Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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welche  nach  der  mittleren  Zeit  des  Ortes  gestellt  ist  nud  täglich  regulirt  werden  muß.  Auf
größeren  Bahnhöfen  mössen  die  Zeitangaben  sowohl  von  dem  Zugange  zu  deuselben,  als
von  den  Zügen  bei  Tage  wie  auch  im  Dunfeln  erkennbar  sein.

Der  Name  der  Station  muß  am  Stationsgebäude  oder  an  anderer  geeigneter  Stelle
in  einer  für  die  Reisenden  in  die  Augen  fallenden  Weise  angebracht  werden.

Die  Zugführer,  Lokomotivführer,  Bahnmeister  und  Bahnwärter  müssen  im  Dienst  beständig
  eine  richtig  gehende  Uhr  bei  sich  tragen.

8.  21.

Auf  doppelgeleisigen  Bahnstrecken  sollen  die  Züge  das  in  ihrer  Richtung  rechts  liegende
  Geleise  befahren.

Berelts  bestehende  Ausnahmen  dürfen  bis  auf  Weiteres  beibehalten  werden.

Auch  sind  Ausnahmen  zulässig  bei  Geleissperrungen  nach  vorgängiger  Verständigung
der  benachbarten  Stationen,  sowie  bei  Doppelstrecken  in  den  Bahuhöfen  unter  Verantwortlichkeit
  des  Vorslehers  der  Station  und  sodann  auch  bis  höchstens  zur  nächsten  Station
(Blockstation)  für  Lofomotiven,  welche  durch  Schieben  Hülfe  geleistet  haben  und  zurückzubefördern
  sim  (siehe  §.  22).

8.  22.

Das  Schieben  der  Züge  durch  Lokomotiven  ist,  sofern  nicht  von  der  Aussichtsbehörde
weitere  Einschränkungen  bestimmt  werden,  nur  in  folgenden  Fällen  gestattet:

a)  bei  langsamen  Rückwärtsbewegungen  des  Zuges  auf  den  Bahnhöfen,  oder  in
Nothfällen;

b)  bei  Arbeitszügen  und  —  unter  den  von  der  Aussichtsbehörde  festzustellenden
Bedingungen  —  bei  Zügen  nach  beuachbarten  Grubei  oder  sonstigen  gewerblichen
  Etablissements,  weun  die  Geschwindigkeit  24  Kilometer  pro  Stunde  (400
Mcter  pro  Minute)  nicht  übersteigt.

Das  Nachschieben  der  Züge  mit  Lokomotiven  an  der  Spitze  ist  nur  zulässig:
beim  Ersteigen  stark  gencigter  Bahnstrecken,  und
bei  Ingangbringung  der  Züge  in  den  Stationen.

g.  23.

Mehr  als  150  Wagenachsen  sollen  in  kelnem  Eisenbahnzuge  gehen.  Solche  Züge,
in  welchen  auch  Personen  befördert  werden,  sollen  nicht  über  100  Wagenachsen  stark  sein.
Militärzüge  dürfen  mit  Rücksicht  auf  ihre  geringe  Fahrgeschwindigkeit  ausnahmsweise  bis
120  Wagenachsen  stark  sein.