VIII. Krieg und Recht 250
Anwendung im gegenwärtigen Kriege aber nicht gewährleistet ist (s. o.),
unterscheidet die bei Kriegsbeginn bekanntgemachte deutsche Hrisenordnung
vom 30. September 1000 drei Arten von Kriegskonterbande.
:1. Die absolute Kriegskonterbande umfaßt die nur für den
Krieg bestimmten Gegenstände. Diese unterliegen der Beschlagnahme,
wenn ihre Bestimmung für das feindliche oder das vom Feinde besetzte Gebiet
oder für die feindliche Streitmacht bewiesen wird, ohne Unterschied,
ob die Suführung unmittelbar oder über ein neutrales Land erfolgt (Anerkennung
der sogenannten Theorie der fortgesetzten Reise).
2. Die relative Kriegskonterbande begreift die an sich sowohl
für kriegerische als für friedliche Swecke geeigneten Gegenstände (Lebensmittel,
Gold und Silber, Beförderungsmittel usw.). Sie unterliegen der
Beschlagnahme nur, wenn sie unmittelbar der Streitmacht oder den
VDerwaltungsstellen des feindlichen Staates zugeführt werden sollen (Ablehnung
der Reisetheorie). Gegen diesen, die Lebensmittelzufuhr für Deutschland
über die neutralen Dachbagstaaten (Dänemark, Holland) ermöglichenden
Grundsatz richten sich gegenwärtig vor allem die englischen Bestrebungen.
5. Freie Gegenstände unterliegen in keinem Falle der Beschlagnahme,
so z. B. Wolle, Baumwolle, Erze.
c) Endlich unterliegt der Aufbringung stets ein Schiff mit seiner
Ladung, das den Dersuch macht, eine erklärte Blockade zu durchbrechen,
vorausgesetzt, daß diese „effektiv“ ist, d. h. aufrechterbalten von einer Schiffsmacht,
die tatsächlich hinreicht, um die blockierte Küste abzusperren (Hariser
Seerechtsdeklaration von 1856 Art. 4).
d) Soweit es sich nicht um Konterbande handelt oder etwa Blockadebruch
in Betracht kommt, ist sowohl neutrale Ware auf feindlichem
Schiff, wie feindliche Ware auf neutralem Schiff von jeder Beschlagnahme
befreit.
3. Die Durchführung des hiernach noch bestehenden Seebeuterechts
liegt bei dem Ausschluß aller Hrivatkaperei (s. IVce# 1) allein den Schiffen
der Kriegsmarine ob. Su diesen gebhören aber auch die Hilfskreuzer,
d. P. in Kriegsschiffe umgewandelte Kauffahrteischiffe, unter gewissen Voraussetzungen.
Wird ein Schiff beschlagnahmt, so wird nach der Deutschen Hrisengerichtsordnung
die Rechtmäßigkeit der Aufbringung von den deutschen
„Drisengerichten“" in Hamburg und Liel beurteilt; gegen ihr Urteil findet
binnen zwei Wochen nach Gustellung die Berufung an das „Oberprisengericht“
in Berlin statt. Der durch das 12. Abkommen der II. Haager
Friedenskonferenz (1002) in Aussicht genommene Internationale Hrisen-ä
hof sollte erst nach Regelung des Seekriegsrechts errichtet werden; da die
dieses ordnende Londoner Seerechtsdeklaration noch von keinem der Dertragsstaaten
in Wirksamkeit gesetzt ist (s. o.), harrt auch der Internationale Hrisenhof
noch der Entstehung. Wird er einmal errichtet, so wird der dem Rechtsgefühl
widersprechende Sustand beseitigt sein, daß über das Dorgehen der
Kriegsmacht des eignen Landes von nationalen Gerichtshöfen entschieden
wird, denen die Gegenseite die Unbefangenheit naturgemäß immer abspricht.