Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Aus  der  Praxis.  525

gegen  die  zuvor  behandelten  Fälle  der  begrenzten  Rechte  liegt  auch  darin  nicht,
daß  das  Eigentum  nicht,  wie  die  begrenzten  Rechte,  erlischt,  sondern  auf  den
Ersteher  übergeht.  Denn  genau  genommen,  und  jedenfalls  für  die  Person  des
bisherigen  Eigentümers,  erlischt  eben  doch  sein  Eigentumsrecht  und  es  entsteht
ein  neues  Eigentumsrecht  des  Erstehers  am  Grundstücke.  Wohl  aber  zeigt  sich  die
abweichende  Rechtslage  darin,  daß  eine  ungehinderte  Fortdauer  des  vom  Widerspruche
  betroffenen  Eigentums,  anders  wie  bei  den  in  das  geringste  Gebot  fallenden
  beschränkten  Rechten,  nicht  möglich  ist.  Und  noch  mehr  zeigt  sich  die  Verschiedenheit
  der  Lage  darin,  daß  infolge  des  Zuschlags  an  die  Stelle  des  bisherigen
  Rechts  hier  nicht  private  Interessen  mit  nur  prozessualem  Schutze  treten,
daß  vielmehr  der  Gegenstand  des  Kampfes  zwischen  den  Widerspruchbeteiligten
hier  das  Eigentum  an  dem  Versteigerungserlöse  ist,  soweit  er  als  hyperocha  auf
den  Grundstücksschuldner  fällt.  Denn  man  darf  es  wohl  als  die  weitaus  herrschende
Ansicht  bezeichnen,  daß  Eigentümer  des  gezahlten  Erlöses  zunächst  der  Grundstücksschuldner
  wird.  Muß  deswegen  der  angeblich  Berichtigungsberechtigte
um  die  bedingt  angewiesene  hinterlegte  hyperocha  prozessieren,  so  liegt  die  negatorische
  Natur  des  geltend  zu  machenden  Anspruchs,  da  er  auf  Beseitigung  der
in  der  Nichtbewilligung  der  Auszahlung  des  hinterlegten  Geldes  liegenden  Beeinträchtigung
  des  Eigentums  am  Erlös  geht,  noch  klarer  am  Tage,  als  in  den
Fällen  der  begrenzten  Rechte.

Anders  freilich  die  herrschende  Meinung,  nach  der  der  Widerspruch  gegen
den  Eigentümereintrag  auch  dem  Ersteher  gegenüber  dergestalt  Geltung  zu  beanspruchen
  hat,  daß  dieser  die  Eintragung  des  wirklich  Berichtigungsberechtigten
zu  bewilligen  hat  (s.  Kretzschmar  im  Recht  1903  S.  593).  Diese  Ansicht
scheint  mir  zwar  für  die  Vormerkung  begründet,  da  diese  ja  gerade  das  Unmöglichwerden
  des  Eigentumsübertragungsanspruchs  verhindern  soll  (Predari
S.  210  unter  VI),  nicht  aber  für  den  Widerspruch.  Der  8  17  Zw  VWG.  steht  der
Vollstreckung  nicht  entgegen.  Denn  der  eingetragene  Widerspruch  bewirkt  nicht,
daß  nicht  der  Schuldner  als  Eigentümer  eingetragen  wäre;  er  schließt  vielmehr
nur  den  öffentlichen  Glauben  dieser  Eintragung  aus.  Der  Widerspruch  hindert
die  Zwangsversteigerung  auch  aus  dem  Gesichtspunkte  nicht,  daß  er  etwa  eine
Verfügungsbeschränkung  wäre  und  damit  die  Uebertragung  des  Grundstücks
auf  den  Ersteher  relativ  nichtig  machte  (wie  die  Vormerkung).  Daß  er  den  Erwerb
  auf  Grund  des  öffentlichen  Glaubens  des  Buches  ausschließt,  kann  gegen
den  Ersteher  nicht  wirken,  weil  dieser  gerade  nicht  auf  Grund  dieses  öffentlichen
Glaubens  erwirbt,  sondern  auf  Grund  richterlicher  Verfügung.  Den  §  772  CPO.
möchte  ich  mit  der  herrschenden  Meinung  schon  wegen  der  dargelegten  Natur
des  Widerspruchs  für  unanwendbar  halten  ((Kretzschmar  a.  a.  O.).  Es
ist  übrigens  nicht  abzusehen,  warum  für  den  Eigentumsprätendenten  an  einem
Grundstücke,  der  sein  Recht  nur  sichert,  nicht  aber  der  Zwangsvollstreckung  gegenüber
  im  Wege  der  88  771,  769  CPO.  geltend  macht,  etwas  anderes  gelten  sollte,
als  für  den  Eigentümer  einer  beweglichen  Sache  im  gleichen  Falle  gilt.

II.  Aus  der  Praxis.

Wiederaufnahme  des  Verfahrens  „behufs  Unterbrechung  der  Verjährung“.
Gegen  Fritz  L.  war  wegen  Verbrechens  wider  die  Sittlichkeit  Voruntersuchung
eröffnet  worden;  nach  deren  Durchführung  wurde  entsprechend  dem  Antrage  des
Staatsanwalts  durch  Beschluß  vom  12.  Juli  1897  das  Verfahren  gegen  L.  gemäß

3  St  PO.  wegen  Abwesenheit  des  Angeklagten  vorläufig  eingestellt.  Am
9.  April  1907  stellte  der  Staatsanwalt  den  Antrag,  „behufs  Unterbrechung  der  Ver-Wi