Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

14  Die  Verfassungsentwürfe  und  die  Verfassungen.

sation,  welche  die  Verfassungsentwürfe  aufstellten,  so  gab  es
selbstverständlich  keinen  Platz  für  einen  Bundeskanzler  als
einen  besondern  Beamten  des  Bundes;  er  war  und  blieb  ausschliesslich
  preussischer  Beamter;  er  präsidirte  als  preussischer
Bevollmächtigter  dem  Bundesrathe  genau  in  derselben  Weise,
in  welcher  seiner  Zeit  der  östreichische  Gesandte  in  Frankfurt
  der  Präsident  der  deutschen  Bundesversammlung  gewesen
  war.

Es  war  bei  dieser  Gestaltung  der  Bundesverhältnisse  nicht
minder  selbstverständlich,  dass  es  eine  Regelung  der  konstitutionellen
  Verantwortlichkeitsverhältnisse  von  Bundes  wegen
nicht  gab  und  nicht  geben  konnte.  Für  die  Beschlüsse  des
Bundesrathes,  des  einzigen  nicht  blos  legislativen  Organes  des
Bundes,  stand  eine  Verantwortlichkeit  nur  in  dem  Sinne  in
Frage,  dass  die  einzelnen  Regierungen  für  die  Instruirung
ihrer  Stimmen  im  Bundesrath  nach  Massgabe  und  auf  dem
Boden  der  partikulären  Verfassungen  einzustehen  hatten.  Aber
auch  eine  Verantwortlichkeit  für  die  Vollziehung,  welche
Preussen  kraft  seines  hegemonischen  Rechtes  im  Interesse  des
Bundes  ausübte,  konnte  nur  innerhalb  Preussens  nach  den
preussischen  Grundsätzen  der  Ministerverantwortlichkeit  gefunden
  werden.

In  den  allgemeinen  Erörterungen  des  konstituirenden
Reichstages  über  den  Regierungsentwurf,  sowohl  in  der  Generaldebatte
  über  die  Vorlage  im  Ganzen  (9.  11.  12.  und  13.
März  1867)  als  in  der  Generaldebatte  über  die  Abschnitte
III,  IV.  V.  (23.  März)  ist  der  eigenthümliche  Charakter  der
entworfenen  Bundesverfassung  mit  voller  Schärfe  nicht  hervorgetreten.
  Der  Entwurf  selbst  gab  dazu  die  Veranlassung.  Die
Künstlichkeit  und  Zwiespältigkeit  der  Konstruktion,  die  die
politische  Thätigkeit  des  Bundes  zwischen  eigene  Organe  dieses
Bundes  und  einen  Einzelstaat  vertheilte,  musste  das  Verständniss
  erschweren.  Die  Berufung  Preussens  zu  einem
„Bundespräsidium“,  welches  den  Bund  vertritt  und  in  seinem
Namen  handelt,  die  Bestellung  von  „Bundesbeamten“,  welche
für  den  Bund  zu  vereidigen  sind,  die  Einrichtung  einheitlicher