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bestimmung gestattet, mit Sicherheitsvorrichtungen
zu versehen sind. Außerdem gewähren § 368 Nr. 8
St GB. und Art. 82 Nr. 5 Polst G. die rechtl.
Grundlage für die Erlassung feuer= und gesund-
heitspol. Sondervorschr. Auf dieser Grundlage
ruht die MV. b. Einrichtung und Betrieb von A.
31. 8. 10, Rgbl. 439 Berichtig. 512, nebst Ausf Anw.
in der Bek. 31. 8. 10, Abl. 481. Ueber Bau A.
sind auf Grund Art. 32 BO. Sonderbest. getroffen
in § 12 Min JV., b. den Schutz der Bauarbeiter
10. 5. 11, Rgbl. 140, Min JV., b. Bau A. 18. 12. 12,
Rgbl. 916, s. Bauarbeiter. 3. Herstellung und
Einrichtung. Die MV. 31. 8. 10. bezieht sich
auf die Herstell. aller Einricht., deren Fahrkörbe,
Kammern oder Plattformen zwischen festen
Führungen bewegt werden, sofern ihre Hubhöhe
2 m übersteigt. Ausgenommen sind A in den der
Aufsicht der Berg Beh. unterstehenden Betrieben,
Versenkvorrichtungen in Theatern, Paternoster-
werke für Lasten und Schiffshebewerke. Unter-
schieden sind nach der Zweckbest. Personen A., wozu
auch Waren A. mit Führerbegleitung gehören, und
Waren A. Bezügl. der Einzelvorschr. über Her-
stellung und Einrichtung ist auf die V. selbst zu
verweisen; hervorzuheben ist nur, daß die Vorschr.
verschieden sind hinsichtl. der Einrichtung von
Personen A., von Waren A. und von Paternoster-
werken für Personen. 4. Betrieb. Verant-
wortlich für diesen sind die Unternehmer oder
die mit ihrer Stellvertretung beauftragten Be-
triebsleiter, sowie das Bedienungspersonal hinsichtl.
der Verwendg. in gefahrlosem Zustand befindl A.,
das Bedienungspers. außerdem hins. der bestim-
mungsgem. Benützung der Sicherheitsvorrichtungen
und der unverzügl. Anzeige hervorgetretener
Mängel. Beim Betrieb selbst dürfen A. mit
Türverriegelung erst nach Schließung sämtlicher
Schacht= und Fahrkorbtüren in Bewegung gesetzt,
auch dürfen die Türen erst geöffnet werden, wenn
der Fahrkorb an einer Förderstelle zur Ruhe ge-
lungt ist. Personen A. mit mechan. Steuerungs-
antrieb (Seil-, Gestänge= und mechan. Kurbel-
steuerungen) dürfen nur in Begleitung bes.
Führer benützt werden, die mindestens 18 Jahre
alt sein, über ihre Kenntnis der Einrichtg. und
des Betriebs, sowie der Betriebsvorschr. einen vom
zuständ. Sachverständigen (s. u.) ausgestellten Be.
fähigungsnachweis zum Revisionsbuch
(s. u.) erbringen und in diesem die verantwortl.
Uebernahme der Bedienung schriftlich erklären
müssen. Bei Personen A. mit elektr. Innen-
steuerung (elektr. Steurg. ohne Stockwerksabstellg.)
genügt die Begleitung durch mindestens 14 J. alte,
mit der Bedienung und den Betriebsvorschr. ver-
traut gemachten Führern; bei Pers A. mit Innen-
und Außensteurg. (Knopfsteurg. mit Stockwerks-
abstellung, Selbstfahrer) ist ein Führer — ab-
gesehen von A. in Gasthöfen, Warenhäusern und
öff. Gebäuden — nicht nötig; in beiden letzteren
Fällen muß jedoch ein geprüfter AWärter an-
wesend oder leicht erreichbar sein, der die verantw.
Uebernahme der Bedienung des A. schriftl. im
Revis Buch zu erklären hat. Unzuverl. Führer,
insbes. solche, welche die Best. der Min JV. wieder-
Augenkranke.
holt übertreten haben, müssen durch den Besitzer
entfernt werden. — 5. Ueberwachung. a) Ab-
nahme. Neue A. dürfen erst nach Prüfung und
Abnahme durch amtl. bestellte Sachverständ.,
d. h. i. d. R. durch hiezu seitens des Min J. er-
mächtigte Ingenieure des Württ. Revis Vereins,
bei Bau A. durch den Ortsbautechniker oder, wenn
die Gde Beh. zur Genehmigung der Bauausführung
nicht zuständig ist, den OABaumeister in Betrieb
genommen werden. Den Sachverständ. ist zu diesem
Behuf unter Einreichung von je 2 Beschreibungen
und Zeichnungen des A. von der beaksichtigten
Inbetriebnahme Anzeige zu machen. Ueber die
Abnahme wird eine Bescheinigung erteilt,
die nebst Zeichng. und Beschreibg. vom Besitzer
dem Revis Buch (s. u.) anzuheften ist; b) Regel-
mäß. Prüfungen unterliegen — vorbehältl.
außerordentl. Untersuchungen mangelhafter An-
lagen — Personen A. längstens binnen 2, Waren A.
(mit gewiss. Ausnahmen) binnen 4 Jahren, Bau.
leinschl. der Krane mit Ausleger) bei jeder wieder-
ehrenden Aufstellung. Der Befund ist in ein
RevisBuch einzutragen, das am Betriebsort
zur Einsichtnahme f. d. Aufsichtsbeamten und
Sachverständ. bereit zu halten ist. Vorgefundene
Mängel sind, geeignetenfalls mit pol. Zwang,
zu beseitigen; bei unmittelbar gefährl. Zustand
ist die Betriebseinstellung zu veranlassen und
entspr. Eintrag im RevisBuch zu machen;
c) Kosten. Die durch die Prüfungen verursachten
Kosten hat der Besitzer des A. zu tragen. Sie
werden f. d. Sachverständ. des Revis Vereins nach
einer Gebührenordnung (Anlage IV. M.
31. 8. 10 und Min JV. 19. 11. 13, Rabl. 320) be-
messen und durch gen. Verein eingezogen,
Min JE. 31. 12. 10, Abl. 1911 11. Für die
erstmalige Prüfung der Bau A. hat der Orts-
bautechniker Gebühren nach Maßgabe seiner An-
stellungsverhältnisse anzusprechen. 6. Straf-
bestimmungen. 8§ 367 Nr. 12 und 368 Nr. 8
St G., Art. 32 Nr. 5 Polst G., bezügl. der Bau ##.
§ 367 Nr. 14 St G. und Art. 120 B0, soweit nicht
nach den Straf G. (z. B. wegen Körperverletzung,
Tötung, Sachbeschädigung) eine höhere Strafe
eintritt. Ziegele.
Augenkranke. Für A. besteht nach MV. 9. 2. 10,
Nobl. 84, Anzeigepflicht u. a. bei Körnerkrankheit
(Granulose, Trachom, ägyptische A.). Jeder Er-
krankungs= und Todesfall ist der für den Aufent-
haltsort des Erkr. oder den Sterbeort zust. Orts-
pol Beh. unverzügl. anzuzeigen. Hiezu verpflichtet
ist der behandelnde Arzt, bei Todesfällen der
Leichenschauer. Anleitung für die b. Ae. und
PolBeh. für Bekämpfung der Körnerkr. Min Ibl.
1910 110. Desinfektion s. das. S. 156 u. 158.
MinE. b. Förderung rechtzeitiger und sachgemäßer
Behandlung von A. 29. 12. 1900, Abl. 1901 3, em-
pfiehlt bei A. möglichst frühzeitig ärztl. Hilfe oder
Augenheilanstalten zu benützen. Die Universitäts-
Augenklinik Tübingen nimmt arme und weniger
bemittelte A. aus dem ganzen Lande, die noch
heilbar sind, unentgeltlich oder gegen ermäßigte
Verpflegungsgelder auf, auch verschiedene Vereins-
und Privataugenheilanstalten sind zumeist in der