1907 123
(2.) Die Herausgabe der Vakanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegsministerium.
(3.) Die Aufnahme der Stellen in die Liste vermittelt eine für den Bereich
eines oder mehrerer Ersahbezirke besonders bezeichnete Militärbehörde — Vermittelungsbehörde
— (Aulage H), der zu diesem Zwecke von den Anstellungsbe--hörden
Nachweisungen nach Anlage J zuzusenden sind.
§ 17.
Ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Absendung der Nachweisung
eine Bewerbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der
Stellenbesebung freie Hand.
g 18.
Die Reihenfolge, in der die Einberufung der Stellenamwärter zu erfolgen hat,
bestimmt sich nach folgenden Grundsätzen:
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Bei Einbernfungen für den Dienst eines Bundesstaats kann den diesem
Staate angehörenden oder aus dessen Kontingent hervorgegangenen Siellenanwärtern
vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden.
Bei Einberufungen für den See-, Küsten= und Seehafendienst sind Unteroffiziere
der Marine vor den Unteroffizieren des Landheeres zu berücksichtigen.
.Wo nicht etwa die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 ein Vorzugerecht behründen,
dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur dann einberufen werden,
wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind, oder wenn sich keiner der vorgemerkten
zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu
besehenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit sindet.
.Insoweit die Grundsätze unter Nr. 1, 2 und 3 keinen Vorzug begründen,
sind in erster Reihe Unteroffiziere einzuberufen, die mindestens acht Jahre
im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben. Abweichungen hiervon
sind nur in Ausnahmefällen und nur insoweit zulässig, als sie durch ein
dringendes dienstliches Interesse bedingt werden.
Innerhalb der einzelnen Klassen von Stellenamwärtern ist bei der Einberufung
die Reihenfolge in dem Verzeichnis (§ 15) in Betracht zu ziehen.
. Die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung wird bei ihren Anstellungen vorzugsweise
die Stellenanwärter des Staates berücksichtigen, in dem die
Vakanz entstanden ist.