Preßgesetz Art. 36. 151
nothwendig eine von dem Gerichte ausgegangene Verfügung.
Hätte der Gesetzgeber nicht lediglich durch
solch' eine Verfügung die Unterbrechung der Verjährung
herbeiführen lassen wollen, so hätte der
Art. 49 und beziehungsweise Art. 5 des Preßgesetzes
eine andere Fassung erhalten müssen, Endlich ist
die „Verjährung in Steafsachen im Interesse des
Uebertreters einzeführt; fie bildet nicht einen Rechtsnachtheil
für die Saumsal der Anklage, und da,
wo der Anspruch des Beleidigten auf Bestrofung
des Beleidigers mit dem Auspruche des letzteren
auf Befreiung von der Strafe wegen Verjährung
kollidirt, muß nothwendig zu Gunsten des letzteren
entschieden werden. Vgl. Zeitschrift Bd. V. S. 338 ffg.
So wenig die Einreichung der Klage die
Verjährung unterbricht, so wenig kann durch ein
Monitorium des Beleidigten diese Unterbrechung bewirkt
werden 2).
2) Wir haben, da unsere Erörterungen hauptsächlich der
Praxis dienen sollen, oben die vom hochsten Gerichtshofe
angenommene Anüicht vertreten, gestehen aber,
daß wir lleber die entgegengesetzte verthsidigt bätten.
Denn die des obersten Gerichtshofes scheint uns doch
das Recht des Beleidigten auf Satisfaktion gar zu
wenig zu berücksichtigen. Die Verjährungsfrist von
drei Monaten ist so kurz, daß in sehr vielen Fällen,
insbesondere bei Orts= oder Landesabwesenbeit des
Beleidigten die Klage gar nicht eher, als in den
letzten Tagen vor dem Ablauf der Frist eingebracht
werden kann, so daß der Beleidigte auch bei summa
diligentiu in der Gefahr schwebt, durch ein leichtes
Uebersehen irgend einer Gerichtsperson um die ihm
gebührende Genugthuung und nebenbei noch um die
bereits aufgewendeten Kosten zu kommen. — Auf
eine positige Thätigkeit des Gerichtes kann es
wohl bei einem Verfahren, in welchem eine Abweisung
der Klage von der Gerichtsschwelle nicht zulässig
ist, sondern die Mittheilung derseiben an den