Xb. Jagdverordnung 88 40—42. 403
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nehmigung ist dem Jagdpächter und dem Gemeinderath Kenntniß
zu geben. G r—’ ist über die ertheilte Genehmigung eine
scheinigung auszufertigen. "
Beschenn Bescheinigung ist in der Regel in den Jagdpaß
einzutragen, in welchem Falle eine besondere Ausfertigung
unterbleibt.
VII. Die Jagdpässe.
§ 40. (Pflicht zur Lösung des Jagdpasses.) Wer im offenen
Feld oder Wald die Jagd, und zwar auch ohne Schießgewehr,
uusüben will, hat zuvor einen Jagdpaß zu erwirken.
Personen, welche in Gegenwart der Jagdberechtigten nebensächliche
Hilfsdienste beim Jagen leisten, wie beim Treiben des
Wildes, bei der Beförderung der Jagdgeräthe, beim Transport
der erlegten Thiere, ohne ein Schießgewehr zu führen, bedürfen
eines Jagdpasses nicht. · -»
Wenn der Jagdaufseher damit betraut ist, unter Führung
eines Schießgewehres den Jagdbezirk zu begehen, so bedarf er
eines Jagdpasses.
8 41. (Jagdpaßformulare.) Die Jagdpässe werden nach
den in der Anlage D. abgedruckten drei Formularen ertheilt,
von welchen die beiden ersten für ein Jagdjahr bis spätestens
einschließlich 31. Januar, das letzte für einen Zeitraum von
sieben auf einander folgenden Tagen gelten; und zwar ist zu
ertheilen:
Formular I. (hellgrau) an jagdausübungsberechtigte Grundeigenthümer,
an Jagdpächter und an Jagdausseher,
Formular II. (hellgelb) an Gastschützen,
Formular III. (weiß) als Wochenjagdpaß an Reichsangehörige,
die im Großherzogthum keinen Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt haben.
Die für den Jagdpaß zu entrichtende Taxe ist auf dem
Formular aufgedruckt.
§ 42. (Zuständigkeit zur Ertheilung der Jagdpässe.) Zur
Ertheilung des Jagdpasses ist zuständig:
nach Formular I. dasjenige Bezirksamt, zu dessen Bezirk
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