916
handelt. Die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidungen
richtet sich nach den betr. G., auf Grund deren sie
von den VerwBeh. erlassen worden sind. Unter
die Verfügungen der VerwBeh., die eine Geld—
leistung betr., fallen bes. die Ansetzung der staatl.
Steuern und sonst. Abgaben für den Staat sowie
der Sporteln, die Auflagen zur Erstattung der
Kosten eines Verfahrens. Auck gehören hieher die
Einziehung der Rückstände in den Leistungen zur
Kranken-, Unfall-, Invaliden= u. Hinterbliebenen-
versicherung, 5 28 RVO. u. Art. 3 AGRO. 8. 7.
12, Rabl. 245, ferner die Vollstreckung vorsorg-
licher Anordnungen der VerwBeh. in Angelegen-
heiten, welche Gegenstand eines Verwaltungsrecht-
streits sind (s. o. Z. 1), sowie die Vollstreckung
don Entscheid. der obersten VerwBeh. in Fällen
der Rechtsbeschw., Art. 59 u. 63 G. über Verw.=
Rofl. Als VerwBeh. sind i. G. zu den Gerichten
und den Verw Ger. die Beh. der inneren Verw.,
der Finanz-, Eisenbahn= und Postverw. usw. an-
zuschen. — Ueber das Verfahren der Zw. ist
bestimmt, daß, wenn die Entscheidung der Verw.=
Beh. auf die Bezahlung einer Geldsumme gerich-
tet ist, dem Schuldner von der Beh., wesche die
Entscheidung erlassen hat, ein Zahlungsbefehl mit
angemessener Zahlungsfrist unter der Auflage zu-
gestellt wird, innerh. der festgesetzten Frist ent-
weder die erfolgte Bezahlung oder, sofern gegen
die Entscheidung eine Beschw. nach den besteh. Ges.
auf dem Verwaltungsweg überhaupt noch zulässig
ist, die Erhebung der Beschw. an die höhere Beh.
nachzuweisen. Stt vor Erteilung des Zahlungs-
beschls die Beschw. gegen die zu vollstreckende
Entscheidung im ordentl. Instanzenweg bereits
erledigt oder die zur Erhebung der Beschwerde
gesel. vorgeschriebene Frist versäumt, so kann die
ollstreckung durch Einwendungen gegen die Ent-
scheidung selbst nicht gehemmt werden. Läuft die
Zahlungsfrist ab, ohne daß Borgfristerteilung, Be-
friedigung des Gläubigers oder eine noch zulässige
Beschwerdeerhebung vom Schuldner nachgewiesen
ist, so wird sofort nach Ablauf der Zahlungsfrist
die Zw. verfügt und ausgeführt. Zuständig zur
Ausführung der Vollstreckung ist diej. *
deren Entscheidung zu vollstrecken ist. Die Beh.
des Dep. des Inn. können eine ihnen unter-
gebene Beh. oder, sofern es sich um Pfändung
beweglicher Sachen oder um die Erwirkung der
Herausgabe von im Gewahrsam des Schuldners
befindl. Sachen handelt, den Ortsvorst. bzw. einen
GdeRat, Gde Beamten oder Kommissär mit dem
Vollzug beauftragen. Dagegen haben die nicht
dem Dep. des Inn. angehör. VerwBeh. mit dem
Vollzug ihrer Entscheidungen, soweit er nicht
durch Anwendung der Amts= und Strafgewalt be-
wirkt werden kann, dem Ortsvorst. zu übertragen
oder, wenn es sich um andere Vollstreckungsarten
als um die Pfändung bewegl. Sachen oder um die
Erwirkung der Herausgabe von im Gewahrsam
des Schulners befindlichen Sachen handelt, an das
Bez Aä. (O#l) sich zu wenden. — Für die Erlassung
Zwangstollstreckungen — Zweite Kammer.
der Vollstreckungsverfügung, die Einwendungen
gegen die Zw. überhaupt wie gegen die Art und
Weise und das Verfahren sowie hins. der aushilfs-
weisen Geltung der Best. des 8. Buchs der ZPrO.
und des AG ZPr . finden die Vorschr. für die
Vollstreckung verwrichterl. Urteile auch auf die
Vollstreckung der Entscheid. der VerwBeh. entspr.
Anwendung. Häffner.
Zwangsvollstreckungen. Eine Statistik der Zw.
in das unbewegliche Vermögen in W. wird von
dem Stat. LIA. seit 1895 alljährlich auf Grund der
ZwAkten, welche dorthin zufolge Min Just V. 29. 6.
97, Abl. 31, und 26. 7. 01, Abl. 73, seitens der
Amtsgerichte alljährlich einzusenden sind, gefertigt.
Die Statistik stellt fest die Zahl und die räumliche
Verteilung der erledigten Zw. sowie die Ver-
teilung auf Berufsgruppen, ferner die Art der
Erledigung, den Betrag der beteiligten Forde-
rungen, die Summe der bei der Durchführung
vorhandenen Passiva und Aktiva, den Gegenstand
der Zw. (Gebäude, ganze Hof= u. Bauernanwesen,
einzelne Feld- und Waldparzellen) nach Zahl, Art
und Erlös daraus. Die Ergebnisse werden in den
„W. Jahrb. f. Stat. u. Landesk.“ sowie im Stat.
Handb. f. d. Kgr. W. veröffentlicht.
Trüdinger.
Zweckverbände (Gemeindeverbände). — Gde O.
Art. 184, VV. § 269. — Zur besseren Erfüllung
bestimmter dauernder Gemeindezwecke (Wasser-
versorgung, Nachbarschaftstraßen usw.) können
sich mehrere Gden oder Teilgden desselben oder
verschiedener Oberamtsbezirke u. Kreise durch frei-
willige mit Genehm. der Kreisreg. geschlossene
Uebereinkunft zu körperschaftlichen Ver-
bänden vereinigen. Die Verwaltung der Verb.
wird durch eine zwischen den Kollegien der bet.
Gden zu vereinbarende Satzung geregelt, die der
Genehm. der Kreisregierung unterliegt, in deren
Kreis die Vertretung des Verbands ihren Sitz hat.
Die Satzung muß Bestimmungen tref-
fen: Ueber den Zweck des Verb. u. die zu ihm
gehörigen Gden, über die Bildung der Verbands-
vertretung, ihren Sitz, ihre Befugnisse u. Ob-
liegenheiten, über Aufbringung u. Verteilung der
Kosten, über Auflösung des Verbands u. Aus-
scheidung einzelner Genossen. — Auf die Ver-
waltung der Verbandsangelegenheiten werden die
Bestimmungen über Verwaltung der Gden ent-
sprechend angewendet. — Ueber Streitigkeiten,
welche die aus einem solchen Z. entspringenden
öffrechtl. Verhältnisse zwischen dem Verb. u. den
ihm angehörenden Gden oder zwischen den letz-
teren untereinander betreffen, entscheiden die Ver-
waltungsgerichte. — Ueber Bezirksverbände
s. Amtskörperschaften. Haller.
Zweiganstalten s. Unfallversicherung A. III.
Zweige und Wurzeln, überragende, s. Wald-
abstand I. 2.
Zweite Kammer s. Abgeordnetenkammer und
Landtag.