Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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3.  durch  die  Publikation  der  der  Zustimmung  des  Landtags  unlerbreiteten  Bestimmungen
  des  neuen  Statuts  des  Vereins  für  gegenseitige  Brandversicherung
in  den  Ortschaften  des  platten  Landes  —,  welche  mit  Berücksichtigung  der  vom
Landtag  zu  diesen  s—  beantragten  und  von  Uns  genehmigten  Abänderungen
  erfolgt  i

3.  während  rücksichtlich  14  „Vorlagen  noch  weitere  Verfügungen  erforderlich  sind,
nämlich  in  Bezug  auf  die  Gesetze
u.  die  Errichtung  einer  neuen  Behörde  für  die  in  erster  Instanz  auszunbende
staatliche  Beaussichtigung  der  städtischen  Gemmeindeverwaltung  betreffeud;
gewisse  Abänderuugen  der  Gemeindeordnung  om  25.  Januar  1871  betreffend;
Fn  Auoführungsbestimmungen  zu  dem  eine  weitere  #benden#ng  der  Reichogewerbeordnung
  enthaltenden  Reichsgesetze  vom  1.  Juli  1883  und  zu  einzelnen
davon  nicht  berührten  Vorschriften  der  Reichsgewerbeordnung  betreffend;
einige  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Führung  der  Vormundschaft  über
Minderjährige  und  andere  Pflegebefohlene  betreffend;
die  Abänderung  der  Beilage  &  zu  S.  19  des  Geseheo  vom  24.  April  1867
über  die  Wahl  der  Abgeordneten  zu  den  künftigen  Landtagen  betreffend;
einen  Nachtrag  zum  Gesehe  vom  23.  Dezember  1882,  die  Einführung  einer
Abgabe  für  gemeinnützige  Zwecke  im  Inkeresse  des  Feuerlöschwesens  und  der
Fenersicherheit  betreffend;
einen  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  27.  März  1368  über  die  Pensionirung
der  in  Ruhestand  tretenden  Geistlichen,  Schullehrer  und  Kirchendiener  betreffend.
ß  Gesetze  werden  —  beziehentlich  mit  den  vom  Landtage  beantraglen,  von
Uns  #  Abänderungen  und  Zusähen  —  publicirt  werden.
.Anträge  auf  Petitionen  anlangend,
so  hat  der  bei  der  Berathung  der  Petition  des  Gemeindevorstandes  von  Greiz  um  Gewährung
  eines  Zuschusses  zu  den  Kosten  des  dasigrn  slädtischen  Gymnasiums  geftellte  Antrag
des  Landlags  durch  die  mit  Unserer  Genehmigung  erfolgte  Einstellung  eines  solchen  im
Staatshaughalt-(lat  für  die  gegenwärtige  Finanzperiode  Erledigung  gesunden.

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Wir  versichern  Unsern  getreuen  Landtag  Unserer  Huld  und  Gnade  und  haben
zur  Bekundung  des  Vorstehenden  den  gegenwärtigen
Landtagsabschied
ausferligen  lassen  und  nach  Beidrückung  Uuseres  Fürstlichen  Insiegels  Höchsleigenhändig
ollzogen.

Gegeben  Neue  Burg  zu  Greiz,  am  24.  Dezember  1883.

(L.  S.)  Heiurich  XXII.
Faber.

 

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