Metadaten : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

Pflichten  d.  Kaufleute  bei  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere.  85

gegangen  sind  (vergl.  unten  C).  Wenn  der  Commissionär
durch  constitutum  possessorium,  z.  B.  nach  §  7  Abs.  1
durch  Absendung  des  Stückeverzeichnisses  von  Seiten  eines
anderen  Commissionärs,  an  den  er  den  Auftrag  weitergegeben
  hat,  Eigenthümer  geworden  ist,  so  tritt  hienach
die  Frist  in  Lauf,  ehe  er  die  Stücke  selber  kennt,  und  es
ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  in  dem  Augenblick,  in  welchem
er  die  Nummern  u.  s.  w.  dieser  Stücke  in  Erfahrung
bringt,  die  Frist  nahezu  oder  vollständig  verstrichen  ist.
In  solchen  Fällen  kann  natürlich  weder  von  Verzug  im
Sinne  des  §  4  (s.  u.  Ziff.  3)  noch  von  Straffälligkeit
in  Gemäßheit  der  §§  10  und  12  die  Rede  sein,  wenn  der
Commissionär  das  Stückeverzeichniß  seinerseits  nicht  rechtzeitig
  übersendet.  Es  muß  genügen,  wenn  die  Uebersendung
  so  rasch  nachgeholt  wird,  als  es  „bei  ordnungsmäßigem
  Geschäftsgange  ohne  schuldhafte  Verzögerung“
geschehen  kann  (s.  oben  S.  19).

Im  zweiten  Falle  beginnt  die  Frist  mit  dem  Ablauf
einer  Vorfrist,  und  diese  tritt  mit  der  Erstattung  der
Ausführungsanzeige  (Art.  361  HGB.;  vergl.  Art.  376
Abs.  3  und  Börsengesetz  88  70,  71  Abs.  2—4,  §72  Abs.  2,
§  74  Abs.  3)  in  Lauf.  Die  Dauer  der  Vorfrist  aber
ist  nicht  fest  begrenzt,  sondern  bemißt  sich  nach  dem  Zeitaufwand,
  den  der  Bezug  der  Stücke  jeweils  in  Anspruch
nehmen  würde.  Ob  der  Commissionär  die  Stücke  wirklich
bezieht  oder  ob  er  sie  als  Selbstcontrahent  liefert,  ist
gleichgültig,  und  wenn  er  sie  anderwärts  bezieht,  so
kommt  nichts  auf  den  Zeitpunct  an,  in  welchem  sie  thatsächlich
  in  seinen  Besitz  gelangen.  Entscheidend  ist  vielmehr
  lediglich  der  mit  der  Erstattung  der  Ausführungsanzeige
  beginnende  Zeitraum,  innerhalb  dessen  der
Commissionär  die  Stücke  bei  ordnungsmäßigem
Geschäftsgange  ohne  schuldhafte  Verzögerung
beziehen  konnte.  Dieser  Zeitraum  ist  unter  Berücksichtigung
  aller  Umstände  des  einzelnen  Falles  so  zu  bestimmen,
  daß  man  von  der  Frage  ausgeht,  wann  der