Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Preßgesetz  Art.  36.  151

nothwendig  eine  von  dem  Gerichte  ausgegangene  Verfügung.
  Hätte  der  Gesetzgeber  nicht  lediglich  durch
solch'  eine  Verfügung  die  Unterbrechung  der  Verjährung
  herbeiführen  lassen  wollen,  so  hätte  der
Art.  49  und  beziehungsweise  Art.  5  des  Preßgesetzes
eine  andere  Fassung  erhalten  müssen,  Endlich  ist
die  „Verjährung  in  Steafsachen  im  Interesse  des
Uebertreters  einzeführt;  fie  bildet  nicht  einen  Rechtsnachtheil
  für  die  Saumsal  der  Anklage,  und  da,
wo  der  Anspruch  des  Beleidigten  auf  Bestrofung
des  Beleidigers  mit  dem  Auspruche  des  letzteren
auf  Befreiung  von  der  Strafe  wegen  Verjährung
kollidirt,  muß  nothwendig  zu  Gunsten  des  letzteren
entschieden  werden.  Vgl.  Zeitschrift  Bd.  V.  S.  338  ffg.

So  wenig  die  Einreichung  der  Klage  die
Verjährung  unterbricht,  so  wenig  kann  durch  ein
Monitorium  des  Beleidigten  diese  Unterbrechung  bewirkt
  werden  2).

2)  Wir  haben,  da  unsere  Erörterungen  hauptsächlich  der
Praxis  dienen  sollen,  oben  die  vom  hochsten  Gerichtshofe
  angenommene  Anüicht  vertreten,  gestehen  aber,
daß  wir  lleber  die  entgegengesetzte  verthsidigt  bätten.
Denn  die  des  obersten  Gerichtshofes  scheint  uns  doch
das  Recht  des  Beleidigten  auf  Satisfaktion  gar  zu
wenig  zu  berücksichtigen.  Die  Verjährungsfrist  von
drei  Monaten  ist  so  kurz,  daß  in  sehr  vielen  Fällen,
insbesondere  bei  Orts=  oder  Landesabwesenbeit  des
Beleidigten  die  Klage  gar  nicht  eher,  als  in  den
letzten  Tagen  vor  dem  Ablauf  der  Frist  eingebracht
werden  kann,  so  daß  der  Beleidigte  auch  bei  summa
diligentiu  in  der  Gefahr  schwebt,  durch  ein  leichtes
Uebersehen  irgend  einer  Gerichtsperson  um  die  ihm
gebührende  Genugthuung  und  nebenbei  noch  um  die
bereits  aufgewendeten  Kosten  zu  kommen.  —  Auf
eine  positige  Thätigkeit  des  Gerichtes  kann  es
wohl  bei  einem  Verfahren,  in  welchem  eine  Abweisung
  der  Klage  von  der  Gerichtsschwelle  nicht  zulässig
  ist,  sondern  die  Mittheilung  derseiben  an  den