Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

252

bei  der  Post  frankiert  einliefern,  so  muß  sie  diese  mit  den  gewöhnlichen
Postwertzeichen  frankieren.
VI.
Die  unter  die  Portoablösung  fallenden  Sendungen  sind  in  der  Aufschrift
a)  mit  dem  Vermerke:

„frei  durch  Ablösung  Nr.  15“
oder  abgekürzt:  „frei  d.  A.  15“  und

b)  mit  der  Bezeichnung  der  absendenden  Behörde

zu  versehen.  Der  Ablösungsvermerk  ist  auf  die  Vorderseite  der  Sendung  in
die  linke  untere  Ecke  und  die  Bezeichnung  der  absendenden  Behörde  unmittelbar
  unterhalb  dieses  Vermerks  zu  setzen.

Außerdem  sind  die  Sendungen  von  der  absendenden  Behörde  mittels
Dienstsiegels  zu  verschließen  oder  mit  Abdruck  des  Dienststempels  zu  versehen.
Postkarten  sind  auf  der  Vorderseite,  Postanweisungen  und  Paket-Begleitadressen
in  dem  für  die  Aufschrift  bestimmten  Raume  mit  einem  Abdruck  des  Dienststempels
  usw.  zu  versehen.  Auch  Siegelmarken  dürfen  verwendet  werden.

Wenn  der  einzelne  Beamte  mit  einem  Dienstsiegel  nicht  versehen  ist,  hat
der  Vermerk  zunächst  wie  vorstehend  zu  lauten;  außerdem  hat  der  Absender  in
solchem  Falle  unterhalb  der  Bezeichnung  der  absendenden  Behörde,  welche  er
vertritt,  „die  Ermangelung  eines  Dienstsiegels“  mit  Unterschrift  des  Namens
und  Beisetzung  der  Amtsseigenschaft  zu  bescheinigen.

Bei  Postanweisungen  mit  angehängter  Karte  ist  der  Ablösungsvermerk  und
der  Stempelabdruck  auch  auf  der  angehängten,  schon  vor  der  Einlieferung  der
Postanweisung  mit  Adresse  zu  versehenden  Karte  anzubringen.

Nachnahme-Postanweisungen  sind  von  dem  Beamten,  welcher  sie  ausfertigt,
in  der  linken  unteren  Ecke  mit  dem  Ablbsungsvermerk  zu  versehen.

Bei  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  muß  der  Ablösungsvermerk  auch  auf
die  Außenseite  der  Zustellungsurkunde  gesetzt  werden.

Hinsichtlich  der  Ablösung  des  Postbestellgeldes  verweisen  wir  auf  den  Inhalt
der  Ministerialbekanntmachung  vom  15.  Juli  1904,  Regierungsblatt  Seite  137.

Weimar,  am  28.  Dezember  1904.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.