Full text : Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

VIII.  Krieg  und  Recht  250

Anwendung  im  gegenwärtigen  Kriege  aber  nicht  gewährleistet  ist  (s.  o.),
unterscheidet  die  bei  Kriegsbeginn  bekanntgemachte  deutsche  Hrisenordnung
vom  30.  September  1000  drei  Arten  von  Kriegskonterbande.

:1.  Die  absolute  Kriegskonterbande  umfaßt  die  nur  für  den
Krieg  bestimmten  Gegenstände.  Diese  unterliegen  der  Beschlagnahme,
wenn  ihre  Bestimmung  für  das  feindliche  oder  das  vom  Feinde  besetzte  Gebiet
  oder  für  die  feindliche  Streitmacht  bewiesen  wird,  ohne  Unterschied,
ob  die  Suführung  unmittelbar  oder  über  ein  neutrales  Land  erfolgt  (Anerkennung
  der  sogenannten  Theorie  der  fortgesetzten  Reise).

2.  Die  relative  Kriegskonterbande  begreift  die  an  sich  sowohl
für  kriegerische  als  für  friedliche  Swecke  geeigneten  Gegenstände  (Lebensmittel,
  Gold  und  Silber,  Beförderungsmittel  usw.).  Sie  unterliegen  der
Beschlagnahme  nur,  wenn  sie  unmittelbar  der  Streitmacht  oder  den
VDerwaltungsstellen  des  feindlichen  Staates  zugeführt  werden  sollen  (Ablehnung
  der  Reisetheorie).  Gegen  diesen,  die  Lebensmittelzufuhr  für  Deutschland
  über  die  neutralen  Dachbagstaaten  (Dänemark,  Holland)  ermöglichenden
Grundsatz  richten  sich  gegenwärtig  vor  allem  die  englischen  Bestrebungen.

5.  Freie  Gegenstände  unterliegen  in  keinem  Falle  der  Beschlagnahme,
  so  z.  B.  Wolle,  Baumwolle,  Erze.

c)  Endlich  unterliegt  der  Aufbringung  stets  ein  Schiff  mit  seiner
Ladung,  das  den  Dersuch  macht,  eine  erklärte  Blockade  zu  durchbrechen,
vorausgesetzt,  daß  diese  „effektiv“  ist,  d.  h.  aufrechterbalten  von  einer  Schiffsmacht,
  die  tatsächlich  hinreicht,  um  die  blockierte  Küste  abzusperren  (Hariser
Seerechtsdeklaration  von  1856  Art.  4).

d)  Soweit  es  sich  nicht  um  Konterbande  handelt  oder  etwa  Blockadebruch
  in  Betracht  kommt,  ist  sowohl  neutrale  Ware  auf  feindlichem
Schiff,  wie  feindliche  Ware  auf  neutralem  Schiff  von  jeder  Beschlagnahme
  befreit.

3.  Die  Durchführung  des  hiernach  noch  bestehenden  Seebeuterechts
liegt  bei  dem  Ausschluß  aller  Hrivatkaperei  (s.  IVce#  1)  allein  den  Schiffen
der  Kriegsmarine  ob.  Su  diesen  gebhören  aber  auch  die  Hilfskreuzer,
d.  P.  in  Kriegsschiffe  umgewandelte  Kauffahrteischiffe,  unter  gewissen  Voraussetzungen.


Wird  ein  Schiff  beschlagnahmt,  so  wird  nach  der  Deutschen  Hrisengerichtsordnung
  die  Rechtmäßigkeit  der  Aufbringung  von  den  deutschen
„Drisengerichten“"  in  Hamburg  und  Liel  beurteilt;  gegen  ihr  Urteil  findet
binnen  zwei  Wochen  nach  Gustellung  die  Berufung  an  das  „Oberprisengericht“
  in  Berlin  statt.  Der  durch  das  12.  Abkommen  der  II.  Haager
Friedenskonferenz  (1002)  in  Aussicht  genommene  Internationale  Hrisen-ä
hof  sollte  erst  nach  Regelung  des  Seekriegsrechts  errichtet  werden;  da  die
dieses  ordnende  Londoner  Seerechtsdeklaration  noch  von  keinem  der  Dertragsstaaten
  in  Wirksamkeit  gesetzt  ist  (s.  o.),  harrt  auch  der  Internationale  Hrisenhof
  noch  der  Entstehung.  Wird  er  einmal  errichtet,  so  wird  der  dem  Rechtsgefühl
  widersprechende  Sustand  beseitigt  sein,  daß  über  das  Dorgehen  der
Kriegsmacht  des  eignen  Landes  von  nationalen  Gerichtshöfen  entschieden
wird,  denen  die  Gegenseite  die  Unbefangenheit  naturgemäß  immer  abspricht.