Full text : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

10.  Geschäftsordnung  der  l.  Kammer.  273

mitgetheilt  worden  und  die  Kammermitglieder  in  genügender
Zahl  sich  angemeldet  und  legitimirt  haben  (§  2  der  Landtagsordnung),
  hat  der  Vorsitzende  der  Einweisungscommission,
in  der  Regel  den  Tag  nach  dem  für  die  Anmeldung  bestimmten
  Tage,  die  Kammer  zu  einer  Sitzung  zusammen  zu
berufen.

Die  Einladungen  hierzu  können  sofort  bei  der  Anmeldung
  ergehen.

In  dieser  Sitzung  erfolgt,  nach  Mittheilung  des  Verzeichnisses
  der  Kammermitglieder  und  Feststellung  der  Beschlußfähigkeit
  der  Kammer  (§  128,  Absatz  1  der  Verfassungsurkunde
  und  §  7  der  Landtagsordnung),  die  Notification
der  erfolgten  Ernennung  des  Präsidenten  an  die  Kammer.

Eidliche  Verpflichtung.

§  2.  Nachdem  der  Präsident  den  Eid  in  die  Hände
des  Königs  abgelegt  hat,  hat  der  Vorsitzende  der  Einweisungscommission
  die  Geschäftsleitung  an  denselben  abzugeben,
  und  verschreitet  der  Präsident  hierauf  zur  Verpflichtung
  der  zum  ersten  Male  oder  durch  neue  Wahl  in  die
Kammer  eingetretenen  Mitglieder  (Verfassungsurkunde  §  82).
Die  übrigen  Mitglieder  sind  auf  den  bereits  geleisteten  Eid
zu  verweisen.  Ist  der  Präsident  abwesend,  so  hat  der  Vorsitzende
  der  Einweisungscommission  die  Verpflichtung  der
Mitglieder  der  Kammer  vorzunehmen.

Zusammensetzung  des  Directoriums.

8  3.  Das  Directorium  der  Kammer  besteht,  außer  dem
Präsidenten,  aus  einem  Vicepräsidenten  und  zwei  Secretären.
Unmittelbar  nach  der  Verpflichtung  der  Kammermitglieder
erfolgt  die  Wahl  des  Vicepräsidenten.  Ist  der  Präsident
abwesend,  so  hat  der  Vorsitzende  der  Einweisungscommission
die  Geschäftsleitung  noch  fortzuführen  bis  zur  erfolgten  Wahl
des  Vicepräsidenten,  und  wenn  auch  dieser  abwesend  sein
sollte,  bis  zur  erfolgten  Wahl  des  ersten  Secretärs.

Die  Wahl  der  Secretäre  erfolgt  in  getrennter  Wahlhandlung.
  In  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  haben  sie  eventuell
die  in  §  9  der  Landtagsordnung  Abs.  3  bezeichneten  Geschäfte
  zu  übernehmen.

Fricker,  Verfassungsgesetze.  18