10. Geschäftsordnung der l. Kammer. 273
mitgetheilt worden und die Kammermitglieder in genügender
Zahl sich angemeldet und legitimirt haben (§ 2 der Landtagsordnung),
hat der Vorsitzende der Einweisungscommission,
in der Regel den Tag nach dem für die Anmeldung bestimmten
Tage, die Kammer zu einer Sitzung zusammen zu
berufen.
Die Einladungen hierzu können sofort bei der Anmeldung
ergehen.
In dieser Sitzung erfolgt, nach Mittheilung des Verzeichnisses
der Kammermitglieder und Feststellung der Beschlußfähigkeit
der Kammer (§ 128, Absatz 1 der Verfassungsurkunde
und § 7 der Landtagsordnung), die Notification
der erfolgten Ernennung des Präsidenten an die Kammer.
Eidliche Verpflichtung.
§ 2. Nachdem der Präsident den Eid in die Hände
des Königs abgelegt hat, hat der Vorsitzende der Einweisungscommission
die Geschäftsleitung an denselben abzugeben,
und verschreitet der Präsident hierauf zur Verpflichtung
der zum ersten Male oder durch neue Wahl in die
Kammer eingetretenen Mitglieder (Verfassungsurkunde § 82).
Die übrigen Mitglieder sind auf den bereits geleisteten Eid
zu verweisen. Ist der Präsident abwesend, so hat der Vorsitzende
der Einweisungscommission die Verpflichtung der
Mitglieder der Kammer vorzunehmen.
Zusammensetzung des Directoriums.
8 3. Das Directorium der Kammer besteht, außer dem
Präsidenten, aus einem Vicepräsidenten und zwei Secretären.
Unmittelbar nach der Verpflichtung der Kammermitglieder
erfolgt die Wahl des Vicepräsidenten. Ist der Präsident
abwesend, so hat der Vorsitzende der Einweisungscommission
die Geschäftsleitung noch fortzuführen bis zur erfolgten Wahl
des Vicepräsidenten, und wenn auch dieser abwesend sein
sollte, bis zur erfolgten Wahl des ersten Secretärs.
Die Wahl der Secretäre erfolgt in getrennter Wahlhandlung.
In der Reihenfolge ihrer Wahl haben sie eventuell
die in § 9 der Landtagsordnung Abs. 3 bezeichneten Geschäfte
zu übernehmen.
Fricker, Verfassungsgesetze. 18