Full text : Staats-Lexikon.

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Bundes  umgewandelt.  Das  neue  Deutsche
Reich  brachte  sodann  eine  kaiserliche  Admiralität
  zur  Verwaltung  der  Marine--angelegenheiten.
  Der  Erwerb  von  Elsaß=Lothringen
  für  das  Reich  machte  ferner
die  Errichtung  einer  besondern  Abteilung
des  nunmehrigen  Reichskanzleramts
für  Elsaß-Lothringen  nötig.  Die  Verwaltung
  des  Reichsinvalidenfonds,  das
Reichseisenbahnamt  und  die  Reichsbank
mit  ihren  Jweig  und  Nebenanstalten  traten
  ins  Leben.  Dazu  kamen  dann  namentlich
  noch  das  Reichsjustizamt  für  die  Justizverwaltung,
  ferner  infolge  des  Reichspatentgesetzes
  das  kasferlice  Patentamt  in
Berlin  und  infolge  des  Seeunfallgesetzes
das  Oberseeamt  daselbst.  Ferner  wurden
einzelne  Aeige  der  Reichsverwaltung
von  dem  Reichskanzleramt  losgelöst  und
besondern  Reichsämtern  überwiesen,  so
namentlich  die  Reichspost=  und  Telegraphenverwaltung,
  welche  dem  Generalpostmeister
  und  nachmals  dem  Reichspostamt
unterstellt  ward.  Reuerdings  ist  dann  auch
die  ganze  Finanzwerwaltung  des  Reichs
dem  Reichskanzleramt  abgenommen  und
einem  besondern  Reichsschatzamt  zugewiesen
  worden.  Für  die  Verwaltung
der  Reichseisenbahnen  aber  ist  ebenfalls
ein  besonderes  Reichsamt  ins  Leben  getreten.
  Aus  der  Abteilung  des  Reichskanzleramts
  für  Elsaß-Lothringen  ging
ein  besonderes  Reichskanzleramt  für  Elsaß-Lothringen
  hervor,  und  nun  ist  auch
dies  aufgehoben  worden,  nachdem  auf
Grund  des  Reichsgesetzes  vom  4.  Juli
1879  ein  Statthalter  an  die  Spitze  von
Elsaß-Lothringen  getreten  ist,  auf  welchen
außer  gewissen  landesherrlichen  Gerechtsamen
  auch  die  dem  Reichskanzler  in  Ansehung
  der  Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen
  vordem  zustehenden  Befugnisse
  und  Obliegenheiten  sowie  die  bis  dain
  dem  Oberpräsidenten  in  Straßburg
übertragenen  außerordentlichen  Gewalten
übergegangen  sind,  indem  ihm  ein  besonderes
  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen
beigegeben  worden  ist.  Das  bisherige
Reichskanzleramt  aber  hat  seit  24.  Dez.
1879  die  offizielle  Bezeichnung  Reichsamt
  des  Innern  erhalten,  damit  die  Stellung
  dieser  Behörde  zuden  übrigen  Reichs-Reichsbehörden.



ämtern  und  der  ihr  noch  zugewiesene  Wirkungskreis
  in  ihrer  Benennung  einen  zutreffenden
  Ansdeuak  finken  Eiheüberftch
über  die  sämtlichen  Reichsämter  und  R.
s.  unten.)  Einer  Zentralstelle  des  Reichs
nicht  unterstellt  ist  zur  Zeit  noch  die  Reichsmilitärverwaltung.
  Hier  besorgen  noch  die
Kriegsministerien  der  Staaten  Preußen,
Sachsen  und  Württemberg  die  Militär-=verwaltung
  der  betreffenden  Kontingente.
Diese  Ministerien  und  die  ihnen  unterstellten
  Beamten  erscheinen  daher,  insofern
sie  nach  der  Reichsverfassung  den  Anordnungen
  des  Kaisers  olge  zu  leisten  haben,
als  mittelbare  R.  ie  übrigen  deutschen
  Staaten,  mit  alleiniger  Ausnahme
von  Braunschweig,  haben  mit  Preußen
Militärkonventionen  abgeschlossen  und  sich
in  diesen  der  eignen  Militärverwaltung
zu  Gunsten  Preußens  begeben.
Außerdem  ist  hier  noch  hervorzuheben,
daß  auch  die  Beamten  der  Reichsbank  ausdrücklich
  für  Reichsbeamte  mit  allen
Rechten  und  Pflichten  von  solchen  erklärt
worden  sind.  Ebendasselbe  ist  in  Ansehung
der  von  den  Reichstagspräsidenten  zu  ernennenden
  Reichstagsbeamten  geschehen.
Dagegen  gehören  die  elsaß-lothringischen
Landesbeamten  insofern  nicht  zu  den  eigentlichen
  Reichsbeamten,  als  sie  zwar  vom
Kaiser  —sn-  undihm  untergeben  sind,
dieser  jedoch  ihnen  gegenüber  zunächst
nicht  als  Reichsoberhaupt,  sondern  als
Landesherr  erscheint  und  der  Gehalt  derselben
  aus  Landes=  und  nicht  aus  Reichsmitteln
  bezahlt  wird.  Ein  Gesetz  vom  23.
Dez.  1873  (Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen,
  S.  479)  hat  aber  das  Reichsbeamtengesetz
  ausdrücklich  auch  auf  die  Rechtsverhälinisfe
  dieser  naiserlichen  Landesbeamten
  ausgedehnt.  Die  Rechte  und  Pflichten
und  die  Diensterhältnisse  der  Reichsbeamten
  überhaupt  sind  durch  das  Gesetz,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,
  vom  31.  März  1873  (Reichsgeetzblatt,
  S.  61  ff.)  normiert,  welches  jen
  Beamten,  der  entweder  vom  Keiser
angestellt,  oder  nach  Vorschrift  der  Reichsverfassung
  den  Anordnungen  des  Kaisers
Folge  zu  leisten  verpflichtet  ist,  für  einen
eichsbeamten  im  Sinn  des  Reichsbeamtengesetzes
  erklärt.  Doch  bezieht  sich