Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Keuß jüngerer Linie.
No. 749.
Inhalt: Ministerial-Verordnung, die Instruklion für die bei Grundstückszusammenlegungen als
Sachgeometer zusnziehenden Feldmeiser betressend.
Ministerial-Verordnung,
die Instruktion für die bei Grundstückszusammenlegungen
als Sachgeometer zuzuziehenden Feldmesser betreffend,
vom 19. März 1o?10.
Zur weiteren Ausführung des Gesetzes über die Zusammenlegung von
Grundstücken vom 6. Juli 1909 wird für die in solchen Zusammenlegungen als
Sachgeomcter tätig werdenden Feldmesser auf Grund § 23 Abs. 3 der Aus-
führungsverordnung vom 30. September 190) folgende
Instruktion
erlassen.
A. Allgemeine Bestimmungen.
81.
Der Feldmesser, welcher mit den geometrischen Arbeiten bei einer Grund=
stückszusammenlegung beauftragt wird, kann nur aus der Zahl der von der
Generalkommission hierzu besonders verpflichteten Feldmesser erwählt werden.
Ausgegeben am o. April 1010.
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