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Reisezeit. Die Erteilung eines Zw. findet am
haufigsten Anwendung beim Vollzug der poliz.
Ausweisungen aus dem Landes= oder Reichs-
gebiet, zu vgl. § 10 des Gothacr Vertr., s. d., und
§ 9 der Vorschr. des Bdrts. über die Vollz. der
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichs-
gebiet o. unter Ausweisung, poliz.; doch sind
auch andere Fälle denkbar, zu vgl. Nr. 1 MV. b.
die poliz. Maßregeln gegen die Krätze 23. 3. 76,
Rgbl. 146. Abweichungen von der vorgeschrieb.
RAciserichtung oder Reisezeit ohne genügende Ent-
schuldigung unterliegen nach Art. 15 Nr. 1 Polst G.
einer Geldstr. bis zu 30 .X oder einer Haftstr.
bis zu 8 T. Ziegele.
Zwangsverpflichtungen an öff. Gewässern s.
Wasserrecht IV.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
mögen. Zu den Best. des RG. über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung 24. 3.
97 i. d. F. 20. 5. 98, RGl. 13, vgl. Art. 273
bis 281 WAGBGB. und Min Just . 10. 10. 99,
b. die Zwangsversteigerung und Zwangsverwalt.,
Abl. 367, u. vom 1. 8. 12, betr. die Zustellungen in
diesem Verfahren, Abl. 132, außerdem auch G.
1. 12. 06, b. die Gerichtskosten in Angelegenheiten
der freiw. Gerichtsbarkeit, sowie im Zwangsver-
steigerungs= und Zwangsverwaltungsverfahren,
Rgbl. 755, u. dazu Ges. 5. 7. 10 Art. II, Rgbl. 298,
Ges. 28. 7. 11, Rgbl. 228. — Vgl. auch Bdsrts-
Bek. 22. 4. 15 über die Zwangsverwaltung von
Grundstücken, RGl. 233. Baier.
Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher
Ansprüche, G. 18. 8. 79, Rgbl. 202. Das G. unter-
scheidet 3 Arten von Zw. weg. öff.-rechtl. Anspr.
II. Die Zw. von Ansprüchen, # die auf ein ver-
waltungsrichterl. Urteil oder auf eine
einstweilige Verfügung in Verwechtsachen, s. d.,
sich gründen. Voraussetzung der Zw. ist
ein verwaltungsrichterl. Endurteil, welches voll-
streckkar geworden oder kraft G. oder vom Verw.=
Gericht für vorläufig vollstreckbar erklärt und vor-
schriftsmäßig zugestellt ist. Nicht hieher gehören
die Vollstreckungen von Entscheidungen der obersten
VerwBeh. in den Fällen der Rechtsbeschwerde,
§ 59 u. 63 G. über Verw R Pfl., s. d.; diese werden
von den VerwBeh. nach dem Verfahren unter
Z. III, s. u., vollstreckt. Für die Erklärung der
vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils durch die
VerwGer. gelten § 710—713, 715, 717—720 3O.;
über verwygerichtl. Urteile, bei denen die vor-
läufige Vollstreckbarkeit kraft G. eintritt, s. § 53
UWG. Das Recht der Verw Beh., die durch das
öff. Interesse gebotenen vorsorglichen Anord-
nungen zu treffen (s. u. A. Art. 10 Z. 20 u. Art. 47
G. über VerwzuPfl.) bleibt unberührt. — Die
Zw. verwaltungsrichterl. Urteile wird im Unter-
schied von der Zw. bürgerl.-rechtl. Ansprüche, die
auf Grund vollstreckkarer dem Gläubiger vom
Gerichtsvollzieher ausgehändigter Schuldtitel und
im Weg des Prozeßbetriebs durch die Parteien
ersolgt, auf Grund einer Vollstreckungs-
verfügung des VerwGerichts 1. Inst.
auf Antrag des Gläubigers angeordnet. Dem
Gläub. ist hievon Eroffnung zu machen. Ein
Zeugnis über die Rechtskraft des Urteils oder eine
vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ist nicht zu
Zwangsverpflichtungen an öff. Gewässern — Zwangsvollstreckung wegen öff.-rechtl. Ansprüche.
erteilen. — Vollstreckungsbeh. zur Aus-
fuhrung der Zw. in den Fällen der Art. 10 u. 11
Z. 1 des G. über Verwfin pfl. ist das BezAmt, in
dessen Bez. der Schuldner seinen allg. Gericht-
stand (ZP.O. § 12f.) hat oder in dessen Bez. der
Gegenstand der Zw. sich befindet. Es liegt in der
Wahl des Gläubigers, bei welchen der hienach zu-
ständigen BezAemter er den Antrag auf Zw.
stellen will. Dagegen ist, wenn der Staat, die
K. Hofdomänenkammer (einschließl. der K. Privat-
vermögens= und Zivillistenverw.), eine Amts-
körpersch., eine Gde oder ein anderer Kommunal=
verband, eine Stiftung i. S. der Gde O., eine
Pfründe oder eine öff. Körpersch., deren Vermögen
durch eine Staatsbeh. verwaltet wird, der Schuld-
ner ist, zur Ausführung der Zw. ausschließlich das
BezAmt des allg. Gerichtstands des Schuldners zu-
ständig. Das BezA. kann den Ortsvorst., ein
Mitgl. des GdeRats, einen hiefür verpflicht. Gde-
Beamten oder cinen bes. Kommissär mit Erledi-
gung des Vollstreckungsauftrags betrauen, wenn
die Zw. durch Pfandung bewegl. körperl. Sachen
(3P O. 8§ 808 f.) oder durch Erwirkung der Her-
ausgabe von im Gewahrsam des Schuldners be-
findlichen Sachen (§ 883—885 das.) zu bewerk-
stelligen ist, nicht aber, wenn es sich um die
Pfändung von Forderungen (§ 828 f. das.) oder um
die Erwirkung von Handlungen oder Unter-
lassungen des Schuldners (§ 887 f. das.) oder um
die Anordnung des Arrests (§ 916 . das.) handelt.
In diesen Fällen hat das Bezil. selbst die Zw.
auszuführen. Die Zw. in unbewegl. Vermögen
megen Geldforderungen ist dem Amtsgericht vor-
behalten, § 864 f. das., ebenso sind die ordentl.
Gerichte für das Verteilungsverfahren (§ 872 f.
das.) sowie für die Verfolgung von bürgerl.=
rechtl. Ansprüchen Dritter an den Gegenstand der
Zw. (§ 771 u. 805 das.) zuständig. — Bezüglich
des Verfahrens ist bestimmt, daß von der
Vollstreckungsverf. dem Schuldner vor oder bei
Ausführung der Zw. Eröffnung zu machen ist. Die
vorherige Erteilung eines Zahlungsbefehls ist nicht
erforderl. Gegen den Fiskus, eine Körpersch.,
Stiftung oder Anstalt des öff. Rechts oder eine
unter Verwaltung einer öff. Beh. stehende
Korpersch, oder Stiftung darf, soweit nicht dingl.
Rechte verfolgt werden, die Zw. wegen Geld-
forderungen erst beginnen, nachdem von ihr die
Beh., welche den Schuldner zu vertreten befugt ist,
Anzeige erhalten hat und von da an ein Zeitraum
von 4 Wochen verflossen ist; dem Gläub. ist auf
sein Verlangen der Empfang der Anzeige von der
Beh. zu bescheinigen, auch sind der Pfändung
solche Sachen nicht unterworfen, die für die Er-
füllung der Zwecke des öff. Dienstes unentbehrlich
sind. Ueber etwaige Einwendungen hiegegen ent-
scheidet die Vollstreckungsbeh., Art. 18 AG ZPrO.
Für die Verhandlungen und Zustellungen im
Zwerfahren kommen die für die VorllstrBeh.
sonst geltenden allg. Vorschr. zur Anwendung.
Auch kann der Schuldner, wenn er zur Vornahme,
Unterlassung oder Duldung einer Handlung ver-
pflichtet ist, zu ihrer Erfüllung durch unmittel-
bare Anwendung der Amtsgewalt genötigt werden.
— Einwendungen des Schuldners im Zw.=
Verfahren, welche den durch das verwaltungs-