Full text : Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

I.  Abschn.  Reichs-Militär-Pensionsgesetz  vom  27.  Juni  1871.  463

mäßigen  Stellung  Verwendung  findet,  begründet  bei  einer  Gesammtdienstzeit
  von  mindestens  10  Jahren  mit  jedem  weiter  erfüllten  Dienstjahre  den
Anspruch  auf  Erhöhung  der  bisher  bezogenen  Pension  um  ½6  des  derselben
  zum  Grunde  liegenden  pensionsfähigen  Diensteinkommens.

Wenn  jedoch  denjenigen  Offizieren  oder  im  Offizierrange  stehenden
Militärärzten,  welche  nach  frühern  Gesetzen  oder  Reglements  pensionirt
sind,  nach  Maßgabe  der  betreffenden  Gesetze,  Reglements  oder  Bestimmungen
  der  Anspruch  auf  eine  höhere  Pension  zusteht,  so  verbleibt  ihnen
derselbe.

n  §.  12.  Die  Dienstzeit,  welche  vor  den  Beginn  des  achtzehnten  Lebensjahres
  fällt,  bleibt  außer  Berechnung.  Nur  die  in  die  Dauer  eines  Krieges
fallende  und  bei  einem  mobilen  oder  Ersatztruppentheile  abgeleistete  Militärdienstzeit
  kommt  ohne  Rücksicht  auf  das  Lebensalter  zur  Anrechnung.

Als  Kriegszeit  gilt  in  dieser  Beziehung  die  Zeit  vom  Tage  einer  angeordneten
  Mobilmachung,  auf  welche  ein  Krieg  folgt,  bis  zum  Tage  der
Demobilmachung.

§.  23.  Für  jeden  Feldzug,  an  welchem  ein  Offizier  oder  im  Offizierrang
  stehender  Militärarzt  im  Reichsheer,  in  der  Kaiserlichen  Marine  oder
in  der  Armee  eines  Bundesstaates  derart  Theil  genommen  hat,  daß  er
wirklich  vor  den  Feind  gekommen  oder  bei  den  mobilen  Truppen  angestellt
gewesen  und  mit  diesen  in  das  Feld  gerückt  ist,  wird  demselben  zu  der
wirklichen  Dauer  der  Dienstzeit  ein  Jahr  zugerechnet.

Ob  eine  militärische  Unternehmung  in  dieser  Beziehung  als  ein  Feldzug
  anzusehen  ist  und  inwiefern  bei  Kriegen  von  längerer  Dauer  mehrere
Kriegsjahre  in  Anrechnung  kommen  sollen,  darüber  wird  in  jedem  Falle
durch  den  Kaiser  Bestimmung  getroffen.

Für  die  Vergangenheit  bewendet  es  bei  den  hierüber  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  erlassenen  Vorschriften.

§.  24.  Von  der  Anrechnung  ausgeschlossen  ist:

a)  die  Zeit  eines  Festungsarrestes  von  einjähriger  und  längerer
Dauer,  sowie,
b)  die  Zeit  der  Kriegsgefangenschaft.

Unter  besonderen  Umständen  kann  jedoch  in  diesen  Fällen  die  Anrechnung
  und  zwar  in  dem  Falle  unter  a.  mit  Genehmigung  des  Kontingentsherrn,
  in  dem  Falle  unter  b.  mit  Kaiserlicher  Genehmigung  stattfinden.

§.  25.  Mit  Genehmigung  der  obersten  Militär-Verwaltungsbehörde
des  Kontingents  kann  auch  die  Zeit  angerechnet  werden,  während  welcher
ein  Offizier  oder  im  Offizierrange  stehender  Militärarzt  im  Dienste  eines
dem  Reiches  nicht  angehörigen  Staates  gestanden  hat.

Sind  bei  der  Uebernahme  in  den  Dienst  eines  Bundesstaates  bereits
bindende  Zusagen  über  die  Anrechnung  der  vorangegangenen  Dienstzeit
ertheilt  worden,  so  bleiben  dieselben  in  Kraft.

Verfahren  bei  der  Pensionirung.  1
§.  26.  Die  Feststellung  und  Anweisung  der  Pensionen  erfolgt  durch

die  oberste  Militär-Verwaltungsbehörde  des  Kontingents.
§27.  Offiziere  oder  im  Offizierrange  stehende  Militärärzte,  welche
Ansprüche  auf  Pension  erheben  und  noch  nicht  das  60  ste  Lebensjahr  zurückgelegt
  haben,  sind  verpflichtet  ihre  Invalidität  nachzuweisen.  Hierzu  ist
namentlich  auch  die  Erklärung  der  unmittelbaren  Vorgesetzten  erforderlich,