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sowie des einzuziehenden Betrages auszufüllen. Die Marksumme muß in Zahlen
und in Buchstaben ausgedrückt sein.
Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungepflichtigen ist der Postauftrag,
welcher im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post
verbleibt, nicht zu benutzen. Briefe dürfen dem Postauftrag als Anlagen nicht
beigefügt werden.
V Einem Postauftrage können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine 2c.
zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden;
die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den Betrag von 600
Mark nicht übersteigen.
VI Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht
statthaft.
vl Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst dessen Anlage unter verschlossenem
Umschlage an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken
soll, unter Einschreibung (F. 16) abzusenden. Der Brief ist mit der
Aufschrist „Postauftrag“ zu versehen. .
vm Ueber den Postauftragsbrief wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
. Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postauftragsbriefes
wie für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben
Umfange, wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine
weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige
Rücksendung oder Weitersendung des Postauftrags nebst Anlage, wird
nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung
der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.
X Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags
und Aushändigung der guittirten Rechnung (des quittirten Wechsels rc.)
Die Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber
nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung
des Postauftrags bei der einzlehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt
die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung
dem Adressaten nochmals zur Zahlung vorgezeigt, sofern derselbe nicht
bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert hat. Ver-6°