— 60 — sation, in Bewaffnung und Kommando, in Ausbildung
der Mannschaften sowie in der Qualifikation der Offiziere
hergestellt und erhalten wird; der Kaiser kann,
sobald er im Wege der Inspektion von Mängeln und
Missständen Kenntnis erhält, durch unmittelbare Verfügungen,
also olıne die Vermittlung der Landesbehörden
in Anspruch nehmen zu müssen, die Abstellung derselben
veranlassen, er kann also aktiv in die Vollziehung eingreifen
— Art. 63 Abs. 3 in Verb. mit 63 Abs. 1 und
64 Abs. 1 der R.-V. —; kurz es ist dem Reiche also
ein Stück materieller unmittelbarer Vollziehung übertragen.
f. Recht des Reiches, Festungen innerhalb des
Bundesgebietes anzulegen, welche Reichsanstalten werden
— Art.65 —.
g. Das Recht, jeden Teil des Bundesgebietes, wenn
die öffentliche Sicherheit in demselben bedroht ist, in
Kriegszustand zu erklären — Art. 68 —.
h. Recht der Mobilmachung — Art. 63 Abs. 4.
Alle übrigen Vollzugsrechte sind den Gliedstaaten
verblieben, allerdings mit der Beschränkung des Art. 63
Abs. 5, wonach gewisse für die preussische Armee ergangenen
preussischen Verwaltungsverordnungen auch in
den übrigen Kontingenten eingeführt werden müssen,
wodurch also gewissermassen ein mittelbares preussisches
Verordnungsrecht geschaffen wird.
Die Ziffern 15 und 16 des Art. 4 der R.-V. bieten
zur Erweiterung der Reichskompetenz über die normale
Gestaltung hinaus keinen Anlass.
§ 21.
Besondere Befugnisse des Reiches.
Kurz zu streifen sind endlich noch einige von der
regelmässigen Kompetenz abweichenden besonderen Befugnisse
des Reiches.
Durch Art. 75 der R.-V. ist dem Reiche vollziehende