Full text : Reglement über die Annahme, Prüfung und Anstellung von Civil- und Militair-Anwärtern im Postdienste.

vorsteher  hat  am  Schlusse  der  Arbeit  anzugeben,  wie
viel  Zeit  der  Kandidat  auf  dieselbe  verwendet  hat,  jede
Antwort  mit  einer  vorläufigen  Censur  zu  versehen  und
die  Arbeit  hiernach  an  die  vorgesetzte  Ober-Post-Direktion
bezw.  an  das  vorgesetzte  Ober-Postamt  einzureichen,  woselbst
  über  den  Gesammt-Ausfall  des  Examens  entschieden
wird.  Von  der  nachträglichen  Darlegung  der  schulwissenschaftlichen
  Vorbildung,  wie  solche  bisher  für
Postexpedienten-Anwärter  regelmäßig  verlangt  wurde,
werden  alle  diejenigen  pensionsberechtigten  Post-Expedienten
  entbunden,  welche  am  1.  Juli  1863  bereits  Postexpedienten
  oder  Post-Expedienten-Anwärter  waren.  Von
den  übrigen  pensionsberechtigten  Post-Expedienten,  welche
bei  ihrem  Eintritte  in  den  Postdienst  die  reglementsmäßige
schulwissenschaftliche  Vorbildung  nicht  dargelegt  haben,  ist
der  Nachweis  derselben  nachträglich  in  der  Art  zu  erbringen,
daß  das  Examen  auch  auf  schriftliche  Beantwortung  einiger
ragen  aus  der  Geographie  und  auf  Anfertigung  eines  schriftichen
  Aufsatzes  ausgedehnt  wird,  der  aus  einer  Verhandlung
  und  einem  Bericht  über  Vorgänge  des  praktischen
Postdienstes  bestehen  soll.  Auch  diese  Arbeiten  sind  unter
Aufsicht  des  Amtsvorstehers  anzufertigen  und  soenfn
mit  einer  vorläufigen  Censur  versehen  der  Ober-Postdirektion
  rc.  zur  Entscheidung  einzureichen.

Für  Ablegung  des  Examens  wird  den  pensionsberechtigten
  Post-Expedienten  eine  Frist  von  5  Monaten,  vom
Tage  gegenwärtiger  Verfügung  ab,  gesetzt,  und  dann  wie
olgt,  verfahren:

a)  Diejenigen  von  ihnen,  welche  innerhalb  der  Frist  das
Examen  bestehen,  werden  von  einem  gleichen,  später
noch  festzusetzenden  Termine  ab  zu  Postsekret  air  en
befördert  und  rangiren  demnächst  unter  sich  mit  der
Anciennetät  vom  Tage  der  Verleihung  der  Pensionsberechtigung.


b)  Nach  Ablauf  der  Frist  werden  sämmtliche  in  nachgeordneten
  Stellen  fungirende,  pensionsberechtigte  Post-Expedienten,
  welche  die  Prüfung  nicht  bestanden  haben,  zu
Sekretariats-Assistenten  ernannt.  Dieselben  können
auch  ferner  zu  dem  Sekretair-Examen  unter  den  für
Darlegung  der  schulwissenschaftlichen  Vorbildung  vorangeschickten
  Grundsätzen  zugelassen  werden.  Ihre  An-