Pflichten d. Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere. 85
gegangen sind (vergl. unten C). Wenn der Commissionär
durch constitutum possessorium, z. B. nach § 7 Abs. 1
durch Absendung des Stückeverzeichnisses von Seiten eines
anderen Commissionärs, an den er den Auftrag weitergegeben
hat, Eigenthümer geworden ist, so tritt hienach
die Frist in Lauf, ehe er die Stücke selber kennt, und es
ist nicht ausgeschlossen, daß in dem Augenblick, in welchem
er die Nummern u. s. w. dieser Stücke in Erfahrung
bringt, die Frist nahezu oder vollständig verstrichen ist.
In solchen Fällen kann natürlich weder von Verzug im
Sinne des § 4 (s. u. Ziff. 3) noch von Straffälligkeit
in Gemäßheit der §§ 10 und 12 die Rede sein, wenn der
Commissionär das Stückeverzeichniß seinerseits nicht rechtzeitig
übersendet. Es muß genügen, wenn die Uebersendung
so rasch nachgeholt wird, als es „bei ordnungsmäßigem
Geschäftsgange ohne schuldhafte Verzögerung“
geschehen kann (s. oben S. 19).
Im zweiten Falle beginnt die Frist mit dem Ablauf
einer Vorfrist, und diese tritt mit der Erstattung der
Ausführungsanzeige (Art. 361 HGB.; vergl. Art. 376
Abs. 3 und Börsengesetz 88 70, 71 Abs. 2—4, §72 Abs. 2,
§ 74 Abs. 3) in Lauf. Die Dauer der Vorfrist aber
ist nicht fest begrenzt, sondern bemißt sich nach dem Zeitaufwand,
den der Bezug der Stücke jeweils in Anspruch
nehmen würde. Ob der Commissionär die Stücke wirklich
bezieht oder ob er sie als Selbstcontrahent liefert, ist
gleichgültig, und wenn er sie anderwärts bezieht, so
kommt nichts auf den Zeitpunct an, in welchem sie thatsächlich
in seinen Besitz gelangen. Entscheidend ist vielmehr
lediglich der mit der Erstattung der Ausführungsanzeige
beginnende Zeitraum, innerhalb dessen der
Commissionär die Stücke bei ordnungsmäßigem
Geschäftsgange ohne schuldhafte Verzögerung
beziehen konnte. Dieser Zeitraum ist unter Berücksichtigung
aller Umstände des einzelnen Falles so zu bestimmen,
daß man von der Frage ausgeht, wann der