Full text : Blätter für Rechtsanwendung. III. Ergänzungsband. (47a)

Reichsgerichtliche  Entscheihungen.  265

s  Gesetz  vom  9.  Januar  1876,  das  Urheberrecht
  an  Werken  der  bildenden  Künste
betreffend.

Die  Feststellung,  daß  dem  Urheber  die  erfolgte
Verwendung  des  „Werkes“  zu  industriellen  Zwecken
(auf  Briefbeschwerern,  Albumdeckeln  2c.)  nicht  habe
unbekannt  bleiben  können,  genügt  nicht  zur  Annahme,
daß  der  Urheber  diese  Art  Nachbildung  „gestattet“
habe.  Es  muß  vielmehr  eine  positive,  sei  es  ausdrückliche
  oder  stillschweigende,  wörtliche  oder  thatsächliche
  Willensäußerung  des  Berechtigten  gegenüber
dem  Einzelnen  oder  dem  Publikum  hinzutreten,  welche
die  Absicht  des  fraglichen  theilweisen  Verzichts  auf.
das  Urheberrecht  konkludent  zum  Ausdruck  bringt.
Bloßes  Stillschweigen  erscheint  unerheblich;  es  wird
nur  dann  für  Einwilligung  geachtet,  wenn  der
Schwelgende  sich  erklären  konnte  und  vermöge  der
Gesetze  dazu  verbunden  war.  Eine  solche  gesetzliche
Pflicht  zum  Einspruch,  deren  Verabsäumung  den
Verlust  des  Rechtes  zur  Folge  hätte,  ist  aber  dem
Berechtigten  nirgends  auferlegt.  S.  II  139/81.
Urth.  v.  15.  Febr.  1881.  (Gesetz,  betr.  den  Schutz
der  bildenden  Künste,  §.  14.)

Gesetz  egen  die  Sozialbemokratie  vom
2  sets  .  Oktober  1878.

Ein  Zeitungsunternehmer  „verbreitet“  seine  periodische
  Zeitschrift,  wenn  er  sie  Abonnenten  zusendet,
soferne  er  sich  bewußt  ist,  daß  sie  aus  den  Händen
des  Adressaten  an  eine  unbestimmte  Mehrheit  anderer
Personen  übergehen  kann.  Ohne  Erfolg  macht  die
Revision  geltend,  daß  die  Handlung  (Absendung