Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Der  Bundesrath.  8.  231.  599

als  sie  von  einem  Drittel  der  Stimmen  —  also  von  20  Stimmen
—  verlangt  wird.  Der  Kaiser  eröffnet,  vertagt  und  schließt  ihn.

5)  Den  Vorsitz  im  Bundesrathe  und  die  Leitung  der  Geschäfte
  in  demselben  führt  der  Reichskanzler.  Die  sich  daran  reihende
Bestimmung  der  Reichsverfassung  ),  daß  der  Reichskanzler  sich
durch  jedes  andere  Mitglied  vermöge  schriftlicher  Substitution
vertreten  lassen  könne,  erleidet  eine  Modification  zu  Gunsten  der
bayer.  Bevollmächtigten;  denn  in  dem  Schlußprotokoll?)  zum
Versailler  Vertrag  hat  das  Bundespräsidium  der  bayer.  Regierung
das  Recht  zugestanden,  daß  ihr  Vertreter  im  Falle  der  Verhinderung
  „Preußens“  den  Vorsitz  im  Bundesrathe  führe.

§.  231.
2)  Der  Wirkungskreis  des  Lundesraths.

1)  Der  Bundesrath  ist  vor  Allem  ein  wesentlicher  Factor
bei  der  Ausübung  der  Reichsgesetzgebung  1);  er  beschließt  über
die  dem  Reichstage  zu  machenden  Vorlagen  und  die  von  diesem
gefaßten  Beschlüsse;  erst  durch  seine  Zustimmung  zum  Reichstagsbeschluß
  kann  dieser  Reichsgesetz  werden.  2)

Die  Auflösung  des  Reichstages  im  Laufe  der  Wahlperiode
kann  nur  in  Folge  eines  Bundesrathsbeschlusses  unter  Zustimmung
des  Kaisers  erfolgen.3)

2)  Er  beschließt  über  die  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze
erforderlichen  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen,
  soferne  nicht  durch  Reichsgesetz  etwas  Anderes  bestimmt,
  also  dem  Kaiser  oder  dem  Reichskanzler  oder  den  Einzelstaaten
  dieses  Recht  eingeräumt  ist.  )

8)  Reichsverfassung  Art.  15  Abs.  II.

")  S.  die  Ziffer  IX.  desselben  in  meiner  Samml.  Suppl.  I.  S.  37.

1)  Von  dem  besonderen  ihm  für  die  Zeit  des  Provisoriums  überlassenen
Gesetzgebungsrecht  in  Bezug  auf  Elsaß-Lothringen  sehen  wir  hier  ab;  s.  das
Gesetz,  betr.  die  Vereinigung  von  Elsaß  und  Lothringen  mit  dem  deutschen
Reiche  v.  9.  Juni  1871  g8.  2  u.  3  (R.  G.  Bl.  v.  1871  S.  212).

2)  Wir  sehen  hier  von  den  Fällen  ab,  wo  dem  Kaiser  ein  Veto  zusteht
(#.  oben  §.  229  (5)).

3)  Reichsverfassung  Art.  24.

!)  Reichsverfassung  Art.  7  Ziff.  2.  Das  Recht,  Vollzugsverordnungen