Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Zusatzversicherung — Zuwachssteuer von Grundstücken. 
solchen Fall hat bei einem Widerstreit der Interes- 
sen der GesGde u. der Teil Gde oder wenn aus 
anderen Gründen eine gesonderte Vertretung der 
letzteren geboten ist, der Bezirksrat, in den großen 
und mittl. Städten die Kreisreg., die Rechte und 
Pflichten der Teilgde auszuüben. Tritt ein solcher 
Widerstreit zwischen Teilgden ein, die von dem- 
selben Ges Gderat vertreten sind, so bestimmt der 
Bczirksrat, in den großen und mittl. Städten die 
Kreisreg., die von ihm bezw. ihr zu vertretende 
Teilgde Art. 175. — In jeder Teilgde, die nicht 
Sitz des Ortsvorst. ist, muß ein Anwalt CTeil- 
gdevorsteher) aufgestellt werden. Beträgt die Zahl 
der wahlberecht. Bürger mind. 10, so wird er ge- 
wählt, andernfalls vom Omt bezw. Kreisreg. 
bestellt und zwar je auf 6 Jahre, Art. 176. — 
Sind die zur Markung einer Teilgde gehör. 
Grundstücke ganz oder zum weit überwiegenden 
Teil im Eigentum einer Person oder mehrerer 
gemeinsch. wirtschaftender Personen und bestreiten 
diese Personen allen Aufwand für örtl. Zwecke 
ohne Beiziehung des übrigen in der Markung 
begriffenen steuerpfl. Vermögens, so kommt die 
Vertretung und die Besorgung der örtl. Ange- 
legenheiten diesen Eigentümern oder deren Be- 
vollmächtigten zu, Art. 177, 181. — Das Kassen- 
und Rechnungswesen wird in den Teilgden von 
einem Ortsrechner besorgt, in Teilgden mit einem 
Teilgderat hat der Ortsrechner mind. alle 3 Jahre 
die Teilgderechnung abzuschließen, die dann nach 
den allg. Vorschr. der Durchsicht, Prüfung und 
Abhör. unterliegt, Art. 178, 180. In anderen 
Teilgden ist die Führung einer förmlichen öff. 
Rechnung i. d. R. überflüssig. Haller. 
Zusatzversicherung s. Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung XVIII. 
Zuständigkeit der Beschauer. Zur Vornahme 
der Schlachtvieh= und Fleischbeschau ausschließl. 
zust. sind die approb. TAe. bei Pferden, Eseln, 
Mauleseln, Maultieren, vgl. 5 18 Abs. 1 FBWG. 
3. 6. 00, RGBl. 547, und Z. 1 RchskBek. 10. 7. 02, 
°R#Bl. 242, außerdem in den Fällen des § 11 
Abs. 2 u. 3, des § 18 u. § 31 der Ausfbest. A zum 
JFBG. Weiterhin sind für die Untersuchung des 
in das Zollinland eingeführten Fleisches gem. 8§ 11 
Abs. 1 der Ausfbest. D z. FGB. nur approb. Tue. 
zu bestellen. Bezüglich der Zuständigkeit der nicht 
als TA. approb. Beschau zur Vornahme der Be- 
schau, zur Erteilung der Schlachterlaubnis und 
zur selbständ. Beurteilung des Fleisches s. § 5, 
§ 11 Abs. 1 u. 3, § 21 Abs. 3 u. § 30 der Ausf.= 
Best. A v. F B., vgl. im übr. § 34 der Ml. 1. 2. 
09, Rabl. 27, und Abschn. IV bei Fleischbeschau. 
eonhardt. 
Zusammenstellung der in W. gelt. die Fischerei 
belreff. gesetzl. Bestimmungen, I. Aufl. von Prof. 
Dr. Sieglin, 1894, II. Aufl. von Hofrat Hinderer, 
Chr. Scheufele in Stuttgart, 1906. 
Zuwachssteuer von Grundstücken. Die Zötr. 
vom unverdienten Wertzuwachs bei Grdst. wurde 
durch Reichsges. v. 14. 2. 11, NG#Bl. Z, eingeführt, 
in der Art, daß 50 v. H. der Str. dem Reich, 
40 v. H. den Gden und 10 v. H. den Bdsst. als 
VerwkKosten Verg. zufiel, G. § 58. Nachdem durch 
das Besitzsteuer G. 31. 7. 13 eine Str. vom Ge- 
samt-Vermögenszuwachs eingeführt worden ist, 
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hat das Reich auf seinen Anteil an der Grdst.= 
ZStr. v. 30. 6. 13 an verzichtet, so daß nur noch 
die Hälfte der gesetzl. Str. zu erheben ist, G. 
3. 7. 13, RG#Bl. 521. Die dem Bdrt. u. Reichs- 
kanzler zustehenden Befugnisse find auf die Lan- 
deszentralbehörde (Fin Min.) übergegangen. Die 
im G. vorgesehene anderweite landesrechtl. Regel- 
ung ist in W. noch nicht getroffen, jedoch ist 
die Abstandnahme von der Veranlag. u. Er- 
hebung der Str. in solchen Gden zugelassen wor- 
den, in denen der ordentl. Str Anfall 1912 weniger 
als 100 4 betragen hat, Min Verf. 29. 9. 13, Rabl. 
241. — AusfBestimmungen d. Bdrt 27. 3. 11, 
R ZBl. 79; Min Verf. Just., Inn., Fin. 28. 4. 11, 
Str#Kgll. Abl. 155; Anw. Str Koll. 2. 5. 11, Abl. 
163, beide geänd. 1912, Abl. 217, 219. Aus- 
legungsmaterial enth. die Amtl. Mitteil. des 
Reichsschatzamts über die 8Str. — Oberbehörde 
f. d. Verw. d. Zötr.: Steuerkoll. Abt. f. dir. 
Stru.; ZStr Aemter: Kam Aemter, HptstrA. Stutt- 
gart, Min V. 28. 4. 11. — Die Bestimmungen d. 
Ges., welches den Stoff außerordentl. fiskalisch, 
kafuistisch und kleinlich regelt, find in den Grund- 
zügen folg.: K I. Obj. u. fubi. Steuerpflicht. 4 
Das G. stellt den allg. Leitsatz auf, daß die Ztr. 
erhoben wird beim Uebergang des Eigentums an 
inl. Grundstücken von dem Wertzuwachs, der ohne 
Zutun des Eigentümers entstanden ist; was als 
unverd. Wertzuwachs anzusehen ist, richtet sich 
ausschl. nach den einz. Vorschriften des Ges. — 
Die Strpfl. tritt ein beim Uebergang des 
Eigentums an inländ. Grundstücken, bei der 
Uebertragung von diesen gleichgestellten Rechten 
(insbes. Erbbaurecht), sowie beim Uebergang von 
Rechten an dem unbewegl. Vermögen bestimmter 
Gesellschaften, Vereine usw., welche sich mit der 
Verwertung von Grdst. befassen. Die Struofl. 
wird begründet regelm. durch die Eintragung der 
Rechtsänderung in das Grundbuch, spätestens aber 
1 Jahr nach dem Abschluß des beurkundeten Ver- 
äußerungsgeschäfts. Dem eigentl. Veräuß Geschäft 
sind zur Verhinderung von Umgehungen versch. 
andere Rechtsgeschäfte gleichgestellt, durch welche 
der Erwerber ähnl. wie der Eigentümer oder 
Käufer über das Grundstück bersien kann. 
G. § 1—6. — In einer Reihe von Fällen bleibt 
die Zuwachssteuer unerhoben, jedoch mit der 
Wirkung, daß bei dem nächsten strpfl. Eigentums- 
übergang der letzte steuerpflichtige Eigentums- 
erwerb maßgebend ist, also auch der dem Vorbe- 
sitzer erwachsene Zuwachs versteuert wird, so beim 
Erwerb durch Erbgang od. Schenkung, bei der 
Begründung, Aufhebung od. Aenderung der 
ehelichen Gütergemeinschaft, beim Erwerb durch 
Verträge oder durch Ersteigerung zwischen Mit- 
erben oder Teilnehmern an einer ehelichen od. 
fortgesetzten Gütergemeinschaft zum Zweck der 
Teilung von Nachlaß= od. Gesamtgut, beim Er- 
werb der Abkömmlinge von den Eltern u. Vor- 
eltern sowie einigen ähnlichen Eigentumsänder- 
ungen zwischen Abkömmlingen, Eltern u. Mit- 
erben; ferner beim Austausch von Grundstücken 
zur Flurbereinigung, Grenzregelung od. Um- 
legung; bei Ablösung von Rechten an Forsten, 
Austausch von Bergwerksteilen u. der Vereinigung 
von Bergwerken behufs besserer bergbaul. Aus-
	        
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