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land an einer besonderen Regelung des Verhältnisses zwischen
dem Militär und den Civilbehörden für den Fall von Unruhen
und aufständischen Bewegungen. Die in derartigen Fällen von
den Civilbehörden requirirten Truppen unterstehen als Militär-
personen dem Militärrecht. Gleichzeitig sind dieselben, als Staats-
bürger, dem bürgerlichen Recht in demselben Umfange unter-
worfen, als wären sie keine Militärpersonen. Der Militärcharakter
tritt zu dem bürgerlichen Charakter kumulativ hinzu. Die am
Aufstande betheiligten Personen stehen gänzlich unter dem bürger-
lichen Recht, sie sind nicht nach Militärrecht zu behandeln. Es
ist richtig, dass nach der Army Act gegen bewaffnete Aufstän-
dische verwendete Truppen dem Militärrecht unterstehen, als be-
fänden sie sich auf dem Kriegsfusse, und als seien die Aufstän-
dischen ein feindlicher Truppentheil. Diese Vorschrift hat in-
dessen nur die Truppenleitung im Auge. Die Aufständischen
werden zudem nur solange als Feinde angesehen, als dieselben
thatsächlich Widerstand leisten; mit dem Augenblick, wo der
Widerstand aufhört, sind die Aufständischen, mögen sie fest-
genommen sein oder nicht, nach bürgerlichem Recht zu behandeln.