Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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ist  im  Hinterlegungsbuche  nur  deren  Anzahl  und  Beschreibnug,  nicht  aber  in  der
Geldspalte  eine  Summe  dafür  einzutragen.
In  gleicher  Weisec  ist  mit  Zinsscheinen  zu  verfahren.

6  25.

Hinterlegte  Koslbarkeiten  sind,  soweit  thunlich,  mit  den  Nummern  zu  versehen,
  unter  welchen  sie  auf  dem  betreffenden  Konto  eingetragen  sind.

Auf  Sparkassenbücher  ist  die  Kontonummer  mit  rother  Tinte  zu  bemerken.

Andere  Urkunden  und  Werthpapiere  sind  in  Umschläge  zu  legen  und  es  sind
die  letzteren  ebenfalls  mit  der  Kontonummer  zu  versehen.

Ueber  die  hinterlegten  Werthpapiere,  welche  auf  den  Inhaber  lauten,  hat  der
als  Verwahrungsbeamter  fungirende  Gerichtoschreiber  ein  besonderes,  außeerhalb  des
Gebändes,  in  welchem  der  hinterlegte  Gegenstand  sich  befindet,  nach  Anordnung  des
Richters  —  §  4  —  auszubewahrendes  Verzeichniß  zu  führen,  in  welchem  jedes
solches  Werihpapier  nach  Emission,  Litera,  Serie,  Nummer  #.  mit  der  Bezeichnung
der  Sache,  zu  welcher  dasselbe  gehört,  einzutragen,  jedes  hinausgegebene  Werthpapier
aber  zu  durchstreichen  ist.

5  20.
seell  Jedem,  der  einen  Gegenstand  hinterlegt,  ist  ein  Hinterlegungsschein  auszutellen.


Der  Hinterlegungsschein  ist  auf  das  zweite  Exemplar  der  Hinterlegungserklärung
  zu  bringen,  wenn  ein  solches  überreicht  worden  ist.

Ist  die  Hinterlegungserklärung  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  des  Amtsgerichts
  der  Hinterlegungestelle  erfolgt,  so  muß  der  Hinterlegungeschein  so  ausgestellt
werden,  daß  er  Alles  enthält,  was  für  die  Hinterlegungserklärung  vorgeschrieben  ist.

Der  Hinterlegungsschein  ist  mit  dem  Gerichtssiegel  und  der  Unterschrift  der
beiden  Verwahrungsbeamten  zu  versehen.

III.  Abschuitt.
Verfahren  bei  der  Zurückgabe.

8  27.

Der  Antrag  auf  Zurückgabe  eines  hinterlegten  Gegenstandes  ist  bei  der
Hinterlegungsstelle  schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers
anzubringen.

Dem  Antrage  ist  der  Nachweis  der  Berechtigung  zur  Empfangnahme  beizufügen.

8  26.
Die  Empfangsberechtigung  ist  nachgewiesen,  wenn  sie  sich  ergiebt: