Reichsgerichtliche Entscheihungen. 265
s Gesetz vom 9. Januar 1876, das Urheberrecht
an Werken der bildenden Künste
betreffend.
Die Feststellung, daß dem Urheber die erfolgte
Verwendung des „Werkes“ zu industriellen Zwecken
(auf Briefbeschwerern, Albumdeckeln 2c.) nicht habe
unbekannt bleiben können, genügt nicht zur Annahme,
daß der Urheber diese Art Nachbildung „gestattet“
habe. Es muß vielmehr eine positive, sei es ausdrückliche
oder stillschweigende, wörtliche oder thatsächliche
Willensäußerung des Berechtigten gegenüber
dem Einzelnen oder dem Publikum hinzutreten, welche
die Absicht des fraglichen theilweisen Verzichts auf.
das Urheberrecht konkludent zum Ausdruck bringt.
Bloßes Stillschweigen erscheint unerheblich; es wird
nur dann für Einwilligung geachtet, wenn der
Schwelgende sich erklären konnte und vermöge der
Gesetze dazu verbunden war. Eine solche gesetzliche
Pflicht zum Einspruch, deren Verabsäumung den
Verlust des Rechtes zur Folge hätte, ist aber dem
Berechtigten nirgends auferlegt. S. II 139/81.
Urth. v. 15. Febr. 1881. (Gesetz, betr. den Schutz
der bildenden Künste, §. 14.)
Gesetz egen die Sozialbemokratie vom
2 sets . Oktober 1878.
Ein Zeitungsunternehmer „verbreitet“ seine periodische
Zeitschrift, wenn er sie Abonnenten zusendet,
soferne er sich bewußt ist, daß sie aus den Händen
des Adressaten an eine unbestimmte Mehrheit anderer
Personen übergehen kann. Ohne Erfolg macht die
Revision geltend, daß die Handlung (Absendung