Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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bestimmung gestattet, mit Sicherheitsvorrichtungen 
zu versehen sind. Außerdem gewähren § 368 Nr. 8 
St GB. und Art. 82 Nr. 5 Polst G. die rechtl. 
Grundlage für die Erlassung feuer= und gesund- 
heitspol. Sondervorschr. Auf dieser Grundlage 
ruht die MV. b. Einrichtung und Betrieb von A. 
31. 8. 10, Rgbl. 439 Berichtig. 512, nebst Ausf Anw. 
in der Bek. 31. 8. 10, Abl. 481. Ueber Bau A. 
sind auf Grund Art. 32 BO. Sonderbest. getroffen 
in § 12 Min JV., b. den Schutz der Bauarbeiter 
10. 5. 11, Rgbl. 140, Min JV., b. Bau A. 18. 12. 12, 
Rgbl. 916, s. Bauarbeiter. 3. Herstellung und 
Einrichtung. Die MV. 31. 8. 10. bezieht sich 
auf die Herstell. aller Einricht., deren Fahrkörbe, 
Kammern oder Plattformen zwischen festen 
Führungen bewegt werden, sofern ihre Hubhöhe 
2 m übersteigt. Ausgenommen sind A in den der 
Aufsicht der Berg Beh. unterstehenden Betrieben, 
Versenkvorrichtungen in Theatern, Paternoster- 
werke für Lasten und Schiffshebewerke. Unter- 
schieden sind nach der Zweckbest. Personen A., wozu 
auch Waren A. mit Führerbegleitung gehören, und 
Waren A. Bezügl. der Einzelvorschr. über Her- 
stellung und Einrichtung ist auf die V. selbst zu 
verweisen; hervorzuheben ist nur, daß die Vorschr. 
verschieden sind hinsichtl. der Einrichtung von 
Personen A., von Waren A. und von Paternoster- 
werken für Personen. 4. Betrieb. Verant- 
wortlich für diesen sind die Unternehmer oder 
die mit ihrer Stellvertretung beauftragten Be- 
triebsleiter, sowie das Bedienungspersonal hinsichtl. 
der Verwendg. in gefahrlosem Zustand befindl A., 
das Bedienungspers. außerdem hins. der bestim- 
mungsgem. Benützung der Sicherheitsvorrichtungen 
und der unverzügl. Anzeige hervorgetretener 
Mängel. Beim Betrieb selbst dürfen A. mit 
Türverriegelung erst nach Schließung sämtlicher 
Schacht= und Fahrkorbtüren in Bewegung gesetzt, 
auch dürfen die Türen erst geöffnet werden, wenn 
der Fahrkorb an einer Förderstelle zur Ruhe ge- 
lungt ist. Personen A. mit mechan. Steuerungs- 
antrieb (Seil-, Gestänge= und mechan. Kurbel- 
steuerungen) dürfen nur in Begleitung bes. 
Führer benützt werden, die mindestens 18 Jahre 
alt sein, über ihre Kenntnis der Einrichtg. und 
des Betriebs, sowie der Betriebsvorschr. einen vom 
zuständ. Sachverständigen (s. u.) ausgestellten Be. 
fähigungsnachweis zum Revisionsbuch 
(s. u.) erbringen und in diesem die verantwortl. 
Uebernahme der Bedienung schriftlich erklären 
müssen. Bei Personen A. mit elektr. Innen- 
steuerung (elektr. Steurg. ohne Stockwerksabstellg.) 
genügt die Begleitung durch mindestens 14 J. alte, 
mit der Bedienung und den Betriebsvorschr. ver- 
traut gemachten Führern; bei Pers A. mit Innen- 
und Außensteurg. (Knopfsteurg. mit Stockwerks- 
abstellung, Selbstfahrer) ist ein Führer — ab- 
gesehen von A. in Gasthöfen, Warenhäusern und 
öff. Gebäuden — nicht nötig; in beiden letzteren 
Fällen muß jedoch ein geprüfter AWärter an- 
wesend oder leicht erreichbar sein, der die verantw. 
Uebernahme der Bedienung des A. schriftl. im 
Revis Buch zu erklären hat. Unzuverl. Führer, 
insbes. solche, welche die Best. der Min JV. wieder- 
  
Augenkranke. 
holt übertreten haben, müssen durch den Besitzer 
entfernt werden. — 5. Ueberwachung. a) Ab- 
nahme. Neue A. dürfen erst nach Prüfung und 
Abnahme durch amtl. bestellte Sachverständ., 
d. h. i. d. R. durch hiezu seitens des Min J. er- 
mächtigte Ingenieure des Württ. Revis Vereins, 
bei Bau A. durch den Ortsbautechniker oder, wenn 
die Gde Beh. zur Genehmigung der Bauausführung 
nicht zuständig ist, den OABaumeister in Betrieb 
genommen werden. Den Sachverständ. ist zu diesem 
Behuf unter Einreichung von je 2 Beschreibungen 
und Zeichnungen des A. von der beaksichtigten 
Inbetriebnahme Anzeige zu machen. Ueber die 
Abnahme wird eine Bescheinigung erteilt, 
die nebst Zeichng. und Beschreibg. vom Besitzer 
dem Revis Buch (s. u.) anzuheften ist; b) Regel- 
mäß. Prüfungen unterliegen — vorbehältl. 
außerordentl. Untersuchungen mangelhafter An- 
lagen — Personen A. längstens binnen 2, Waren A. 
(mit gewiss. Ausnahmen) binnen 4 Jahren, Bau. 
leinschl. der Krane mit Ausleger) bei jeder wieder- 
ehrenden Aufstellung. Der Befund ist in ein 
RevisBuch einzutragen, das am Betriebsort 
zur Einsichtnahme f. d. Aufsichtsbeamten und 
Sachverständ. bereit zu halten ist. Vorgefundene 
Mängel sind, geeignetenfalls mit pol. Zwang, 
zu beseitigen; bei unmittelbar gefährl. Zustand 
ist die Betriebseinstellung zu veranlassen und 
entspr. Eintrag im RevisBuch zu machen; 
c) Kosten. Die durch die Prüfungen verursachten 
Kosten hat der Besitzer des A. zu tragen. Sie 
werden f. d. Sachverständ. des Revis Vereins nach 
einer Gebührenordnung (Anlage IV. M. 
31. 8. 10 und Min JV. 19. 11. 13, Rabl. 320) be- 
messen und durch gen. Verein eingezogen, 
Min JE. 31. 12. 10, Abl. 1911 11. Für die 
erstmalige Prüfung der Bau A. hat der Orts- 
bautechniker Gebühren nach Maßgabe seiner An- 
stellungsverhältnisse anzusprechen. 6. Straf- 
bestimmungen. 8§ 367 Nr. 12 und 368 Nr. 8 
St G., Art. 32 Nr. 5 Polst G., bezügl. der Bau ##. 
§ 367 Nr. 14 St G. und Art. 120 B0, soweit nicht 
nach den Straf G. (z. B. wegen Körperverletzung, 
Tötung, Sachbeschädigung) eine höhere Strafe 
eintritt. Ziegele. 
Augenkranke. Für A. besteht nach MV. 9. 2. 10, 
Nobl. 84, Anzeigepflicht u. a. bei Körnerkrankheit 
(Granulose, Trachom, ägyptische A.). Jeder Er- 
krankungs= und Todesfall ist der für den Aufent- 
haltsort des Erkr. oder den Sterbeort zust. Orts- 
pol Beh. unverzügl. anzuzeigen. Hiezu verpflichtet 
ist der behandelnde Arzt, bei Todesfällen der 
Leichenschauer. Anleitung für die b. Ae. und 
PolBeh. für Bekämpfung der Körnerkr. Min Ibl. 
1910 110. Desinfektion s. das. S. 156 u. 158. 
MinE. b. Förderung rechtzeitiger und sachgemäßer 
Behandlung von A. 29. 12. 1900, Abl. 1901 3, em- 
pfiehlt bei A. möglichst frühzeitig ärztl. Hilfe oder 
Augenheilanstalten zu benützen. Die Universitäts- 
Augenklinik Tübingen nimmt arme und weniger 
bemittelte A. aus dem ganzen Lande, die noch 
heilbar sind, unentgeltlich oder gegen ermäßigte 
Verpflegungsgelder auf, auch verschiedene Vereins- 
und Privataugenheilanstalten sind zumeist in der
	        
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