Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr.  6251.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Rybnicker  Kreises  im  Regierungsbezirk  Oppeln,  im  Betrage  von
28,000  Thalern.  Vom  29.  Januar  1866.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Rybnicker  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  8.  November  1865.  beschlossen  worden,  die  zur  Förderung  der  in  dem
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  fernerhin  erforderlichen  Geldmittel  im
Wege  einer  weiteren  Anleihe  neben  der  durch  das  Privilegium  vom  8.  Juni  1864.
(Gesetz-Samml.  von  1864.  S.  405.)  genehmigten  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf
den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
lamende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen
  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  28,000  Thalern  ausstellen  zu
dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Jumü  1833.  zur  Aussiellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  28,000  Thalern,
in  Buchstaben:  achtundzwanzig  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

10,000  Thaler  à  500  Thaler,

"000  à  200  -

8,000  à  100  -

-—  25,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  besiimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1867.  ab  mit  wenigstens  jahrlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Oas  vorstehende  Privileglum,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Januar  1866.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

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