertzuwachs anzusehen ist, richtet sich
ausschl. nach den einz. Vorschriften des Ges. —
Die Strpfl. tritt ein beim Uebergang des
Eigentums an inländ. Grundstücken, bei der
Uebertragung von diesen gleichgestellten Rechten
(insbes. Erbbaurecht), sowie beim Uebergang von
Rechten an dem unbewegl. Vermögen bestimmter
Gesellschaften, Vereine usw., welche sich mit der
Verwertung von Grdst. befassen. Die Struofl.
wird begründet regelm. durch die Eintragung der
Rechtsänderung in das Grundbuch, spätestens aber
1 Jahr nach dem Abschluß des beurkundeten Ver-
äußerungsgeschäfts. Dem eigentl. Veräuß Geschäft
sind zur Verhinderung von Umgehungen versch.
andere Rechtsgeschäfte gleichgestellt, durch welche
der Erwerber ähnl. wie der Eigentümer oder
Käufer über das Grundstück bersien kann.
G. § 1—6. — In einer Reihe von Fällen bleibt
die Zuwachssteuer unerhoben, jedoch mit der
Wirkung, daß bei dem nächsten strpfl. Eigentums-
übergang der letzte steuerpflichtige Eigentums-
erwerb maßgebend ist, also auch der dem Vorbe-
sitzer erwachsene Zuwachs versteuert wird, so beim
Erwerb durch Erbgang od. Schenkung, bei der
Begründung, Aufhebung od. Aenderung der
ehelichen Gütergemeinschaft, beim Erwerb durch
Verträge oder durch Ersteigerung zwischen Mit-
erben oder Teilnehmern an einer ehelichen od.
fortgesetzten Gütergemeinschaft zum Zweck der
Teilung von Nachlaß= od. Gesamtgut, beim Er-
werb der Abkömmlinge von den Eltern u. Vor-
eltern sowie einigen ähnlichen Eigentumsänder-
ungen zwischen Abkömmlingen, Eltern u. Mit-
erben; ferner beim Austausch von Grundstücken
zur Flurbereinigung, Grenzregelung od. Um-
legung; bei Ablösung von Rechten an Forsten,
Austausch von Bergwerksteilen u. der Vereinigung
von Bergwerken behufs besserer bergbaul. Aus-