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Bundes umgewandelt. Das neue Deutsche
Reich brachte sodann eine kaiserliche Admiralität
zur Verwaltung der Marine--angelegenheiten.
Der Erwerb von Elsaß=Lothringen
für das Reich machte ferner
die Errichtung einer besondern Abteilung
des nunmehrigen Reichskanzleramts
für Elsaß-Lothringen nötig. Die Verwaltung
des Reichsinvalidenfonds, das
Reichseisenbahnamt und die Reichsbank
mit ihren Jweig und Nebenanstalten traten
ins Leben. Dazu kamen dann namentlich
noch das Reichsjustizamt für die Justizverwaltung,
ferner infolge des Reichspatentgesetzes
das kasferlice Patentamt in
Berlin und infolge des Seeunfallgesetzes
das Oberseeamt daselbst. Ferner wurden
einzelne Aeige der Reichsverwaltung
von dem Reichskanzleramt losgelöst und
besondern Reichsämtern überwiesen, so
namentlich die Reichspost= und Telegraphenverwaltung,
welche dem Generalpostmeister
und nachmals dem Reichspostamt
unterstellt ward. Reuerdings ist dann auch
die ganze Finanzwerwaltung des Reichs
dem Reichskanzleramt abgenommen und
einem besondern Reichsschatzamt zugewiesen
worden. Für die Verwaltung
der Reichseisenbahnen aber ist ebenfalls
ein besonderes Reichsamt ins Leben getreten.
Aus der Abteilung des Reichskanzleramts
für Elsaß-Lothringen ging
ein besonderes Reichskanzleramt für Elsaß-Lothringen
hervor, und nun ist auch
dies aufgehoben worden, nachdem auf
Grund des Reichsgesetzes vom 4. Juli
1879 ein Statthalter an die Spitze von
Elsaß-Lothringen getreten ist, auf welchen
außer gewissen landesherrlichen Gerechtsamen
auch die dem Reichskanzler in Ansehung
der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen
vordem zustehenden Befugnisse
und Obliegenheiten sowie die bis dain
dem Oberpräsidenten in Straßburg
übertragenen außerordentlichen Gewalten
übergegangen sind, indem ihm ein besonderes
Ministerium für Elsaß-Lothringen
beigegeben worden ist. Das bisherige
Reichskanzleramt aber hat seit 24. Dez.
1879 die offizielle Bezeichnung Reichsamt
des Innern erhalten, damit die Stellung
dieser Behörde zuden übrigen Reichs-Reichsbehörden.
ämtern und der ihr noch zugewiesene Wirkungskreis
in ihrer Benennung einen zutreffenden
Ansdeuak finken Eiheüberftch
über die sämtlichen Reichsämter und R.
s. unten.) Einer Zentralstelle des Reichs
nicht unterstellt ist zur Zeit noch die Reichsmilitärverwaltung.
Hier besorgen noch die
Kriegsministerien der Staaten Preußen,
Sachsen und Württemberg die Militär-=verwaltung
der betreffenden Kontingente.
Diese Ministerien und die ihnen unterstellten
Beamten erscheinen daher, insofern
sie nach der Reichsverfassung den Anordnungen
des Kaisers olge zu leisten haben,
als mittelbare R. ie übrigen deutschen
Staaten, mit alleiniger Ausnahme
von Braunschweig, haben mit Preußen
Militärkonventionen abgeschlossen und sich
in diesen der eignen Militärverwaltung
zu Gunsten Preußens begeben.
Außerdem ist hier noch hervorzuheben,
daß auch die Beamten der Reichsbank ausdrücklich
für Reichsbeamte mit allen
Rechten und Pflichten von solchen erklärt
worden sind. Ebendasselbe ist in Ansehung
der von den Reichstagspräsidenten zu ernennenden
Reichstagsbeamten geschehen.
Dagegen gehören die elsaß-lothringischen
Landesbeamten insofern nicht zu den eigentlichen
Reichsbeamten, als sie zwar vom
Kaiser —sn- undihm untergeben sind,
dieser jedoch ihnen gegenüber zunächst
nicht als Reichsoberhaupt, sondern als
Landesherr erscheint und der Gehalt derselben
aus Landes= und nicht aus Reichsmitteln
bezahlt wird. Ein Gesetz vom 23.
Dez. 1873 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen,
S. 479) hat aber das Reichsbeamtengesetz
ausdrücklich auch auf die Rechtsverhälinisfe
dieser naiserlichen Landesbeamten
ausgedehnt. Die Rechte und Pflichten
und die Diensterhältnisse der Reichsbeamten
überhaupt sind durch das Gesetz,
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten,
vom 31. März 1873 (Reichsgeetzblatt,
S. 61 ff.) normiert, welches jen
Beamten, der entweder vom Keiser
angestellt, oder nach Vorschrift der Reichsverfassung
den Anordnungen des Kaisers
Folge zu leisten verpflichtet ist, für einen
eichsbeamten im Sinn des Reichsbeamtengesetzes
erklärt. Doch bezieht sich