9. Hannöversches Grundgegsetz 1883. 141
9. Grundgegetz des Königreichs Hannover.
1833 Sept. 26.
Sammlung der Gegetze, Verordnungen und Augschreiben für das
Königreich Hannover vom Jahre 1833, 8. 286 ff.; Die Vorfassungen des
teutschen Staatenbundes 8eit 1789 von K. H. L. Pölitz, fortzesetzt von
F. Bülau 2. Adt. (1847), 38. 1265 ff.
Wülhelm der Vierte, von Gottes (immaden König des vereinigten
Reichs Grossbritannien und Irland etce., auch könig von
Hannover, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. etc.
Unter Bezugnahme auf Unger unter dem heutigen Tage erlasSenes
Patent wegen Publikation eines Grundgesetzes für Unser
Königreich Hannover bringen Wir dieses (iesetz hiemit zur öffentlichen
Kunde.
Erstes Kapitel. Allgemeine Bestimmungen.
S 1 Das Königreich Hannover bildet unter der Souveränität
des Königs ein in allen Seinen Bestandteilen durch dasselbe GrundgrSetz
verbundenes Ganzes.
Bestandteile des Königreichs können nur unter Zustimmung
der allgemeinen Stände abgetreten werden. Friedensschlüsse und
Berichtigungen Streitiger Grenzen begründen hievon eine Ausnahme.
S 2. Das Königreich teilt in Seiner Eigenschaft als (Glied
des deutschen Bundes alle aus diesem herfliesSenden Rechte und
Verpflichtungen.
Die Beschlüsse der Bundesversammlung werden für das
Königreich verbindlich, Sobald Sie vom Könige verkündigt Sind.
Die Mittel zur Erfüllung der hiedurch begründeten Verbindlichkeiten
werden unter verfasSungsmässiger Mitwirkung der Stände bestimmt.
8 3. Die Regierungsform des Königreiches Iist «die erblichmonarchische.
Der König erteilt dem Lande die feierliche Zusicherung, in
der Ausübung Seiner Königlichen Rechte die Rechte Seiner Unterthanen,
die Rechte der Gemeinden und Körperschaften im Königreiche,
die Rechte der Kirchen, die Rechte der Provinziallandschaften
und der allgemeinen Ständeversammlung nach Massgabe des gegen-Yärtigen
Grundgesetzes ungeschmälert aufrecht zu erhalten und
gegen alle Eingriffe zu Schützen;
Die Anordnung der Finanzen des Königreichs und Seiner
einzelnen Provinzen nicht ohne die verfassungsmässige Mitwirkung
der Stände zu treffen; und bei der Einrichtung der Landesbehörden
Sowie bei der Bestallung der Staatsdienerschaft dahin zu Sehen,
dass der öffentliche Dienst in allen Zweigen jederzeit verfasSungsmässig
verwaltet wird, und Seinen ungehinderten Fortgang zum
Beten des Landes hat.
8 4. Der Sitz der obersten, dem König unmittelbar untergeordneten
Regierungsbehörde kann nicht ausserhalb des Königreiches
verlegt werden, dringende Xotfälle ausgenommen.