Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März98. 87 
§. 9. Verträge über die Beförderung von Auswanderern über See 
nach einem außerdeutschen Orte in Europa müssen möglichst in nachstehender 
Reihenfolge enthalten: 
1. 
2. 
2 . 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
den Namen und den Wohnort des Unternehmers; 
die Verpflichtung des Unternehmers, die Beförderung des Reisen- 
den von Deutschland bis zur Landung im Ausschiffungshafen zu 
übernehmen; 
den Ort und den Tag, von welchem ab die Beförderung über- 
nommen wird; 
den Ort und den Tag, von welchem ab die Verpflegung über- 
nommen wird; 
den Namen und die Nationalität des zu benutzenden Schiffes; 
den Namen der Schiffslinie; 
den Ausschiffungshafen; 
den Vor= und Familiennamen des Reisenden und der mit ihm 
reisenden Familienglieder; 
das Alter; 
4.ßden Familienstand (Vater, Mutter, Sohn, Tochter u. s. w. — bei 
Einzelreisenden die Angabe, ob verheirathet, ledig); 
den bisherigen Wohnort; 
den Preis der Seebeförderung in Reichswährung für jede einzelne 
Person; 
die Erklärung, daß der Reisende von Deutschland bis zur Landung 
im Ausschiffungshafen für Beförderung und Gepäcktransport (ab- 
gesehen von etwaiger Ueberfracht — Ziffer 20), sowie für Bekösti- 
gung und Unterbringung, soweit diese übernommen sind, außer 
dem vorstehend bezeichneten Preise nichts zu bezahlen hat; 
die Angabe, wo und wann sich der Reisende zur Abfahrt ein- 
zufinden hat, ferner, wo und wann das Gepäck spätestens einzu- 
liefern ist; 
die Verpflichtung des Unternehmers, während der Seereise jedem 
über zehn Jahre alten Reisenden (wobei zwei Kinder unter zehn 
Jahren für einen Reisenden gelten) eine Schlafkoje mit Matratze, 
Kopfpfühl und Schlafdecke zur Benutzung zu überweisen; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der 
Seereise mindestens drei tägliche Mahlzeiten zu verabreichen und 
ihm das dazu nöthige Eß= und Trinkgeschirr unentgeltlich zur 
Verfügung zu stellen; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der 
Seereise das erforderliche Trink= und Waschwasser sowie die er- 
forderlichen Wascheinrichtungen zu gewähren; 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem während der Seefahrt
	        
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