Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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(2.)  Die  Herausgabe  der  Vakanzenliste  veranlaßt  das  zuständige  Kriegsministerium.


(3.)  Die  Aufnahme  der  Stellen  in  die  Liste  vermittelt  eine  für  den  Bereich
eines  oder  mehrerer  Ersahbezirke  besonders  bezeichnete  Militärbehörde  —  Vermittelungsbehörde
  —  (Aulage  H),  der  zu  diesem  Zwecke  von  den  Anstellungsbe--hörden

  Nachweisungen  nach  Anlage  J  zuzusenden  sind.

§  17.
Ist  innerhalb  einer  Frist  von  fünf  Wochen  nach  Absendung  der  Nachweisung
eine  Bewerbung  bei  der  Anstellungsbehörde  nicht  eingegangen,  so  hat  diese  in  der
Stellenbesebung  freie  Hand.

g  18.

Die  Reihenfolge,  in  der  die  Einberufung  der  Stellenamwärter  zu  erfolgen  hat,
bestimmt  sich  nach  folgenden  Grundsätzen:

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Bei  Einbernfungen  für  den  Dienst  eines  Bundesstaats  kann  den  diesem

Staate  angehörenden  oder  aus  dessen  Kontingent  hervorgegangenen  Siellenanwärtern
  vor  allen  übrigen  der  Vorzug  gegeben  werden.

Bei  Einberufungen  für  den  See-,  Küsten=  und  Seehafendienst  sind  Unteroffiziere

  der  Marine  vor  den  Unteroffizieren  des  Landheeres  zu  berücksichtigen.

.Wo  nicht  etwa  die  Bestimmungen  unter  Nr.  1  und  2  ein  Vorzugerecht  behründen,

  dürfen  Inhaber  des  Anstellungsscheins  nur  dann  einberufen  werden,
wenn  keine  Militäranwärter  vorgemerkt  sind,  oder  wenn  sich  keiner  der  vorgemerkten
  zivilversorgungsberechtigten  Stellenanwärter  zur  Annahme  der  zu
besehenden  Stelle  (Unterbeamtenstelle)  bereit  sindet.

.Insoweit  die  Grundsätze  unter  Nr.  1,  2  und  3  keinen  Vorzug  begründen,

sind  in  erster  Reihe  Unteroffiziere  einzuberufen,  die  mindestens  acht  Jahre
im  Heere  oder  in  der  Marine  aktiv  gedient  haben.  Abweichungen  hiervon
sind  nur  in  Ausnahmefällen  und  nur  insoweit  zulässig,  als  sie  durch  ein
dringendes  dienstliches  Interesse  bedingt  werden.

Innerhalb  der  einzelnen  Klassen  von  Stellenamwärtern  ist  bei  der  Einberufung
  die  Reihenfolge  in  dem  Verzeichnis  (§  15)  in  Betracht  zu  ziehen.

.  Die  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  wird  bei  ihren  Anstellungen  vorzugsweise

  die  Stellenanwärter  des  Staates  berücksichtigen,  in  dem  die
Vakanz  entstanden  ist.