Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

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sowie  des  einzuziehenden  Betrages  auszufüllen.  Die  Marksumme  muß  in  Zahlen
und  in  Buchstaben  ausgedrückt  sein.

Zu  schriftlichen  Mittheilungen  an  den  Zahlungepflichtigen  ist  der  Postauftrag,
  welcher  im  Falle  der  Einziehung  des  Betrages  in  den  Händen  der  Post
verbleibt,  nicht  zu  benutzen.  Briefe  dürfen  dem  Postauftrag  als  Anlagen  nicht
beigefügt  werden.

V  Einem  Postauftrage  können  mehrere  Quittungen,  Wechsel,  Zinsscheine  2c.
zur  gleichzeitigen  Einziehung  von  demselben  Zahlungspflichtigen  beigefügt  werden;
die  Gesammtsumme  des  einzuziehenden  Betrages  darf  jedoch  den  Betrag  von  600
Mark  nicht  übersteigen.

VI  Die  Vereinigung  mehrerer  Postaufträge  zu  einer  Sendung  ist  nicht

statthaft.

vl  Der  Auftraggeber  hat  den  Postauftrag  nebst  dessen  Anlage  unter  verschlossenem
  Umschlage  an  die  Adresse  der  Postanstalt,  welche  die  Einziehung  bewirken
  soll,  unter  Einschreibung  (F.  16)  abzusenden.  Der  Brief  ist  mit  der
Aufschrist  „Postauftrag“  zu  versehen.  .

vm  Ueber  den  Postauftragsbrief  wird  ein  Einlieferungsschein  ertheilt.

.  Die  Postverwaltung  haftet  für  die  Beförderung  des  Postauftragsbriefes
wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief,  für  den  eingezogenen  Betrag  aber  in  demselben
  Umfange,  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.  Eine
weitergehende  Gewähr,  insbesondere  für  rechtzeitige  Vorzeigung  oder  für  rechtzeitige
  Rücksendung  oder  Weitersendung  des  Postauftrags  nebst  Anlage,  wird
nicht  geleistet;  auch  übernehmen  die  Postanstalten  keinerlei  Verpflichtung  zur  Erfüllung
  der  besonderen  Vorschriften  des  Wechselrechts.

X  Die  Einziehung  des  Betrages  erfolgt  gegen  Vorzeigung  des  Postauftrags
  und  Aushändigung  der  guittirten  Rechnung  (des  quittirten  Wechsels  rc.)
Die  Zahlung  ist  entweder  sofort  an  den  Postboten  oder,  wenn  der  Auftraggeber
nicht  die  sofortige  Rücksendung  verlangt  hat,  binnen  sieben  Tagen  nach  der  Vorzeigung
  des  Postauftrags  bei  der  einzlehenden  Postanstalt  zu  leisten.  Erfolgt
die  Zahlung  innerhalb  dieser  Frist  nicht,  so  wird  der  Postauftrag  vor  der  Rücksendung
  dem  Adressaten  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt,  sofern  derselbe  nicht
bereits  bei  der  ersten  Vorzeigung  die  Einlösung  endgültig  verweigert  hat.  Ver-6°