II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März98. 87
§. 9. Verträge über die Beförderung von Auswanderern über See
nach einem außerdeutschen Orte in Europa müssen möglichst in nachstehender
Reihenfolge enthalten:
1.
2.
2 .
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
den Namen und den Wohnort des Unternehmers;
die Verpflichtung des Unternehmers, die Beförderung des Reisen-
den von Deutschland bis zur Landung im Ausschiffungshafen zu
übernehmen;
den Ort und den Tag, von welchem ab die Beförderung über-
nommen wird;
den Ort und den Tag, von welchem ab die Verpflegung über-
nommen wird;
den Namen und die Nationalität des zu benutzenden Schiffes;
den Namen der Schiffslinie;
den Ausschiffungshafen;
den Vor= und Familiennamen des Reisenden und der mit ihm
reisenden Familienglieder;
das Alter;
4.ßden Familienstand (Vater, Mutter, Sohn, Tochter u. s. w. — bei
Einzelreisenden die Angabe, ob verheirathet, ledig);
den bisherigen Wohnort;
den Preis der Seebeförderung in Reichswährung für jede einzelne
Person;
die Erklärung, daß der Reisende von Deutschland bis zur Landung
im Ausschiffungshafen für Beförderung und Gepäcktransport (ab-
gesehen von etwaiger Ueberfracht — Ziffer 20), sowie für Bekösti-
gung und Unterbringung, soweit diese übernommen sind, außer
dem vorstehend bezeichneten Preise nichts zu bezahlen hat;
die Angabe, wo und wann sich der Reisende zur Abfahrt ein-
zufinden hat, ferner, wo und wann das Gepäck spätestens einzu-
liefern ist;
die Verpflichtung des Unternehmers, während der Seereise jedem
über zehn Jahre alten Reisenden (wobei zwei Kinder unter zehn
Jahren für einen Reisenden gelten) eine Schlafkoje mit Matratze,
Kopfpfühl und Schlafdecke zur Benutzung zu überweisen;
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der
Seereise mindestens drei tägliche Mahlzeiten zu verabreichen und
ihm das dazu nöthige Eß= und Trinkgeschirr unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen;
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der
Seereise das erforderliche Trink= und Waschwasser sowie die er-
forderlichen Wascheinrichtungen zu gewähren;
die Verpflichtung des Unternehmers, dem während der Seefahrt