Aus der Praxis. 525
gegen die zuvor behandelten Fälle der begrenzten Rechte liegt auch darin nicht,
daß das Eigentum nicht, wie die begrenzten Rechte, erlischt, sondern auf den
Ersteher übergeht. Denn genau genommen, und jedenfalls für die Person des
bisherigen Eigentümers, erlischt eben doch sein Eigentumsrecht und es entsteht
ein neues Eigentumsrecht des Erstehers am Grundstücke. Wohl aber zeigt sich die
abweichende Rechtslage darin, daß eine ungehinderte Fortdauer des vom Widerspruche
betroffenen Eigentums, anders wie bei den in das geringste Gebot fallenden
beschränkten Rechten, nicht möglich ist. Und noch mehr zeigt sich die Verschiedenheit
der Lage darin, daß infolge des Zuschlags an die Stelle des bisherigen
Rechts hier nicht private Interessen mit nur prozessualem Schutze treten,
daß vielmehr der Gegenstand des Kampfes zwischen den Widerspruchbeteiligten
hier das Eigentum an dem Versteigerungserlöse ist, soweit er als hyperocha auf
den Grundstücksschuldner fällt. Denn man darf es wohl als die weitaus herrschende
Ansicht bezeichnen, daß Eigentümer des gezahlten Erlöses zunächst der Grundstücksschuldner
wird. Muß deswegen der angeblich Berichtigungsberechtigte
um die bedingt angewiesene hinterlegte hyperocha prozessieren, so liegt die negatorische
Natur des geltend zu machenden Anspruchs, da er auf Beseitigung der
in der Nichtbewilligung der Auszahlung des hinterlegten Geldes liegenden Beeinträchtigung
des Eigentums am Erlös geht, noch klarer am Tage, als in den
Fällen der begrenzten Rechte.
Anders freilich die herrschende Meinung, nach der der Widerspruch gegen
den Eigentümereintrag auch dem Ersteher gegenüber dergestalt Geltung zu beanspruchen
hat, daß dieser die Eintragung des wirklich Berichtigungsberechtigten
zu bewilligen hat (s. Kretzschmar im Recht 1903 S. 593). Diese Ansicht
scheint mir zwar für die Vormerkung begründet, da diese ja gerade das Unmöglichwerden
des Eigentumsübertragungsanspruchs verhindern soll (Predari
S. 210 unter VI), nicht aber für den Widerspruch. Der 8 17 Zw VWG. steht der
Vollstreckung nicht entgegen. Denn der eingetragene Widerspruch bewirkt nicht,
daß nicht der Schuldner als Eigentümer eingetragen wäre; er schließt vielmehr
nur den öffentlichen Glauben dieser Eintragung aus. Der Widerspruch hindert
die Zwangsversteigerung auch aus dem Gesichtspunkte nicht, daß er etwa eine
Verfügungsbeschränkung wäre und damit die Uebertragung des Grundstücks
auf den Ersteher relativ nichtig machte (wie die Vormerkung). Daß er den Erwerb
auf Grund des öffentlichen Glaubens des Buches ausschließt, kann gegen
den Ersteher nicht wirken, weil dieser gerade nicht auf Grund dieses öffentlichen
Glaubens erwirbt, sondern auf Grund richterlicher Verfügung. Den § 772 CPO.
möchte ich mit der herrschenden Meinung schon wegen der dargelegten Natur
des Widerspruchs für unanwendbar halten ((Kretzschmar a. a. O.). Es
ist übrigens nicht abzusehen, warum für den Eigentumsprätendenten an einem
Grundstücke, der sein Recht nur sichert, nicht aber der Zwangsvollstreckung gegenüber
im Wege der 88 771, 769 CPO. geltend macht, etwas anderes gelten sollte,
als für den Eigentümer einer beweglichen Sache im gleichen Falle gilt.
II. Aus der Praxis.
Wiederaufnahme des Verfahrens „behufs Unterbrechung der Verjährung“.
Gegen Fritz L. war wegen Verbrechens wider die Sittlichkeit Voruntersuchung
eröffnet worden; nach deren Durchführung wurde entsprechend dem Antrage des
Staatsanwalts durch Beschluß vom 12. Juli 1897 das Verfahren gegen L. gemäß
3 St PO. wegen Abwesenheit des Angeklagten vorläufig eingestellt. Am
9. April 1907 stellte der Staatsanwalt den Antrag, „behufs Unterbrechung der Ver-Wi