XII Vorwort.
Gewisse, meiner Ansicht nach minder erhebliche, Mängel sind freilich
von allen Sammelwerken unzertrennlich und fallen zunächst der
Sache selbst und hinterher dem Herausgeber zur Last. Die Abgränzung
der einzelnen Stoffgebiete läßt sich, wo Mehrere zusammen arbeiten, nicht
überall mit Schärfe durchführen. Verschiedenheiten der Auffassung innerhalb
der Gesammtheit solcher Werke sind sogar ebenso natürlich, wie
Verschiedenheiten der Schreibweise und des Stils.
Der Zustand des heutigen Völkerrechts ist jedoch ein solcher, daß
die Vorzüge der Systematik, die für den Lehrzweck an den Universitäten
sehr hoch veranschlagt werden mögen, zurücktreten können, wo die Staatspraxis
nicht nur eines einzelnen Gemeinwesens, sondern zahlreicher Regierungen
zusammenwirkt, um ein einheitliches Resultat herbeizuführen,
das fast niemals auf rein theoretischen Erwägungen beruht.
Eben deswegen scheint es mir im gegenwärtigen Zeitpunkt besonders
wichtig, thunlichst vollständig den wirklichen Bestand der völkerrechtlichen
Verhältnisse auch in ihren Eigenheiten so zur Anschauung zu bringen, wie
er sich in der Auffassung verschiedener, sowohl theoretisch durchgebildeter
als auch praktisch erfahrener Publicisten auf den von ihnen vorzugsweise
gepflegten Wissensgebieten darstellt.
Wenn durch die hiermit in ihren Anfängen vorgelegte Arbeit in
Wirklichkeit das Verständniß des Völkerrechts nur um ein Geringes gefördert
würde, so hätte ich solches Ergebniß unserer Bemühungen im
Verhältniß zur ungewöhnlichen Bedeutung einer der Gesammtheit aller
Kulturstaaten gewidmeten Rechtsmaterie immerhin als einen vollkommen
ausreichenden Erfolg für meine Herren Mitarbeiter und für mich selbst
zu erkennen.
München, 11. Juli 1885.
Frauz von Holtzendorff.