476 210. Savıarvy-Stiftung.
Der Minister Graf ScuuLexsurs an den Minister vox GoLngBeck (26. Juni 1798).
Ew. Excellenz, in Bezug auf das geelirte Schreiben v. 24. d.M. und dessen
Beylage, welches den vorseyenden Antrag bey des Königs Majestät anbetrift, die
Gesetz-Coinmission ınit der Akademie der Wissenschaften als eine besondere Klasse
zu verbinden, und hierdurch die Besoldung der Mitglieder dieser Commission zu
verbessern, meine bestiminte Meinung zu sagen. fällt mir in der That schwer, so
schineichelhaft mir auch an sich selbst der Beweis des mir dadurch zugewandten
gefälligen Zutrauen gewesen. Soviel ist gewils, dals bey gegenwärtiger Lage der
Angelegenheiten der letztere Endzweck wohl nicht zu erreichen seyn würde, da
die mir bekannten Fonds der Akademie nichts weniger als ergiebig sind und kaum
zur Bestreitung der nöthigen Ausgaben hinreichen, ınithin neue Ausgaben zu übernehmen
sich aufser Stande befinden, wenn es gleich gewissermafsen zum Ton der
Zeit geworden ist, Ansprüche an selbige geltend zu machen. Inwiefern der obige
Antrag Eingang finden mögte, würden Ew. Exc. wohl am sichersten durch vorläufig
einzuziehende Erkundigung bey dem Herrn Cabinetsrath Beyme in nähere
Erfahrung bringen. An Zeit wird hierbev immer nichts verloren werden; denn.
sollten die Fonds der Akademie der Wissenschaften sich nicht verbessern. so kanu
selbige bis dahin auch zu keinen Gehaltsvermehrungen beytragen, welche letztere
zwar im ganzen wohl wünschenswerth seyn ınögen, wobey aber doch ebenfalls
nicht aufser Acht komınen dürfte, dafs verschiedene Mitglieder der Gesetz-Conmission
von deın nicht eigentlich juristischen Fache das Gehalt der 200 Thlr. mehrere
Jahre hindurch für sehr ınälsig geleistete Arbeit bezogen, und, wenn diew
sich also neuerdings vergröfsert, schon auf den bisherigen Genufs Rücksicht nelımen
müssen.
210.
(Vergl. Geschichte der Akademie S. 881).
Statut der Sıvıcany-Stiftung.
Bei der Feier, welche die juristische Gesellschaft zu Berlin am 29. November
1861 zum Gedächtnisse des am 25. October desselben Jahres verstorbenen Königlich
Preufsischen Staatsministers Dr. Friedrich Karl von Savigny beging, wurde der
Beschlufs verkündet, das Andenken des grolsen Reclıtslehrers durch Gründung einer
Stiftung zu ehren.
Da zur Ausführung dieses Beschlusses die Summe von 16436 Thir. Pr. Cour.
bereits verfügbar ist, wird nachstehendes Statut errichtet:
l. Zweck der Stiftung.
ST.
Der Zweck der Stiftung ist: in wesentlicher Berücksichtigung der Bedürfnisse
der Gesetzgebung und der Praxis:
1. wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiete des Rechts der verschiedenen
Nationen zu fördern,
namentlich solche, welche das Römische Recht und die verschiedenen
Germanischen Rechte sowohl für sich, als auch im Verhältnils zu
einander behandeln,
ferner solche, welche die von Savigny begonnenen Untersuchungen
in seinem Sinne weiterführen;
2. besonders befähigte Rechtsgelehrte in den Stand zu setzen, die Recht-Institutionen
fremder Länder durch eigene Anschauung kennen zu lernen
und darüber Berichte oder weitere Ausführungen zu liefern.