Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

Xb.  Jagdverordnung  88  40—42.  403

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nehmigung  ist  dem  Jagdpächter  und  dem  Gemeinderath  Kenntniß
zu  geben.  G  r—’  ist  über  die  ertheilte  Genehmigung  eine
scheinigung  auszufertigen.  "
Beschenn  Bescheinigung  ist  in  der  Regel  in  den  Jagdpaß
einzutragen,  in  welchem  Falle  eine  besondere  Ausfertigung
unterbleibt.
VII.  Die  Jagdpässe.

§  40.  (Pflicht  zur  Lösung  des  Jagdpasses.)  Wer  im  offenen
Feld  oder  Wald  die  Jagd,  und  zwar  auch  ohne  Schießgewehr,
uusüben  will,  hat  zuvor  einen  Jagdpaß  zu  erwirken.

Personen,  welche  in  Gegenwart  der  Jagdberechtigten  nebensächliche
  Hilfsdienste  beim  Jagen  leisten,  wie  beim  Treiben  des
Wildes,  bei  der  Beförderung  der  Jagdgeräthe,  beim  Transport
der  erlegten  Thiere,  ohne  ein  Schießgewehr  zu  führen,  bedürfen
eines  Jagdpasses  nicht.  ·  -»

Wenn  der  Jagdaufseher  damit  betraut  ist,  unter  Führung
eines  Schießgewehres  den  Jagdbezirk  zu  begehen,  so  bedarf  er
eines  Jagdpasses.

8  41.  (Jagdpaßformulare.)  Die  Jagdpässe  werden  nach
den  in  der  Anlage  D.  abgedruckten  drei  Formularen  ertheilt,
von  welchen  die  beiden  ersten  für  ein  Jagdjahr  bis  spätestens
einschließlich  31.  Januar,  das  letzte  für  einen  Zeitraum  von
sieben  auf  einander  folgenden  Tagen  gelten;  und  zwar  ist  zu
ertheilen:

Formular  I.  (hellgrau)  an  jagdausübungsberechtigte  Grundeigenthümer,

  an  Jagdpächter  und  an  Jagdausseher,

Formular  II.  (hellgelb)  an  Gastschützen,

Formular  III.  (weiß)  als  Wochenjagdpaß  an  Reichsangehörige,
  die  im  Großherzogthum  keinen  Wohnsitz  oder
dauernden  Aufenthalt  haben.

Die  für  den  Jagdpaß  zu  entrichtende  Taxe  ist  auf  dem
Formular  aufgedruckt.

§  42.  (Zuständigkeit  zur  Ertheilung  der  Jagdpässe.)  Zur
Ertheilung  des  Jagdpasses  ist  zuständig:
nach  Formular  I.  dasjenige  Bezirksamt,  zu  dessen  Bezirk
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