Volltext : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§  48.  Die  Rechte  der  Beamten.  153

in  der  Form  von  Tagegeldern,  belohnt.  In  Beziehung  auf  das  Diensteinkommen  der
für  eine  bestimmte  Stelle  fest  angestellten  Beamten  ist  dagegen  zu  unterscheiden:

1.  der  Gehalt,  d.  h.  der  mit  einem  bestimmten  Amte  verbundene,  für  die  Dienstleistung
  eines  Jahres  festgesetzte,  regelmäßig  monatlich  vorauszahlbare  Bezug;

2.  die  etwaigen  Zulagen  (Ortszulagen,  Funktionszulagen  ꝛc.);

3.  die  Nebenbezüge,  welche  theils  einen  Ersatz  für  Dienstaufwand  bilden,
wie  Pferdsrationen,  Kanzleikosten,  Gehalte  für  Gehilfen,  Gebühren  für  Schreibmaterialien,
Diäten  und  Reisekosten  für  Amtsreisen,  sowie  Aversalvergütungen  für  solche,  Entschädigung
für  Repräsentationsaufwand,  für  Kassenabgang  und  dgl.,  theils  Amtsemolumente  sind,
wie  Amtswohnungen,  Miethzinsentschädigungen,  Gebühren,  Unterrichtsgelder,  Tantiemen
und  dgl.  Zu  diesen  Amtsemolumenten  gehören  auch  die  Wohnungsgeldzuschüsse ¹)
derjenigen  Beamten,  welche  nicht  im  Genuß  einer  freien  Dienstwohnung  oder  entsprechender
Miethzinsentschädigung  stehen.

Bei  der  zeitweiligen  oder  bleibenden  Versetzung  in  den  Ruhestand  wird  regelmäßig
nur  der  Gehalt,  in  gewissen  besonders  bestimmten  Ausnahmefällen  werden  auch  Zulagen
und  einzelne  Amtsemolumente  bei  der  Festsetzung  des  Ruhegehaltes  in  Rechnung  genommen ²).
Die  Zahlung  des  Gehaltes,  sowie  der  etwaigen  Zulagen  und  Miethzinsentschädigungen
erfolgt,  sofern  nicht  im  Verordnungswege  eine  Ausnahme  bestimmt  ist,  monatlich  im  Voraus ³).

Bezüglich  der  Abtretung,  Beschlagnahme  und  Pfändung  der  Diensteinkünfte  und
der  Benachrichtigung  der  Kasse  hiervon  gelten  ganz  dieselben  Bestimmungen,  wie  für  die
Reichsbeamten  ⁴).

Der  Genuß  der  Amtswohnung  verbleibt  dem  Beamten  bezw.  dessen  Familie  noch
45  Tage  von  der  Eröffnung  der  Entscheidung  über  die  Versetzung  in  den  zeitlichen  oder
bleibenden  Ruhestand,  bezw.  vom  Todestage  an.  Nur  die  für  den  amtlichen  Gebrauch
bestimmten  Lokalitäten  sind  sofort  zu  räumen.  Machen  dienstliche  Bedürfnisse  eine  frühere
Räumung  erforderlich,  so  ist  Entschädigung  zu  leisten.  (B.G.  Art.  14.)

Die  Höhe  der  den  Beamten  bei  dienstlicher  Beschäftigung  außerhalb  des  Wohnsitzes
zustehenden  Vergütung  ist  im  Verordnungswege  geregelt  ⁵);  s.  auch  über  die  Kosten  der
Amtsverwesung  bei  außerordentlichen  Aufträgen  Art.  16  a.  a.  O.).

Die  Regierung  ist  befugt,  besondere  und  hervorragende  Leistungen  eines  Beamten
nach  Umständen  durch  Verwilligung  außerordentlicher  Belohnungen  anzuerkennen  ⁶).

Werden  Staatsbeamte  (hier  einschließlich  des  ständischen  Amtspersonals  und  der
aus  der  Staatskasse  besoldeten  oder  bezahlten  Kirchendiener  und  der  unter  das  B.  G.
fallenden  Lehrer  und  Funktionäre  des  Schuldienstes,  sowie  der  Volksschullehrer)  in  Folge



1)  Eingeführt  durch  die  Etatsverabschiedung  von  1889/90.  Dieselben  betragen  für  Stuttgart
9%,  in  27  andern  Orten  7%,  in  allen  übrigen  Orten  des  Landes  6%  des  Gehalts  einschließlich
der  dem  Gehalt  gleichgestellten  Zulagen,  jedoch  ohne  Berücksichtigung  der  im  Jahr  1889  eingetretenen
5%  igen  Erhöhung  der  Gehalte;  s.  d.  Bekanntm.  des  Just.  Min  v.  18.  Ded.  1889.  M.  A.  Bl.  S.  57.

2)  So  z.  B.  der  Wohnungsgenuß  der  in  Art.  1  des  Ges.  v.  1.  Juli  1876  aufgezählten
Bezirksbeamten,  nicht  aber  die  Wohnungsgeldzuschüsse  (s.  d.  vor.  Note).

3)  Der  Besoldungsanspruch  wird  hiernach  in  der  Regel  für  den  ganzen  Monat  erworben,
sobald  der  Beamte  den  ersten  Tag  desselben  erlebt;  s.  Laband,  I  S.  478,  Streich  a.  a.  O.  S.  35.

4)  S.  auch  B.  G.  Art.  12,  13,  15—18.

5)  Ueber  die  Diäten  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten  s.  die  Königl.  V.O.  v.  23.  Juni
1873  (vgl.  m.  Art.  11  und  15  des  B.  G.),  sowie  die  Verf.  vom  2.  Aug.  1873,  vom  27.  Okt.  1873,
vom  16.  Jan.  1874,  vom  7.  März  1874.  (Einzelne  Klassen  von  Beamten  erhalten  hiernach  jährliche
  Aversalentschädigungen.)  Vgl.  auch  die  Verf.  v.  12.  Apr.  1878  (G.  Bl.  XIV  S.  225),  Min.
Verf.  v.  16.  Nov.  1889  R.  Bl.  333,  Bekanntm.  v.  9.  Oct.  1890  (Just.  M.  A.  Bl.  S.  67)  u.  Entschl.
d.  Staatsmin.  v.  9.  Nov.  1887  (M.  Bl.  d.  Min.  d.  Just.  S.  411).

6)  Ueber  die  Gehaltverhältnisse  der  württ.  Beamten  s.  die  Zusammenstellung  bei  Riecke
a.  a.  O.  S.  144.  Seit  dem  Finanzges.  v.  1889/90  ist  eine  5%  ige  Erhöhung  sämmtlicher  Gehalte
nebst  Wohnungsgeldzuschuß  hinzugetreten.