Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

9.  Hannöversches  Grundgegsetz  1883.  141

9.  Grundgegetz  des  Königreichs  Hannover.
1833  Sept.  26.

Sammlung  der  Gegetze,  Verordnungen  und  Augschreiben  für  das
Königreich  Hannover  vom  Jahre  1833,  8.  286  ff.;  Die  Vorfassungen  des
teutschen  Staatenbundes  8eit  1789  von  K.  H.  L.  Pölitz,  fortzesetzt  von
F.  Bülau  2.  Adt.  (1847),  38.  1265  ff.

Wülhelm  der  Vierte,  von  Gottes  (immaden  König  des  vereinigten
  Reichs  Grossbritannien  und  Irland  etce.,  auch  könig  von
Hannover,  Herzog  zu  Braunschweig  und  Lüneburg  etc.  etc.

Unter  Bezugnahme  auf  Unger  unter  dem  heutigen  Tage  erlasSenes
  Patent  wegen  Publikation  eines  Grundgesetzes  für  Unser

Königreich  Hannover  bringen  Wir  dieses  (iesetz  hiemit  zur  öffentlichen
  Kunde.

Erstes  Kapitel.  Allgemeine  Bestimmungen.

S  1  Das  Königreich  Hannover  bildet  unter  der  Souveränität
des  Königs  ein  in  allen  Seinen  Bestandteilen  durch  dasselbe  GrundgrSetz
  verbundenes  Ganzes.

Bestandteile  des  Königreichs  können  nur  unter  Zustimmung
der  allgemeinen  Stände  abgetreten  werden.  Friedensschlüsse  und
Berichtigungen  Streitiger  Grenzen  begründen  hievon  eine  Ausnahme.

S  2.  Das  Königreich  teilt  in  Seiner  Eigenschaft  als  (Glied
des  deutschen  Bundes  alle  aus  diesem  herfliesSenden  Rechte  und
Verpflichtungen.

Die  Beschlüsse  der  Bundesversammlung  werden  für  das
Königreich  verbindlich,  Sobald  Sie  vom  Könige  verkündigt  Sind.
Die  Mittel  zur  Erfüllung  der  hiedurch  begründeten  Verbindlichkeiten
werden  unter  verfasSungsmässiger  Mitwirkung  der  Stände  bestimmt.

8  3.  Die  Regierungsform  des  Königreiches  Iist  «die  erblichmonarchische.


Der  König  erteilt  dem  Lande  die  feierliche  Zusicherung,  in
der  Ausübung  Seiner  Königlichen  Rechte  die  Rechte  Seiner  Unterthanen,
  die  Rechte  der  Gemeinden  und  Körperschaften  im  Königreiche,
  die  Rechte  der  Kirchen,  die  Rechte  der  Provinziallandschaften
und  der  allgemeinen  Ständeversammlung  nach  Massgabe  des  gegen-Yärtigen
  Grundgesetzes  ungeschmälert  aufrecht  zu  erhalten  und
gegen  alle  Eingriffe  zu  Schützen;

Die  Anordnung  der  Finanzen  des  Königreichs  und  Seiner
einzelnen  Provinzen  nicht  ohne  die  verfassungsmässige  Mitwirkung
der  Stände  zu  treffen;  und  bei  der  Einrichtung  der  Landesbehörden
Sowie  bei  der  Bestallung  der  Staatsdienerschaft  dahin  zu  Sehen,
dass  der  öffentliche  Dienst  in  allen  Zweigen  jederzeit  verfasSungsmässig
  verwaltet  wird,  und  Seinen  ungehinderten  Fortgang  zum
Beten  des  Landes  hat.

8  4.  Der  Sitz  der  obersten,  dem  König  unmittelbar  untergeordneten
  Regierungsbehörde  kann  nicht  ausserhalb  des  Königreiches
  verlegt  werden,  dringende  Xotfälle  ausgenommen.