Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

88 II. Reichsangehörigkeit. 4. Ausw G. Anl. A Best. üb. Geschäftsbetr. 14. März 98. 
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erkrankten Reisenden die nöthigen Heilmittel und Pflege unent— 
geltlich zu gewähren; 
die Verpflichtung des Unternehmers, das rechtzeitig eingelieferte 
Reisegepäck mit demselben Schiffe wie den Reisenden zu befördern 
und, falls dies nicht geschieht, für allen dadurch entstehenden 
Schaden aufzukommen; 
die Verpflichtung des Unternehmers, an Reisegepäck während der 
Seereise mindestens ½ Kubikmeter ohne besonderes Entgelt zu 
befördern, und die Angabe, wieviel für etwaige Ueberfracht zu ent- 
richten ist; 
die Verpflichtung des Unternehmers, auf Verlangen des Reisenden 
dessen Gepäck auf Kosten des Reisenden gegen Feuers= und Wassers- 
gefahr zu versichern; 
die Erklärung, daß im Uebrigen die Rechte und Pflichten der Ver- 
tragschließenden sich nach den in dem Deutschen Handelsgesetzbuch 
über das Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden enthaltenen 
Bestimmungen)) richten; « 
die Verpflichtung des Unternehmers, daß, wenn das Schiff unter- 
wegs durch einen Seeunfall oder einen anderen Umstand an der 
Fortsetzung der Reise verhindert oder zu einer längeren Unter- 
brechung derselben genöthigt werden sollte, dem Reisenden ohne 
besondere Vergütung angemessene Unterkunft und Verpflegung ge- 
währt und die Beförderung des Reisenden und seines Gepäcks nach 
dem Bestimmungsorte sobald als möglich herbeigeführt wird; 
die Bestimmung, daß im Auslande Beschwerden über mangelhafte 
Erfüllung des Vertrags, Schadensersatzansprüche u. s. w. bei dem 
zuständigen deutschen Konsul oder dessen Vertreter geltend zu 
machen sind; 
die Bestimmung, daß der Vertrag dauernd in Händen des Reisenden 
bleibt; 
den Ort und den Tag des Vertragsabschlusses; 
die Unterschriften der beiden vertragschließenden Parteien. (Dabei 
genügt von Seiten des mit Familie Reisenden die Unterschrift des 
Familienvorstandes. Hat der Reisende einen gesetzlichen Vertreter, 
so muß dieser unterzeichnen. Von Seiten des Unternehmers genügt 
der Firmenstempel. Bei Unternehmern, welche zur Bestellung eines 
inländischen Bevollmächtigten verpflichtet sind (§. 4 des Auswande- 
rungsgesetzes), ist die Unterschrift oder der Firmenstempel dieses 
Bevollmächtigten erforderlich. Bei Unternehmern, welche ihren 
5) HGB. § 664—677
	        
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