Der Bundesrath. 8. 231. 599
als sie von einem Drittel der Stimmen — also von 20 Stimmen
— verlangt wird. Der Kaiser eröffnet, vertagt und schließt ihn.
5) Den Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte
in demselben führt der Reichskanzler. Die sich daran reihende
Bestimmung der Reichsverfassung ), daß der Reichskanzler sich
durch jedes andere Mitglied vermöge schriftlicher Substitution
vertreten lassen könne, erleidet eine Modification zu Gunsten der
bayer. Bevollmächtigten; denn in dem Schlußprotokoll?) zum
Versailler Vertrag hat das Bundespräsidium der bayer. Regierung
das Recht zugestanden, daß ihr Vertreter im Falle der Verhinderung
„Preußens“ den Vorsitz im Bundesrathe führe.
§. 231.
2) Der Wirkungskreis des Lundesraths.
1) Der Bundesrath ist vor Allem ein wesentlicher Factor
bei der Ausübung der Reichsgesetzgebung 1); er beschließt über
die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von diesem
gefaßten Beschlüsse; erst durch seine Zustimmung zum Reichstagsbeschluß
kann dieser Reichsgesetz werden. 2)
Die Auflösung des Reichstages im Laufe der Wahlperiode
kann nur in Folge eines Bundesrathsbeschlusses unter Zustimmung
des Kaisers erfolgen.3)
2) Er beschließt über die zur Ausführung der Reichsgesetze
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen,
soferne nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt,
also dem Kaiser oder dem Reichskanzler oder den Einzelstaaten
dieses Recht eingeräumt ist. )
8) Reichsverfassung Art. 15 Abs. II.
") S. die Ziffer IX. desselben in meiner Samml. Suppl. I. S. 37.
1) Von dem besonderen ihm für die Zeit des Provisoriums überlassenen
Gesetzgebungsrecht in Bezug auf Elsaß-Lothringen sehen wir hier ab; s. das
Gesetz, betr. die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem deutschen
Reiche v. 9. Juni 1871 g8. 2 u. 3 (R. G. Bl. v. 1871 S. 212).
2) Wir sehen hier von den Fällen ab, wo dem Kaiser ein Veto zusteht
(#. oben §. 229 (5)).
3) Reichsverfassung Art. 24.
!) Reichsverfassung Art. 7 Ziff. 2. Das Recht, Vollzugsverordnungen