Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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eingetretenen  Veränderungen  hat  eine  Revision  der  auch  für  die  hierländischen  Apotheken
maßgebenden  Königlich  Preußischen  Arzneitare  stattgefunden  und  ist  diese  Arzneitaxe
  durch  Aufnahme  einer  Reihe  von  Akzneimitteln,  welche  in  der  Phurmacopoea  Germanicn
  nicht  enthalten  sind,  erweitert  werden.  Für  die  letzteren  sind  Vorschristen  im
Anhang  der  Taxe  zusammengestellt.  Demgemäß  ist  eine  neue  Auflage  jener  Arzneitaxe
ausgearbeitet  worden,  welche  mit  dem  1.  Jannar  künftigen  Jahres  in  Kraft  tritt.

Unter  Bezugnahme  auf  §.  21  der  Apothekerorduung  vom  10.  Juni  1859  und
die  Regierungsverordnung  vom  18.  Februar  1873,  sowie  unter  Verweisung  auf  die  im
Verlage  von  Rudolph  Gärtner  in  Berlin  erschienene  Königlich  Preußische  Arzueitaxe
wird  dies  zur  öffentlichen  Kenniniß  gebracht.

Greiz,  am  18.  Dezember  1877.

Fürsllich  Naufe#l.  undteregierung
.  Arnold.

1.  Negi  s-Bekannt  vom  19.  December  1877,
den  Gewerbrbetrieb  der  W  im  Umherziehen  betreffend.

Die  im  diesjährigen  Centralblatie  für  das  Deutiche  Reich  S.  142  abgedruckte  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  7.  Mätz  dieses  Jahres,  betreffend  den  Gewerbebetrieb
  der  Ausländer  im  Umherziehen,  wird  nachslehend  noch  besonders  zur  öffeutlichen
  Kenntniß  gebracht.

Greiz,  am  19.  December  1877.

Fürstlich  Reuß-  andesregierung.
—  J.  Arnold.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  der  Ausländer  im
Umherziehen.  Vom  7.  März  1877.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  F.  57  Abs.  3  der  Gewerbrordnung  hat  der
Bundesrath  nachstehende  Bestimmungen  über  den  Gewerbebetrieb  der  Ausländer  im  Umherziehen
  erlassen:

1.

Ausländer,  welche  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  (§§.  55  und  56  der  Gewerbeordnung)
  betreiben  wollen,  bedürfen  eines  Legimationoscheines.  Ausgenommen  sind  solche
Ausländer,  welche  auoschließlich  den  Verkauf  oder  Ankauf  roher  erkie  der  Landund
  Forstwirthschaft,  des  Garlen=  und  Obstbaues  im  gewöhnlich  betreiben  wollen.

2.

Die  Ertheilung  eines  Legitunationsscheines  ist  zu  versagen,  sobald  für  das  Gewerbe,
für  welches  der  Schein  nachgesucht  wird,  der  den  Verhältnissen  des  Verwaltungsbezirkes
der  Debb  entsprechenden  Anzahl  von  Personen  Legimationsscheine  ertheilt  sind.

r  das  Gewerbe  der  Topfbinder,  der  Kesselflicker,  der  Händler  mit  Drahtwaaren
und  ühmichn  Gegenständen  darf  ein  Legitimationsschein  nur  solchen  Personen  ertheilt