Contents : Handbuch des Völkerrechts Erster Band. (1)

XII  Vorwort.

Gewisse,  meiner  Ansicht  nach  minder  erhebliche,  Mängel  sind  freilich
  von  allen  Sammelwerken  unzertrennlich  und  fallen  zunächst  der
Sache  selbst  und  hinterher  dem  Herausgeber  zur  Last.  Die  Abgränzung
der  einzelnen  Stoffgebiete  läßt  sich,  wo  Mehrere  zusammen  arbeiten,  nicht
überall  mit  Schärfe  durchführen.  Verschiedenheiten  der  Auffassung  innerhalb
  der  Gesammtheit  solcher  Werke  sind  sogar  ebenso  natürlich,  wie
Verschiedenheiten  der  Schreibweise  und  des  Stils.

Der  Zustand  des  heutigen  Völkerrechts  ist  jedoch  ein  solcher,  daß
die  Vorzüge  der  Systematik,  die  für  den  Lehrzweck  an  den  Universitäten
sehr  hoch  veranschlagt  werden  mögen,  zurücktreten  können,  wo  die  Staatspraxis
  nicht  nur  eines  einzelnen  Gemeinwesens,  sondern  zahlreicher  Regierungen
  zusammenwirkt,  um  ein  einheitliches  Resultat  herbeizuführen,
das  fast  niemals  auf  rein  theoretischen  Erwägungen  beruht.

Eben  deswegen  scheint  es  mir  im  gegenwärtigen  Zeitpunkt  besonders
wichtig,  thunlichst  vollständig  den  wirklichen  Bestand  der  völkerrechtlichen
Verhältnisse  auch  in  ihren  Eigenheiten  so  zur  Anschauung  zu  bringen,  wie
er  sich  in  der  Auffassung  verschiedener,  sowohl  theoretisch  durchgebildeter
als  auch  praktisch  erfahrener  Publicisten  auf  den  von  ihnen  vorzugsweise
gepflegten  Wissensgebieten  darstellt.

Wenn  durch  die  hiermit  in  ihren  Anfängen  vorgelegte  Arbeit  in
Wirklichkeit  das  Verständniß  des  Völkerrechts  nur  um  ein  Geringes  gefördert
  würde,  so  hätte  ich  solches  Ergebniß  unserer  Bemühungen  im
Verhältniß  zur  ungewöhnlichen  Bedeutung  einer  der  Gesammtheit  aller
Kulturstaaten  gewidmeten  Rechtsmaterie  immerhin  als  einen  vollkommen
ausreichenden  Erfolg  für  meine  Herren  Mitarbeiter  und  für  mich  selbst
zu  erkennen.

München,  11.  Juli  1885.
Frauz  von  Holtzendorff.