Metadata: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

320 XXXVI. 
freigebige Zuwendungen und dann überhaupt nicht „Entgelt“ sind, keiue selbständige rechtliche 
Bedeutung. Vielmehr nehmen sie als nebensächliches Zubehör das Wesen der Hauptleistung, 
nämlich der Unterhaltsgewährung an. Ob dies zutrifft, läßt sich nur nach Lage des einzelnen 
Falles unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Beteiligten entscheiden. 
’* C. Damit § 7 anwendbar wird, müssen die Sachbezüge nach Art und Maß zur Be- 
leistungen. streitung des Unterhalts geeignet und bestimmt sein. Eine Reihe von Sachbezügen scheidet 
schon damit aus, daß sie nicht zur unmittelbaren Befriedigung der Lebensbedürfnisse dienen 
(Landnußung, Weide, Gespannvorhaltung u. dgl.). Aber auch Lebensmittel u. s. w. brauchen nicht 
unter den Begriff des Unterhalts zu fallen. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die 
Lebensmittel nach Umfang und Art des Bedarfs unmittelbar zum Ver= oder Gebrauch, nicht 
aber nach vorbestimmtem Maße zu beliebiger Verfügung gegeben werden. 
durin“ 8. Ein Beschäftigtwerden gegen Entgelt kann in der Weise vorkommen, daß dieser nicht 
oder an Dritte, von dem eigentlichen Arbeitgeber, sondern von Dritten gewissermaßen für Rechnung des 
Arbeitgebers hergegeben wird (vergleiche § 2 Absatz 1 am Ende), oder daß nicht der Arbeit- 
nehmer, sondern eine Mittelsperson die Vergütung von dem Arbeitgeber empfängt. 
Unter dem ersteren Gesichtspunkte sind die Gebühren, auf die manche Arten von Angestellten 
anstatt fester Besoldung angewiesen werden, als „Entgelt“ im gesetzlichen Sinne anzusehen. 
Unter den zweiten Gesichtspunkt gehören Fälle, wie der einer Ehefrau, die durch den 
Arbeitgeber ihres Ehemanus mit einem Teil der von diesem übernommenen Arbeiten ohne 
gesonderte Bezahlung beschäftigt wird (vergleiche Ziffer 5). 
Obergreuze 9. Der Jahresarbeitsverdienst des Beschäftigten darf 5000 Mark nicht übersteigen, 
des Jahres- . .. ,.. .- 
»b«,»,z»«.»wenndtcVersccherungcspslichtPlatzgreifensoll. 
dieustes. Einkünfte aus anderen Quellen als der Lohnarbeit, z. B. ein Zinseinkommen, bleiben 
bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdieustes außer Betracht. Ferner ist abzurechnen, was 
auf die Arbeitsleistung einer anderen Person, z. B. der Ehefrau, als Vergütung entfällt. 
Zusammenzurechnen ist, was dieselbe Person aus verschiedenen unter das Gesetz fallenden 
Stellungen bezieht. 
II. Die einzelnen Gruppen der Versicherungspflichtigen. 
Angestellte in 10. Angestellte in leitender Stellung sind Personen, die nach der Art ihrer 
— Stellung nicht zu ausführender, sondern zu selbständiger Tätigkeit berufen sind, also z. B. die 
Hauptberuf. Betriebsdirektoren in Industrie und Bergbau, die Leiter kaufmännischer Betriebe, die Verwalter 
größerer Landgüter. Sie sind versichert, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet. 
Das Erfordernis, daß die Beschäftigung als Angestellter den Hauptberuf des Be- 
schäftigten bilden müsse, schließt die Anwendung des Gesetzes für vorübergehend Beschäftigte 
sowie für solche Angestellte aus, die ihre Stellung nur nebenamtlich versehen (z. B. Gewerbe- 
treibende, die nebenbei die Geschäfte eines Gemeindeschreibers, eines Postagenten, des Rendanten 
einer Darlehenskasse wahrnehmen). Der Hauptberuf bestimmt sich bei mehreren Erwerbs- 
tätigkeiten nach dem Verhältnisse der auf sie verwendeten Arbeitszeit und des dafür gewährten
	        
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