§ 48. Die Rechte der Beamten. 153
in der Form von Tagegeldern, belohnt. In Beziehung auf das Diensteinkommen der
für eine bestimmte Stelle fest angestellten Beamten ist dagegen zu unterscheiden:
1. der Gehalt, d. h. der mit einem bestimmten Amte verbundene, für die Dienstleistung
eines Jahres festgesetzte, regelmäßig monatlich vorauszahlbare Bezug;
2. die etwaigen Zulagen (Ortszulagen, Funktionszulagen ꝛc.);
3. die Nebenbezüge, welche theils einen Ersatz für Dienstaufwand bilden,
wie Pferdsrationen, Kanzleikosten, Gehalte für Gehilfen, Gebühren für Schreibmaterialien,
Diäten und Reisekosten für Amtsreisen, sowie Aversalvergütungen für solche, Entschädigung
für Repräsentationsaufwand, für Kassenabgang und dgl., theils Amtsemolumente sind,
wie Amtswohnungen, Miethzinsentschädigungen, Gebühren, Unterrichtsgelder, Tantiemen
und dgl. Zu diesen Amtsemolumenten gehören auch die Wohnungsgeldzuschüsse ¹)
derjenigen Beamten, welche nicht im Genuß einer freien Dienstwohnung oder entsprechender
Miethzinsentschädigung stehen.
Bei der zeitweiligen oder bleibenden Versetzung in den Ruhestand wird regelmäßig
nur der Gehalt, in gewissen besonders bestimmten Ausnahmefällen werden auch Zulagen
und einzelne Amtsemolumente bei der Festsetzung des Ruhegehaltes in Rechnung genommen ²).
Die Zahlung des Gehaltes, sowie der etwaigen Zulagen und Miethzinsentschädigungen
erfolgt, sofern nicht im Verordnungswege eine Ausnahme bestimmt ist, monatlich im Voraus ³).
Bezüglich der Abtretung, Beschlagnahme und Pfändung der Diensteinkünfte und
der Benachrichtigung der Kasse hiervon gelten ganz dieselben Bestimmungen, wie für die
Reichsbeamten ⁴).
Der Genuß der Amtswohnung verbleibt dem Beamten bezw. dessen Familie noch
45 Tage von der Eröffnung der Entscheidung über die Versetzung in den zeitlichen oder
bleibenden Ruhestand, bezw. vom Todestage an. Nur die für den amtlichen Gebrauch
bestimmten Lokalitäten sind sofort zu räumen. Machen dienstliche Bedürfnisse eine frühere
Räumung erforderlich, so ist Entschädigung zu leisten. (B.G. Art. 14.)
Die Höhe der den Beamten bei dienstlicher Beschäftigung außerhalb des Wohnsitzes
zustehenden Vergütung ist im Verordnungswege geregelt ⁵); s. auch über die Kosten der
Amtsverwesung bei außerordentlichen Aufträgen Art. 16 a. a. O.).
Die Regierung ist befugt, besondere und hervorragende Leistungen eines Beamten
nach Umständen durch Verwilligung außerordentlicher Belohnungen anzuerkennen ⁶).
Werden Staatsbeamte (hier einschließlich des ständischen Amtspersonals und der
aus der Staatskasse besoldeten oder bezahlten Kirchendiener und der unter das B. G.
fallenden Lehrer und Funktionäre des Schuldienstes, sowie der Volksschullehrer) in Folge
1) Eingeführt durch die Etatsverabschiedung von 1889/90. Dieselben betragen für Stuttgart
9%, in 27 andern Orten 7%, in allen übrigen Orten des Landes 6% des Gehalts einschließlich
der dem Gehalt gleichgestellten Zulagen, jedoch ohne Berücksichtigung der im Jahr 1889 eingetretenen
5% igen Erhöhung der Gehalte; s. d. Bekanntm. des Just. Min v. 18. Ded. 1889. M. A. Bl. S. 57.
2) So z. B. der Wohnungsgenuß der in Art. 1 des Ges. v. 1. Juli 1876 aufgezählten
Bezirksbeamten, nicht aber die Wohnungsgeldzuschüsse (s. d. vor. Note).
3) Der Besoldungsanspruch wird hiernach in der Regel für den ganzen Monat erworben,
sobald der Beamte den ersten Tag desselben erlebt; s. Laband, I S. 478, Streich a. a. O. S. 35.
4) S. auch B. G. Art. 12, 13, 15—18.
5) Ueber die Diäten und Reisekosten der Staatsbeamten s. die Königl. V.O. v. 23. Juni
1873 (vgl. m. Art. 11 und 15 des B. G.), sowie die Verf. vom 2. Aug. 1873, vom 27. Okt. 1873,
vom 16. Jan. 1874, vom 7. März 1874. (Einzelne Klassen von Beamten erhalten hiernach jährliche
Aversalentschädigungen.) Vgl. auch die Verf. v. 12. Apr. 1878 (G. Bl. XIV S. 225), Min.
Verf. v. 16. Nov. 1889 R. Bl. 333, Bekanntm. v. 9. Oct. 1890 (Just. M. A. Bl. S. 67) u. Entschl.
d. Staatsmin. v. 9. Nov. 1887 (M. Bl. d. Min. d. Just. S. 411).
6) Ueber die Gehaltverhältnisse der württ. Beamten s. die Zusammenstellung bei Riecke
a. a. O. S. 144. Seit dem Finanzges. v. 1889/90 ist eine 5% ige Erhöhung sämmtlicher Gehalte
nebst Wohnungsgeldzuschuß hinzugetreten.